# taz.de -- Prozess wegen Tod von Lorenz A.: Polizeipsychologe soll Notwehr-Frage begutachten
> Der Schwarze Lorenz A. wurde von einem Polizisten erschossen. Ein
> Gutachter soll klären, ob der hätte erkennen können, dass keine
> Notwehrsituation vorlag.
(IMG) Bild: Bekommt er Gerechtigkeit? Demo nach den Todesschüssen auf Lorenz A
epd | Im Fall des durch Polizeischüsse getöteten Lorenz A. hat das
Landgericht Oldenburg einen psychologischen Gutachter bestellt. Professor
Mario Staller solle prüfen, ob der angeklagte Polizeibeamte aufgrund der
Situation nachvollziehbar zu der Überzeugung kommen musste, dass er sich
verteidigen müsse, oder ob er seinen Irrtum hätte vermeiden können, sagte
ein Sprecher des Landgerichts. Ein Termin für einen Prozess stehe noch
nicht fest.
Staller arbeitet an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen. Dort forscht er unter anderem zu
polizeilichem Einsatzhandeln, individuellem Gewalt- und Konflikthandeln
sowie entsprechenden Ausbildungs- und Trainingsstrukturen bei der Polizei.
Lorenz A. [1][starb am 20. April 2025] in der Oldenburger Innenstadt. Laut
dem Obduktionsergebnis wurde er von drei Polizeikugeln in den Rücken
getroffen. Im [2][Zentrum der öffentlichen Debatten] steht die Frage nach
möglichem Rassismus bei der Polizei, weil der Getötete schwarz war.
## Echte oder gefühlte Notwehr?
Das Landgericht hatte [3][bereits Mitte Juli die Anklage gegen den damals
27-jährigen Polizeibeamten zum Hauptverfahren zugelassen]. Die
Staatsanwaltschaft Oldenburg wirft dem Mann vor, dass er die tödlichen
Schüsse „rücklings fahrlässig unter Verkennung einer nicht mehr bestehenden
Notwehrsituation auf den flüchtenden Lorenz A. abgegeben habe“.
Zwar habe der Getötete mutmaßlich vorher Reizgas gegen den Angeklagten
eingesetzt, jedoch kein Messer. Zum [4][Zeitpunkt der Schüsse] habe Lorenz
A. lediglich fliehen wollen. Dies hätte der Angeklagte erkennen können.
Dem Gerichtsprecher zufolge geht die Verteidigung dagegen von einer
Notwehrlage aus. Die Staatsanwaltschaft bewerte den Fall jedoch als eine
sogenannte Putativnotwehr und geht also von einer nur noch subjektiv
vorliegenden Notwehrlage aus. Das Gericht müsse prüfen, ob der Angeklagte
seinem Irrtum über die Notwehrlage fahrlässig unterlag.
Fahrlässigkeit setzte voraus, dass der Handelnde den Verstoß hätte
vorhersehen und vermeiden können. Der Gutachter solle dabei auch die
möglicherweise gegenüber Durchschnittspersonen erweiterten Fähigkeiten von
Polizeibeamten berücksichtigen, erläuterte der Sprecher.
2 Oct 2026
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