# taz.de -- Streit um Stellenanzeige: Klage wegen Diskriminierung scheitert vor Gericht
> Die nichtbinäre Person Nick T. wollte eine diskriminierende
> Stellenanzeige nicht hinnehmen. Das Berliner Arbeitsgericht hat die Klage
> nun abgewiesen.
(IMG) Bild: Die Klage von Nick T. wegen diskriminierender Stellenanzeige wurde abgewiesen
Vor Beginn der mündlichen Verhandlung erlaubt sich der vorsitzende Richter
am Berliner Arbeitsgericht noch eine Anmerkung. „Wir verhandeln heute nicht
über moralische Hoheit“, sagt er. Es gehe allein um die Frage, ob ein
rechtlicher Anspruch auf Entschädigung bestehe. Alles darüber hinaus
übersteige die Kompetenzen des Gerichts.
Der Hinweis ist wichtig, denn die Stimmung im Saal ist am
Donnerstagnachmittag politisch aufgeladen. Die nichtbinäre Person Nick T.
verklagt das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) auf 17.500 Euro Entschädigung
wegen einer Benachteiligung aufgrund der Geschlechtsidentität im
Bewerbungsverfahren. Zuvor hatten Bild und das rechte Portal Apollo News
den Fall skandalisiert, neben Journalist:innen sitzen während der
Verhandlung Unterstützer:innen beider Seiten im Saal.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Kammer nehme Rechtsmissbrauch an,
begründet der Richter die Entscheidung. T. habe sich nicht ernsthaft für
die Stelle interessiert, sondern sich nur beworben, um anschließend
Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
geltend zu machen. Damit steht der Vorwurf des sogenannten AGG-Hoppings im
Raum – also dem gezielten Bewerben auf diskriminierend formulierte
Stellenanzeigen mit dem Ziel, nach einer Ablehnung Entschädigung
einzuklagen.
## Stellenanzeige war ausschließlich binär formuliert
Als Indizien für Rechtsmissbrauch nennt das Gericht insbesondere T.s
Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung, das nicht vereinbar mit dem Job
gewesen sei. Gleichzeitig spreche auch die Geschwindigkeit, mit der T. nach
der Absage Entschädigungsansprüche geltend machte, für ein planmäßiges
Vorgehen. So drückt es der Richter in einem mündlichen Urteil am Donnerstag
aus, eine ausführliche schriftliche Erklärung wird in den kommenden Wochen
folgen.
T. hatte sich im Februar 2026 auf eine Stellenausschreibung beim DVNW
beworben, die als „Referent/in öffentliche Beschaffung und Vergaberecht“
betitelt war. Die übliche Kennzeichnung „m/w/d“ fehlte. In einem
mitgesendeten Anschreiben wies T. auf T.s nichtbinäre Geschlechtsidentität
hin und bat um eine geschlechtsneutrale Anrede. In der darauf folgenden
Absage wurde T. dennoch mit „Sehr geehrter Herr“ adressiert. Zwei Stunden
später machte T. gegenüber dem Unternehmen schriftlich Ansprüche auf
Entschädigung nach dem AGG geltend.
T.s Anwältin weist den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück. Zwar befinde
T. sich im Jurastudium, habe jedoch nebenbei bereits gearbeitet. Es sei
außerdem nicht ungewöhnlich, sich bereits aus dem Studium heraus auf Jobs
zu bewerben. Auch die Kurzfristigkeit von T.s Antwort greife nicht als
Argument: Mit juristischen Vorkenntnissen und Hilfe von künstlicher
Intelligenz lasse sich ein solches Schreiben in kürzester Zeit erstellen.
Unterstützt wird T. im Verfahren von der TIN-Rechtshilfe, einem Verein für
trans*, inter* und nichtbinäre Personen. Der verweist zusätzlich auf die
Diskriminierungen, denen T. vor und während des Prozesses ausgesetzt
gewesen sei. Auf T.s Schreiben habe das Unternehmen mit der Androhung einer
Strafanzeige reagiert, eingeleitet mit der herabwürdigenden Formulierung
„Sehr geehrte/r/s“. In einer ersten Verhandlung im April, die ohne Einigung
endete, habe die Anwältin der Gegenseite T. zudem mehrfach absichtlich
misgendered.
Das DVNW argumentiert dagegen, dass T.s Anschreiben während des
Bewerbungsprozesses gar nicht gelesen wurde. T.s Bewerbung sei schon nach
Sichtung des Lebenslaufs aussortiert worden, da keine Vorerfahrung im
Vergaberecht erkennbar gewesen sei. Demnach habe niemand über die
Geschlechtsidentität der Person Bescheid gewusst. „Wir haben nichts falsch
gemacht“, sagt deshalb Geschäftsführer Marco Junk, der neben der Anwältin
Platz genommen hat und selbst zum Richter spricht. Die Bezeichnung
„Referent/in“ umfasse seiner Auffassung nach alle Geschlechter.
## Prozess soll in der nächsten Instanz weitergehen
„Der Richter hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen
offensichtlichen Fall von Rechtsmissbrauch handelt“, kommentiert Junk das
Urteil gegenüber der taz. T.s Anwältin Sophia von Verschuer hingegen hält
die Gründe in der mündlichen Urteilsverkündung für „nicht überzeugend“. Sie
sei daher auf die schriftliche Begründung gespannt. „Aus jetziger Sicht
erachte ich das Urteil für nicht haltbar, sodass wir sicherlich in Berufung
gehen werden“, so von Verschuer.
Nick T. selbst war während der Anhörung nicht im Saal. Seit den
Veröffentlichungen in der Presse sei T. vermehrt Anfeindungen ausgesetzt.
Zur taz sagt T. nach dem Prozess: „Das Urteil ist ein krasser Vorwurf, der
nicht zutreffend ist.“ Es sei wichtig, nun in Berufung zu gehen und dafür
zu kämpfen, dass die Rechte von trans*, inter* und nichtbinären Personen
auf dem Arbeitsmarkt durch ein höherinstanzliches Urteil geschützt werden.
[1][Das AGG gilt im europäischen Vergleich als relativ schwach] und hinkt
hinter EU-Standards hinterher. So hat etwa die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes nur eingeschränkte Befugnisse. Auch fehlt ein
Verbandsklagerecht, Betroffene müssen Entschädigung auf eigene Kosten und
Risiko einklagen – die im Mai vom Kabinett beschlossenen Änderung belässt
es dabei. [2][„Das führt dazu, dass Diskriminierung in Deutschland meist
folgenlos bleibt“, sagte die unabhängige Diskriminierungsbeauftragte Ferda
Ataman deshalb der taz.]
Nach Paragraf 15 des AGG steht Personen, die im Bewerbungsverfahren
diskriminiert werden, grundsätzlich eine Entschädigung zu. Geschützt sind
dabei unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts, des Alters,
der Herkunft, der sexuellen Identität, der Religion oder einer Behinderung.
Im Fall von Nick T. überwog nach Auffassung des Berliner Arbeitsgerichts
jedoch der Einwand des Rechtsmissbrauchs. Eine Entscheidung, ob das
Unternehmen gegen das AGG verstoßen hat, blieb also erst mal aus.
29 May 2026
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## AUTOREN
(DIR) Jule Frank
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