# taz.de -- Recht gegen Gefühl: Das Comeback der Unschuldsvermutung
       
       > Der Fall Ulmen/Fernandes zeigt: Sind Vorwürfe öffentlich, wird die
       > Unschuldsvermutung zur Kampfparole. Wen sie wirklich schützt – und wovor
       > nicht.
       
 (IMG) Bild: Demonstration gegen digitale sexuelle Gewalt in Berlin am 22. März
       
       Sie wird vor allem dann teils emotional verteidigt, wenn es um Vorwürfe der
       sexualisierten Gewalt, Machtmissbrauch und #MeToo geht. Bei den Vorwürfen
       gegen Rammstein-Sänger Till Lindemann war das so, und jüngst im Fall
       [1][Christian Ulmen], dessen ehemalige Partnerin Collien Fernandes ihm
       unter anderem vorwirft, pornografische Deepfakes von ihr im Netz verbreitet
       zu haben.
       
       „Es gilt die [2][Unschuldsvermutung]“: Was für die einen wie eine
       Grundregel in Debatten klingt, scheint für andere an Verharmlosung und
       „Täterschutz“ zu grenzen. Zeit für eine juristische Einordnung.
       
       Der Begriff „betrifft ausdrücklich nur die öffentliche Gewalt, also
       Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Behörden“, sagt Rechtswissenschaftler
       Karl-Nikolaus Peifer, Direktor des Instituts für Medienrecht und
       Kommunikationsrecht der Universität Köln auf taz-Anfrage. Die
       Unschuldsvermutung sei in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der
       deutschen Verfassung [3][als rechtsstaatliches Prinzip] geregelt. Das
       bedeute auch: „Privatpersonen sind nicht an die Unschuldsvermutung
       gebunden.“
       
       Nicht nur in Medienberichten, auch in Social-Media-Beiträgen und in
       Kommentarspalten beruft man sich dennoch gern darauf. Das klingt dann so:
       „Ist man rechtsextrem oder Frauenhasser, wenn man das Prinzip der
       Unschuldsvermutung und das rechtsstaatliche Prinzip der Aufklärung
       hochhält?“, fragt die Autorin Esther Bockwyt zu der Spiegel-Recherche über
       Ulmen auf Facebook.
       
       „Die Unschuldsvermutung schützt vor dem Staat. Nicht vor der Wahrheit“,
       meinen andere dagegen, und weiter: „Wer trotz eines Eingeständnisses
       weiterhin Beweise fordert, bezichtigt Collien Ulmen-Fernandes indirekt der
       Lüge.“
       
       Für die Äußerungen von Collien Fernandes, die unter anderem davon spricht,
       ihr Ex-Mann habe sie „virtuell vergewaltigt“, gelte die Unschuldsvermutung
       nicht, sagt Rechtswissenschaftler Peifer. Anders sei das im Fall der
       Medien, die in ihren Selbstkontrollmechanismen vorgesehen haben, dass auch
       sie sich an die Unschuldsvermutung halten.
       
       Im Pressekodex heißt es dazu unter Ziffer 13: „Die Berichterstattung über
       Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss
       frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt
       auch für die Presse.“
       
       ## Zusatzbestrafung
       
       Eine Person dürfe als Täterin oder Täter bezeichnet werden, wenn sie ein
       Geständnis abgelegt habe und Beweise gegen sie vorlägen, heißt es weiter,
       oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen habe.
       Ziel der Berichterstattung dürfe in einem Rechtsstaat nicht eine „soziale
       Zusatzbestrafung“ Verurteilter mithilfe eines „Medienprangers“ sein:
       „Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der
       Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.“
       
       Bei der Berichterstattung im Spiegel habe er den Eindruck, dass die
       Recherche sorgfältig durchgeführt wurde, sagt Karl-Nikolaus Peifer. „Aber
       natürlich kann man in einem langen Artikel immer Passagen finden, die
       möglicherweise angreifbar sind.“ Das müssten dann Gerichte entscheiden.
       
       Diese sagten: Immer dann, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind, müssen
       Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz gegeneinander abgewogen werden.
       „Die Presse würde also nach zivilrechtlichen Maßstäben rechtswidrig
       handeln, wenn sie die Unschuldsvermutung nicht beachtet.“
       
       Als prominentes Beispiel gilt der Fall des Wettermoderators Jörg
       Kachelmann. Er wurde 2010 wegen des Verdachts der besonders schweren
       Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung angeklagt und später
       freigesprochen. Im Nachgang erhob Kachelmann gegenüber der Bild, der Bunten
       und Focus Schmerzensgeldforderungen.
       
       Gegen die Bild zog er dafür sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof für
       Menschenrechte und siegte. Der Springer-Verlag musste ein Schmerzensgeld in
       Höhe von 395.000 Euro zahlen. „Die Berichterstattung über die Intimsphäre
       des Paares war viel zu weitgehend“, sagt Karl-Nikolaus Peifer. „Da war die
       Presseberichterstattung sicherlich übergriffig.“
       
       Auch im Fall des Rammstein-Sängers Till Lindemann sei das Verfahren später
       eingestellt worden, „obwohl es auch da eine sehr starke Berichterstattung
       gab, die auch als vorverurteilend verstanden werden konnte“.
       
       ## Zwei weitere Dimensionen
       
       Anfang Juni 2023 erhoben mehrere Frauen laut Medienrecherchen Vorwürfe
       gegen Lindemann, darunter sexuelle Übergriffe und Machtmissbrauch. Die
       Ermittlungen wurden eingestellt, Gerichte untersagten später zentrale Teile
       der Verdachtsberichterstattung. Medien mussten entsprechende Aussagen
       streichen, anpassen oder zurückziehen.
       
       Je prominenter die Personen seien und je stärker das öffentliche Interesse
       sei, desto größer sei auch die Gefahr, dass die Grenzen der zulässigen
       Berichterstattung überschritten würden, sagt Peifer.
       
       Die [4][taz kommentierte] im Zuge der Ermittlungen damals, auch wenn eine
       Verurteilung unwahrscheinlich sei: „Konsequenzen muss es trotz allem
       geben.“ Es wäre falsch, „sich als Gesellschaft auf dem juristischen
       Vorgehen auszuruhen und sich so aus der Verantwortung zu ziehen“. Das solle
       aber weder die Ermittlungen kleinreden noch die Unschuldsvermutung außer
       Kraft setzen.
       
       Stößt die Unschuldsvermutung in manchen Fällen also an ihre Grenzen? „Ich
       glaube nicht“, sagt Karl-Nikolaus Peifer. Bei den Vorwürfen gegen Christian
       Ulmen gebe es zwei Dimensionen, über die man berichten könne.
       
       „Es geht einmal um das gesellschaftliche Phänomen der künstlichen
       Intelligenz, im konkreten Fall die Deepfakes mit sexualisierten Inhalten.“
       Darüber müsse man debattieren. Die andere Frage sei: Wer war es? „Es gibt
       Situationen, in denen der Täter auf frischer Tat ertappt wird. Da kann man
       natürlich fragen, ist das nicht eindeutig? Das haben so viele Leute
       gesehen, das muss doch stimmen.“ Die juristische Praxis zeige aber immer
       wieder, dass Taten viele Dimensionen hätten.
       
       Ein scheinbar offensichtliches Verbrechen sage noch nichts über das Motiv
       oder die Situation. „Das muss in einem Gerichtsverfahren gründlich geprüft
       werden. Hier sollte sich die Presse zurückhalten, indem sie das
       gesellschaftliche Phänomen schildert, ohne dass sie es personalisiert.“
       
       24 Mar 2026
       
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