# taz.de -- Verhüllungsverbot am Lenkrad: Keine Ausnahme für Muslimin
       
       > Eine muslimische Frau wollte mit Verweis auf die Religionsfreiheit die
       > Erlaubnis, mit Niqab Auto zu fahren. Damit ist sie nun vor Gericht
       > gescheitert.
       
 (IMG) Bild: Das Verhüllungsverbot soll die nicht sprachliche Kommunikation im Straßenverkehr sicherstellen
       
       Münster afp | Eine muslimische Autofahrerin hat keinen Anspruch auf eine
       Befreiung vom Verhüllungsverbot am Lenkrad mittels Ausnahmegenehmigung. Das
       Verhüllungsverbot sichere unter anderem die Erkennbarkeit von Fahrern bei
       automatisierten Verkehrskontrollen, entschied das Oberverwaltungsgericht
       (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster am Freitag laut einer Mitteilung.
       
       Der Berufungsklage der Frau wurde aber teilweise stattgegeben, weil die
       zuständige Straßenverkehrsbehörde die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung
       bislang nicht fehlerfrei begründet hatte. Sie soll deshalb erneut über den
       Antrag entscheiden.
       
       Die Muslimin aus Neuss bei Düsseldorf wollte mit ihrer Klage anerkannt
       bekommen, dass sie per Ausnahmeregelung mit einer Gesichtsverschleierung
       Auto fahren darf. Dabei zielte sie darauf, [1][mit einem sogenannten Niqab]
       zu fahren, der nur die Augen erkennen lässt. Das Verhüllungsverbot hält die
       Klägerin wegen [2][Verstoßes gegen ihre Religionsfreiheit] für
       verfassungswidrig. In erster Instanz scheiterte sie mit ihrer Klage vor dem
       Verwaltungsgericht Düsseldorf.
       
       [3][Laut Straßenverkehrsordnung] darf beim Autofahren das Gesicht nicht so
       verdeckt sein, dass es nicht mehr erkennbar ist. Ausnahmegenehmigungen sind
       aber möglich. Sie können etwa „individuelle Belange“ berücksichtigen, wie
       das OVG erklärte. Eine solche Ausnahmegenehmigung beantragte die
       Autofahrerin. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte den Antrag aber ab.
       
       ## Abwägung der Güter
       
       Wie das OVG erklärte, soll mit dem Verhüllungsverbot gesichert werden, dass
       ein Mensch am Steuer erkennbar ist und somit seine Identität bei
       automatisierten Verkehrskontrollen festgestellt werden kann. „Außerdem
       schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers“, erklärte das Gericht
       weiter.
       
       Damit dient das Verbot im Vergleich zur Religionsfreiheit dem Schutz
       hochrangiger Güter wie Leben oder Gesundheit. Die Religionsfreiheit könne
       demgegenüber keinen allgemeinen Vorrang beanspruchen.
       
       Die Begründung der Bezirksregierung für die Ablehnung verfehlte laut
       Gerichtsurteil aber diesen Verbotszweck. Die Behörde begründete ihre
       Ablehnung damit, dass das Verhüllungsverbot die nicht sprachliche
       Kommunikation im Straßenverkehr sicherstellen soll, was mit einem Niqab
       nicht gewährleistet sei. Die Annahme der Behörde, dass ein Niqab die
       Rundumsicht beeinträchtige, treffe „in dieser Allgemeinheit“ nicht zu.
       Davon habe sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen können.
       
       Daneben wies das Gericht darauf hin, dass die Behörde bislang nicht
       berücksichtigt habe, inwiefern das Führen eines Fahrtenbuchs die
       Identitätsfeststellung des Fahrenden alternativ sichern könnte. Die Behörde
       soll deshalb nochmals über den Antrag entscheiden. Die Revision wurde nicht
       zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt
       werden.
       
       5 Jul 2024
       
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