# taz.de -- Demonstrationsverbot bei G20 in Hamburg: Attac kämpft für die Versammlungsfreiheit
       
       > Attac und die Gesellschaft für Freiheitsrechte klagen vor
       > Bundesverwaltungsgericht gegen ein pauschales Versammlungsverbot. Sie
       > wollen ein Grundsatzurteil.
       
 (IMG) Bild: „Grenzenlose Solidarität statt G20“: Ein Jahr nach dem Gipfel kommt das Schlauchboot als Protestsymbol doch noch zum Einsatz
       
       Attac und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gehen weiter gegen das
       pauschale Versammlungsverbot während des G20-Gipfels 2017 in Hamburg vor.
       Sie streben eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an,
       das dieser behördlichen Praxis Grenzen setzt.
       
       „Das Verbot einer Versammlung darf nur das letzte Mittel sein und braucht
       eine konkrete Begründung“, sagt Joschka Selinger, Verfahrenskoordinator bei
       der GFF. Zuletzt hatte die Bremer Innenbehörde anlässlich der Feier zum Tag
       der Deutschen Einheit spontane Demonstrationen in der Innenstadt verboten.
       
       Wegen der befürchteten Krawalle beim G20-Gipfel hatte der Hamburger Senat
       2017 eine 36 Quadratkilometer große Demoverbotszone erlassen – vom
       Flughafen bis einschließlich der Innenstadt. Hanni Gramann von der
       kapitalismuskritischen Organisation Attac meldete zwei kleine Aktionen mit
       etwa 50 Teilnehmern in der Zone an, bei denen jeweils mit einem
       Schlauchboot auf den Zusammenhang zwischen dem Freihandel und
       Fluchtursachen aufmerksam gemacht werden sollte.
       
       Unter Verweis auf ihre Allgemeinverfügung, also das flächendeckende
       Versammlungsverbot, untersagte die Stadt damals die Schlauchboot-Proteste.
       Dazu gab sie den Hinweis, diese könnten ja außerhalb der Verbotszone
       stattfinden – was die Aktionen jedoch entwertet hätte: Gramann hatte sie
       bewusst vor dem Afrika-Haus – einem dem Afrikahandel gewidmeten Kontorhaus
       – und der Geschäftsstelle des Afrikavereins der deutschen Wirtschaft
       geplant.
       
       ## Unterschiedliche Urteile
       
       Einen Widerspruch und eine Beschwerde Gramanns lehnten die Hamburger
       Gerichte noch vor dem Ende des Gipfeltreffens der Staats- und
       Regierungschefs ab.
       
       Gramann wollte den Fall prinzipiell klären lassen und erreichte mit
       Unterstützung der GFF, dass das Hamburger Verwaltungsgericht das
       Versammlungsverbot 2022 für rechtswidrig erklärte – soweit es Gramanns
       Aktion unter dem Motto „Freihandel Macht Flucht“ betraf. Das
       Oberverwaltungsgericht sah das wiederum anders und gab im
       Berufungsverfahren am 20. August dieses Jahres der Stadt recht. Dieses
       Urteil wollen Attac und die GFF nun einer Revision unterziehen.
       
       Das [1][Verwaltungsgericht hatte argumentiert], dass Paragraf 15 des
       Versammlungsgesetzes ein Versammlungsverbot nur im Falle einer
       „unmittelbaren – konkreten – Gefahr“ ermögliche. Dass eine Aktion Teil
       eines gefahrenträchtigen Gesamtgeschehens sei und von einzelnen von der
       Allgemeinverfügung erfassten Versammlungen eine solche Gefahr ausgehe,
       reiche nicht aus, um alle zu verbieten – auch nicht die absehbar harmlosen.
       
       Das Oberverwaltungsgericht sieht das genau andersherum: „Die öffentliche
       Sicherheit wäre bei Durchführung der Versammlungen durch gezielte oder
       faktische Blockaden der für den G20-Gipfel erforderlichen Transport- und
       Fahrtrouten mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet worden“, heißt es in
       einer Pressemitteilung zum Urteil.
       
       Aus den Schlauchboot-Protesten der Klägerin hätte sich zwar „nicht allein
       und für sich genommen“ eine unmittelbare Gefährdung ergeben. Die
       Gefährlichkeit hätte sich jedoch aus dem Umstand ergeben, dass die
       geplanten Aktionen „Teil eines außerordentlich umfangreichen
       Gesamtprotestgeschehens gewesen wären“.
       
       Mit diesen widerstreitenden Auffassungen muss sich nun das
       Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Revision auseinandersetzen.
       
       „Die Versammlungsbehörde hat wegen einer vermuteten unübersichtlichen Lage
       zum Vorschlaghammer gegriffen“, kritisiert Selinger von der GFF. Indem es
       der Behörde recht gab, habe das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung der
       Versammlungsfreiheit als Mittel gesellschaftlicher Auseinandersetzung
       verkannt. Protest müsse in der Nähe der infrage stehenden Veranstaltung
       stattfinden können; er dürfe nicht in die Peripherie verbannt oder verboten
       werden.
       
       Auch gegen die Allgemeinverfügung, mit der die [2][Bremer Innenbehörde am
       3. Oktober das Demonstrationsrecht einschränkte, haben Anwälte Klagen]
       angekündigt. Weil sie angeblich gegen ein flächendeckendes
       Versammlungsverbot verstoßen hatten, kesselte die Polizei Dutzende von
       Leuten ein, um deren Personalien aufzunehmen. Der Verstoß gilt als
       Ordnungswidrigkeit.
       
       Pikant: Dass es ein [3][Versammlungsverbot gab, war gar nicht allgemein
       bekannt]. Drei Tage vor dem Inkrafttreten am 2. Oktober sei es
       ordnungsgemäß im Glaskasten des Ordnungsamtes östlich der Innenstadt
       aufgehängt worden, teilte ein Sprecher von Bremens Innensenatorin Eva Högl
       der taz mit. Einen Tag später sei das Amtsblatt zudem im Internet auf der
       [4][Website der amtlichen Bekanntmachungen] veröffentlicht worden.
       
       3 Nov 2026
       
       ## LINKS
       
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 (DIR) [2] /Polizeikessel-bei-Einheitsfeier/!6222860
 (DIR) [3] /Tag-der-Deutschen-Einheit/!6216584
 (DIR) [4] https://www.amtsblatt.bremen.de/fastmedia/233/2026_09_30_ABl_Nr_0181_signed.pdf
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Gernot Knödler
       
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