# taz.de -- Streit um Stellenanzeige: Klage wegen Diskriminierung scheitert vor Gericht
       
       > Die nichtbinäre Person Nick T. wollte eine diskriminierende
       > Stellenanzeige nicht hinnehmen. Das Berliner Arbeitsgericht hat die Klage
       > nun abgewiesen.
       
 (IMG) Bild: Die Klage von Nick T. wegen diskriminierender Stellenanzeige wurde abgewiesen
       
       Vor Beginn der mündlichen Verhandlung erlaubt sich der vorsitzende Richter
       am Berliner Arbeitsgericht noch eine Anmerkung. „Wir verhandeln heute nicht
       über moralische Hoheit“, sagt er. Es gehe allein um die Frage, ob ein
       rechtlicher Anspruch auf Entschädigung bestehe. Alles darüber hinaus
       übersteige die Kompetenzen des Gerichts.
       
       Der Hinweis ist wichtig, denn die Stimmung im Saal ist am
       Donnerstagnachmittag politisch aufgeladen. Die nichtbinäre Person Nick T.
       verklagt das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) auf 17.500 Euro Entschädigung
       wegen einer Benachteiligung aufgrund der Geschlechtsidentität im
       Bewerbungsverfahren. Zuvor hatten Bild und das rechte Portal Apollo News
       den Fall skandalisiert, neben Journalist:innen sitzen während der
       Verhandlung Unterstützer:innen beider Seiten im Saal.
       
       Das Gericht wies die Klage ab. Die Kammer nehme Rechtsmissbrauch an,
       begründet der Richter die Entscheidung. T. habe sich nicht ernsthaft für
       die Stelle interessiert, sondern sich nur beworben, um anschließend
       Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
       geltend zu machen. Damit steht der Vorwurf des sogenannten AGG-Hoppings im
       Raum – also dem gezielten Bewerben auf diskriminierend formulierte
       Stellenanzeigen mit dem Ziel, nach einer Ablehnung Entschädigung
       einzuklagen.
       
       ## Stellenanzeige war ausschließlich binär formuliert
       
       Als Indizien für Rechtsmissbrauch nennt das Gericht insbesondere T.s
       Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung, das nicht vereinbar mit dem Job
       gewesen sei. Gleichzeitig spreche auch die Geschwindigkeit, mit der T. nach
       der Absage Entschädigungsansprüche geltend machte, für ein planmäßiges
       Vorgehen. So drückt es der Richter in einem mündlichen Urteil am Donnerstag
       aus, eine ausführliche schriftliche Erklärung wird in den kommenden Wochen
       folgen.
       
       T. hatte sich im Februar 2026 auf eine Stellenausschreibung beim DVNW
       beworben, die als „Referent/in öffentliche Beschaffung und Vergaberecht“
       betitelt war. Die übliche Kennzeichnung „m/w/d“ fehlte. In einem
       mitgesendeten Anschreiben wies T. auf T.s nichtbinäre Geschlechtsidentität
       hin und bat um eine geschlechtsneutrale Anrede. In der darauf folgenden
       Absage wurde T. dennoch mit „Sehr geehrter Herr“ adressiert. Zwei Stunden
       später machte T. gegenüber dem Unternehmen schriftlich Ansprüche auf
       Entschädigung nach dem AGG geltend.
       
       T.s Anwältin weist den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück. Zwar befinde
       T. sich im Jurastudium, habe jedoch nebenbei bereits gearbeitet. Es sei
       außerdem nicht ungewöhnlich, sich bereits aus dem Studium heraus auf Jobs
       zu bewerben. Auch die Kurzfristigkeit von T.s Antwort greife nicht als
       Argument: Mit juristischen Vorkenntnissen und Hilfe von künstlicher
       Intelligenz lasse sich ein solches Schreiben in kürzester Zeit erstellen.
       
       Unterstützt wird T. im Verfahren von der TIN-Rechtshilfe, einem Verein für
       trans*, inter* und nichtbinäre Personen. Der verweist zusätzlich auf die
       Diskriminierungen, denen T. vor und während des Prozesses ausgesetzt
       gewesen sei. Auf T.s Schreiben habe das Unternehmen mit der Androhung einer
       Strafanzeige reagiert, eingeleitet mit der herabwürdigenden Formulierung
       „Sehr geehrte/r/s“. In einer ersten Verhandlung im April, die ohne Einigung
       endete, habe die Anwältin der Gegenseite T. zudem mehrfach absichtlich
       misgendered.
       
       Das DVNW argumentiert dagegen, dass T.s Anschreiben während des
       Bewerbungsprozesses gar nicht gelesen wurde. T.s Bewerbung sei schon nach
       Sichtung des Lebenslaufs aussortiert worden, da keine Vorerfahrung im
       Vergaberecht erkennbar gewesen sei. Demnach habe niemand über die
       Geschlechtsidentität der Person Bescheid gewusst. „Wir haben nichts falsch
       gemacht“, sagt deshalb Geschäftsführer Marco Junk, der neben der Anwältin
       Platz genommen hat und selbst zum Richter spricht. Die Bezeichnung
       „Referent/in“ umfasse seiner Auffassung nach alle Geschlechter.
       
       ## Prozess soll in der nächsten Instanz weitergehen
       
       „Der Richter hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen
       offensichtlichen Fall von Rechtsmissbrauch handelt“, kommentiert Junk das
       Urteil gegenüber der taz. T.s Anwältin Sophia von Verschuer hingegen hält
       die Gründe in der mündlichen Urteilsverkündung für „nicht überzeugend“. Sie
       sei daher auf die schriftliche Begründung gespannt. „Aus jetziger Sicht
       erachte ich das Urteil für nicht haltbar, sodass wir sicherlich in Berufung
       gehen werden“, so von Verschuer.
       
       Nick T. selbst war während der Anhörung nicht im Saal. Seit den
       Veröffentlichungen in der Presse sei T. vermehrt Anfeindungen ausgesetzt.
       Zur taz sagt T. nach dem Prozess: „Das Urteil ist ein krasser Vorwurf, der
       nicht zutreffend ist.“ Es sei wichtig, nun in Berufung zu gehen und dafür
       zu kämpfen, dass die Rechte von trans*, inter* und nichtbinären Personen
       auf dem Arbeitsmarkt durch ein höherinstanzliches Urteil geschützt werden.
       
       [1][Das AGG gilt im europäischen Vergleich als relativ schwach] und hinkt
       hinter EU-Standards hinterher. So hat etwa die Antidiskriminierungsstelle
       des Bundes nur eingeschränkte Befugnisse. Auch fehlt ein
       Verbandsklagerecht, Betroffene müssen Entschädigung auf eigene Kosten und
       Risiko einklagen – die im Mai vom Kabinett beschlossenen Änderung belässt
       es dabei. [2][„Das führt dazu, dass Diskriminierung in Deutschland meist
       folgenlos bleibt“, sagte die unabhängige Diskriminierungsbeauftragte Ferda
       Ataman deshalb der taz.]
       
       Nach Paragraf 15 des AGG steht Personen, die im Bewerbungsverfahren
       diskriminiert werden, grundsätzlich eine Entschädigung zu. Geschützt sind
       dabei unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts, des Alters,
       der Herkunft, der sexuellen Identität, der Religion oder einer Behinderung.
       Im Fall von Nick T. überwog nach Auffassung des Berliner Arbeitsgerichts
       jedoch der Einwand des Rechtsmissbrauchs. Eine Entscheidung, ob das
       Unternehmen gegen das AGG verstoßen hat, blieb also erst mal aus.
       
       29 May 2026
       
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