# taz.de -- Häusliche Gewalt nach Trennungen: Wenn der Gewalttäter Zugang hat
       
       > Fachleute warnen davor, gewalttätigen Elternteilen Umgang mit ihren
       > Kindern zu erlauben. Das könne neue Gewalt auslösen.
       
 (IMG) Bild: Bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sei das Risiko häuslicher Gewalt „besonders hoch“ schreiben Fachleute
       
       Bremen taz | Vor neun Jahren fand die Polizei eine 44-jährige Frau
       stranguliert in ihrer Wohnung in der Bremer Neustadt. [1][Dringend
       tatverdächtig war und ist der Vater ihrer zwei Kinder], damals vier und
       sieben Jahre alt. Im März 2015, wenige Tage nach der Tat, flog er mit den
       Kindern in die Türkei, seitdem wird erfolglos nach ihm gefahndet. Er sei
       weiter flüchtig, bestätigte jetzt die Staatsanwaltschaft Bremen.
       
       Vor der Tat, so hatte es ein Sprecher der Sozialbehörde der taz
       geschildert, hatten sich die Eltern im Jugendamt getroffen, um über die
       schwierige Sorgerechts-Konstellation zu sprechen. Denn das Mädchen lebte
       beim Vater, der autistische Junge bei der Mutter.
       
       Um den Kontakt zu ihrer Tochter nicht zu verlieren, hatte die Frau eine vom
       Amtsgericht verfügte Gewaltschutzverordnung gegen ihren gewalttätigen
       Ex-Partner aufheben lassen. So durfte er sich wieder ihr und ihrer Wohnung
       nähern. Am 13. März wurde sie das letzte Mal lebend gesehen.
       
       Dieser Fall taucht nicht auf in der Antwort des Bremer Senats auf eine
       parlamentarische Anfrage der SPD-Fraktion zum [2][„Schutz von Müttern vor
       Gewalt in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren“]. Denn der Senat hat dafür nur
       die Fälle der vergangenen fünf Jahre untersuchen lassen, bei denen jemand
       eine Frau aufgrund ihres Geschlechts umgebracht oder es versucht hat.
       
       ## Großes Risiko bei Sorgerechtsverfahren
       
       Zwölf Ermittlungsverfahren habe es in diesem Zeitraum gegeben. In keinem
       habe ein Zusammenhang zu Besuchskontakten zwischen Vätern und Kindern
       bestanden, heißt es in der Antwort.
       
       Weitere Daten zu Gewalt gegenüber Frauen in diesem Kontext jenseits von
       Mord und Totschlag würden nicht erhoben, weder von der Polizei noch vom
       Jugendamt. Das sei auch nicht notwendig, schreibt der Senat, weil sich
       „nach Wahrnehmung“ der Staatsanwaltschaft „bei Besuchskontakten zwischen
       Vätern und Kindern keine relevante Häufung von Fällen von Gewalt gegenüber
       Müttern“ ergebe. Bekannt sei, dass Gewalt häufig in Trennungsphasen verübt
       werde.
       
       Fachleute kommen zu einer anderen Einschätzung. Das Risiko sei auch in
       Zusammenhang mit Umgangs- und Sorgerechtsverfahren „besonders hoch“,
       schreiben beispielsweise Monika Schröttle und Maria Arnis [3][in einem
       Beitrag für die Bundeszentrale für politische Bildung]. Beide forschen am
       Institut für empirische Soziologie an der Friedrich-Alexander-Universität
       Erlangen-Nürnberg zu Gender und Gewalt.
       
       In dem Beitrag heißt es auch: „In der gängigen Praxis der Familiengerichte
       wird der Schutz von Frauen (und ihren Kindern) vor Gewalt häufig
       unzureichend beachtet und die [4][Durchsetzung des Umgangs- und
       Sorgerechtes für gewalttätige Väter priorisiert].“
       
       ## Kommission fordert Schulungen
       
       Das hatte auch die unabhängige Grevio-Kommission im Auftrag des Europarats
       moniert, die die Umsetzung der 2017 von Deutschland ratifizierten
       [5][Istanbul Konvention] untersucht hatte. Dieser Vertrag verpflichtet die
       Mitgliedsstaaten dazu, Frauen und Mädchen effektiv vor Gewalt zu schützen.
       
       Die Kommission fordert [6][in ihrem Bericht aus dem Jahr 2022] daher
       deutsche Behörden dazu auf, alle in Umgangs- und Sorgerechtsfälle
       involvierten Fachkräfte so zu schulen, dass sie sich der „negativen
       Auswirkungen von Gewalt eines Elternteils gegen den anderen Elternteil auf
       Kinder gebührend bewusst sind“.
       
       Zudem müssten sie Verfahren entwickeln, mit denen überprüft wird, ob es
       Gewalt eines Elternteiles gegen einen anderen gab und was daraus folgte.
       Das schließt ausdrücklich Richter:innen ein, die gegen den Willen von
       Mutter und Kind Umgang mit einem gewalttätigen Vater anordnen können. Dass
       sie dies nicht nur in seltenen Einzelfällen tun, hatte 2022 der
       Norderstedter Soziologe Wolfgang Hammer [7][anhand einer Fallsammlung
       dargelegt].
       
       Der Bremer Senat handelt das Thema in seiner Antwort kurz ab. Anders als
       Polizist:innen würden Richter:innen nicht regelhaft zu dem
       Themenkomplex geschult, die Entscheidungspraxis der Familiengerichte zu
       untersuchen, verletze die Unabhängigkeit der Justiz. Die
       Grevio-Expert:innen appellieren hingegen „nachdrücklich“ an die deutschen
       Behörden, die Rechtspraxis zu analysieren.
       
       In einer Fußnote verweist die unabhängige Kommission darauf, „dass
       Umgangsregelungen für die Fortdauer körperlicher und emotionaler
       Misshandlungen von Kindern und Frauen von Bedeutung sein können, selbst
       wenn ein hohes Maß an Überwachung gegeben ist; dass der Umgang mit Kindern
       häufig die intime Beziehung als Instrument der Männer zur Kontrolle von
       Frauen ersetzt, wodurch der Umgang mit Kindern zu einer Form der Gewalt
       nach einer Trennung werden kann“.
       
       22 Jun 2024
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Unerklaerliche-Verzoegerung/!5300965
 (DIR) [2] https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2024-06-05_Drs-21-589_539fd.pdf
 (DIR) [3] https://www.bpb.de/themen/gender-diversitaet/femizide-und-gewalt-gegen-frauen/519839/femizide-und-notwendige-massnahmen/
 (DIR) [4] /Haeusliche-Gewalt-bei-Sorgerechtsfragen/!5890331
 (DIR) [5] /Panel-zu-Istanbul-Konvention/!5975119
 (DIR) [6] https://www.bmfsfj.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf
 (DIR) [7] https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/6eea0222-d81d-4267-80a8-5ed1f987a5db/Familienrecht-in-Deutschland-Eine-Bestandsaufnahme.pdf
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Eiken Bruhn
       
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