# taz.de -- Datenschutz in EU: Zahme Iren weiter zuständig
       
       > Irlands Datenschützer sind zahm zu Firmen wie Facebook. Doch der
       > EuGH-Generalanwalt sieht kaum Chancen für ein Eingreifen deutscher
       > Datenschützer.
       
 (IMG) Bild: Facebook, Google und Twitter sitzen in Irland – somit ist die irische Datenschutzbehörde zuständig
       
       Für den Datenschutz von Digitalkonzernen ist in der Regel die irische
       Datenschutzbehörde zuständig, weil Facebook, Google und Twitter jeweils
       ihren Sitz in Irland haben. Nationale Datenschützer in den anderen 26
       EU-Staaten können nur [1][in seltenen Ausnahmefällen] gegen Facebook oder
       andere Digitalkonzerne vorgehen. Diese Auslegung des EU-Rechts empfiehlt
       der unabhängige Generalanwalt Michal Bobek in einem Verfahren vor dem
       Europäischen Gerichtshof (EuGH). Solche Schluss anträge sind ein Gutachten,
       an das sich die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidung aber nicht halten
       müssen.
       
       Im Ausgangsverfahren hat die belgische Datenschutzbehörde 2015 eine
       Untersuchung gegen Facebook eingeleitet, weil der Konzern mithilfe von
       Cookies und Plugins Daten über das private Surfverhalten von belgischen
       Internetnutzern unrechtmäßig sammle. Facebook schaue dabei Internetnutzern
       „über die Schulter“, während sie von einer Website zur nächsten surfen. Die
       Daten würden verwendet, um ein Profil der Person zu erstellen und dieser
       dann zielgerichtete Werbung anzuzeigen – ohne die Nutzer ausreichend zu
       informieren und ihre Einwilligung einzuholen.
       
       Als im Mai 2018 die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft
       trat, forderte Facebook die Einstellung des belgischen Verfahrens. Denn nun
       sei für Facebook, dessen Europasitz in Dublin ist, ausschließlich die
       irische Data Protection Commission zuständig. Allerdings gilt die irische
       Behörde als schlecht ausgestattet und eher zahm.
       
       Das belgische Gericht, bei dem der Streit anhängig war, bat den EuGH um
       Auslegung der DSGVO. In diesem Kontext hat nun Michal Bobek, einer der elf
       unabhängigen Generalanwälte des EuGH, seine Schlussanträge veröffentlicht.
       
       Bobek betont, dass bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen in der Regel
       nur die Datenschutzbehörde am Sitz des Unternehmens zuständig ist. Dieser
       „One-Stop-Shop“-Mechanismus solle verhindern, dass EU-weit tätige
       Unternehmen wie Facebook mit 27 Datenschutzbehörden verhandeln müssen. Dies
       habe sich früher als „kostspielig, belastend und zeitaufwändig“ erwiesen
       und sollte deshalb mit der DSGVO ausdrücklich vermieden werden. Man wollte
       auch „Unsicherheiten und Konflikte“ verhindern, die entstehen, wenn die
       DSGVO in jedem Land unterschiedlich ausgelegt wird.
       
       Nur ausnahmsweise, so Bobek, können nationale Datenschutzbehörden gegen ein
       Unternehmen vorgehen, das seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat.
       Relevant sind insbesondere die Fälle, bei denen die zuständige Behörde
       abschließend erklärt hat, nicht tätig werden zu wollen, oder bei denen ein
       Problem keinen Aufschub verträgt. Beides ist nach Bobeks Einschätzung hier
       nicht der Fall. Der EuGH wird sein Urteil in wenigen Wochen verkünden. Ob
       er dem Schlussantrag folgt, ist offen.
       
       13 Jan 2021
       
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