# taz.de -- Polizeidrohnen am Millerntor: Braun-Weiße Hilfe kritisiert Überwachung
       
       > Beim jüngsten Heimspiel des FC St. Pauli ließ die Polizei eine Drohne
       > über den Fans schweben. Die Braun-Weiße-Hilfe hält das für
       > unverhältnismäßig.
       
 (IMG) Bild: Damit auch jeder mitkriegt, wer hier überwacht: Drohne in den Farben der Hamburger Polizei
       
       Hamburg taz | Die „Braun-Weiße Hilfe“, das Rechtshilfeprojekt des FC St.
       Pauli, hat die Überwachung von Fußballspielen mit Kameradrohnen
       kritisiert. Das Geschehen auch bei harmlosen Bundesliga-Partien zu filmen,
       bei denen nicht mit Fangewalt gerechnet werden müsse, sei unverhältnismäßig
       und deshalb rechtswidrig.
       
       Fans hatten beim jüngsten Heimspiel des FC St. Pauli (FCSP) gegen die TSG
       Hoffenheim von einer Polizeidrohne über dem Stadion berichtet. Die Polizei
       habe das Verhältnis der beiden Fanlager allerdings als neutral eingestuft,
       so die „Braun-Weiße Hilfe“. Ein Anlass zur Überwachung habe also nicht
       bestanden.
       
       Die Polizei hat bei Veranstaltungen zuletzt immer häufiger
       Überwachungsdrohnen eingesetzt. Aber: Darf die Polizei einfach so
       Übersichtsaufnahmen machen oder ist das nur erlaubt, wenn Straftaten oder
       schwere Ordnungswidrigkeiten drohen?
       
       Die Polizei geht in der Antwort auf eine entsprechende [1][Kleine Anfrage
       des Linken-Bürgerschaftsabgeordneten Deniz Celik] davon aus, dass
       Übersichtsbilder unproblematisch sind und keine spezielle Rechtsgrundlage
       erfordern. Schließlich gehe es bloß um eine Lagebeurteilung, nicht um die
       Erhebung personenbezogener Daten. Es sei „lediglich eine
       Kamera-Monitor-Übertragung in die Befehlsstellen und keine Aufzeichnungen
       vorgesehen“, heißt es dort.
       
       ## Im Zirkelschluss argumentiert
       
       Anders sieht es aus, wenn einzelne Leute gefilmt werden. Aufzeichnung und
       Erhebung personenbezogener Daten ist nur dann erlaubt, „wenn Tatsachen die
       Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden“, heißt es in
       Paragraf 18 des [2][Hamburger Gesetzes zur Datenverarbeitung der Polizei].
       Im selben Paragrafen ist von „Ordnungswidrigkeiten von erheblicher
       Bedeutung“ die Rede.
       
       Auf den konkreten Fall beim jüngsten Heimspiel angesprochen, gibt die
       Polizei an, zunächst Übersichtsaufnahmen gemacht zu haben, weil sich
       St.-Pauli-Fans auf der Straße vor dem Millerntorstadion versammelt hatten,
       um den Mannschaftsbus in Empfang zu nehmen.
       
       Die Drohne sei zunächst aufgestiegen, ohne Aufzeichnungen zu machen. „Erst
       nachdem es zu einem massiven Einsatz von Pyrotechnik gekommen war, erfolgte
       eine Aufzeichnung zur Beweissicherung für die sich anschließenden
       strafrechtlichen Ermittlungen“, teilte die Polizei der taz mit.
       
       In den Augen der „Braun-Weißen Hilfe“ nutzt die Polizei hier das Prinzip
       des sogenannten Zirkelschlusses: „Man startet erst eine Drohne, um eine
       Übersicht zu bekommen, wofür man nach eigener Aussage praktischerweise
       [3][keinerlei spezielle Rechtsgrundlage bräuchte], um dann doch nach
       Belieben Aufnahmen anzufertigen, sofern etwa Ordnungswidrigkeiten begangen
       werden“, teilt die Fanhilfe mit und nennt ein konkretes Beispiel.
       
       „Solltest du an einem Spieltag eine Fußgängerampel bei Rot überqueren oder
       einen FCSP-Sticker an einen Laternenpfahl kleben, dann können
       Bildaufzeichnungen auch mit Personenbezug gefertigt werden, obwohl die
       Drohne ursprünglich für einen ganz anderen Zweck eingesetzt war.“
       
       Dass die Polizei ohne Weiteres [4][Übersichtsaufnahmen machen darf, zieht
       der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in Zweifel]. Der Dienst beruft
       sich auf das Bundesverfassungsgericht, das 2009 feststellte, dass
       Übersichtsaufnahmen einschüchternd wirken könnten. Sie dürften daher nicht
       anlasslos gemacht werden.
       
       Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht Berlin 2010 geurteilt, dass das
       Kamera-Monitor-Verfahren von der Teilnahme an Versammlungen abschrecken und
       zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen könne. „Das Beobachten der
       Teilnehmer stellt bereits einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar“,
       zitiert der Dienst die Entscheidung des Gerichts.
       
       Aus Sicht des Wissenschaftlichen Dienstes bedürfen auch bloße
       Übersichtsaufnahmen einer Rechtfertigung. Da eine gesonderte Ermächtigung
       dafür im Versammlungsgesetz des Bundes fehle, seien die Voraussetzungen für
       den Einsatz eng auszulegen, sprich: Es müssten „von den
       Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentlichen Sicherheit
       oder Ordnung ausgehen“.
       
       Keine Bedenken hat dagegen der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas
       Fuchs: Werden lediglich Übersichtsaufnahmen gemacht und Personen nicht
       gezielt aufgezeichnet, bestünden „keine grundsätzlichen
       [5][datenschutzrechtlichen Bedenken]“, teilt er mit. Allerdings könne es
       nötig sein, vorab über die Überwachung zu informieren. Das ist bei der
       Hamburger Polizei geübte Praxis.
       
       24 Mar 2025
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/90527/22_18134_einsatz_von_drohnen_bei_der_polizei_hamburg_iv#search=%22Drohnen%22
 (DIR) [2] /Juristin-ueber-KI-in-der-Polizeiarbeit/!6053266
 (DIR) [3] /Ueberwachung-per-Drohne/!6014689
 (DIR) [4] https://www.bundestag.de/resource/blob/836412/c319203d3d2f57778b340f50c3115370/WD-3-036-21-pdf-data.pdf
 (DIR) [5] /Videoueberwachung-in-Hamburg/!6028669
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Gernot Knödler
       
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