# taz.de -- Debatte um Suizidbeihilfe im Bundestag: Es braucht kein neues Gesetz
       
       > Das bestehende Strafrecht schützt Patient*innen und Ärzt*innen bereits
       > gut vor den Gefahren durch eine unverantwortliche Suizidhilfe.
       
 (IMG) Bild: „Wir brauchen kein neues Gesetz“
       
       Zu einer gesetzlichen Neuregelung für den 2020 außer Kraft gesetzten § 217
       StGB hatte das Verfassungsgericht den Gesetzgeber weder aufgefordert noch
       verpflichtet: Der Bundestag könne eine solche beschließen, muss es aber
       nicht – und wenn, dann nur in „strikter Beschränkung“.
       
       Das Grundrecht auf Suizid und [1][Suizidbeihilfe] prinzipiell im
       Strafrecht (Entwurf Castelucci) zu verankern würde bedeuten, es zu
       missbilligen und mit einem Drohpotenzial zu versehen. Dies liefe der
       Intention des Verfassungsgerichtsurteils zuwider und käme faktisch einem
       Suizidhilfeverhinderungsgesetz gleich, weil es freiverantwortliche
       Suizident*innen ebenso wie zur Suizidbeihilfe bereite Ärzt*innen
       abschreckte. Das kann und darf nicht gewollt sein.
       
       Vulnerablen, also nicht freiverantwortlichen Menschen Suizidhilfe zu
       leisten, war, ist und bleibt eine Tötung in mittelbarer Täterschaft, die
       die bereits bestehenden Strafgesetze mit weit höheren Strafen belegen, als
       es der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte § 217 StGB je
       vorsah! Dies schützt Patient*innen ebenso wie Ärzt*innen, die sich
       schon aus Gründen des Selbstschutzes hüten werden, Suizidhilfe anzubieten,
       wenn die [2][Freiverantwortlichkeit des Suizidenten] (fester Wille,
       Freiheit von Zwang, Nachhaltigkeit des Suizidwillens) nicht sichergestellt
       ist, im Zweifel durch ein psychiatrisches Gutachten.
       
       „Eine freie Entscheidung“, so das BVerfG, „setzt zwingend eine umfassende
       Beratung und Aufklärung hinsichtlich möglicher Entscheidungsalternativen
       (z. B. Palliativmedizin oder Psychotherapie) voraus, um zu gewährleisten,
       dass der Suizidwillige nicht von Fehleinschätzungen geleitet wird.“ Damit
       ist [3][Suizidbeihilfe] in Fällen psychischer Krisen wie Liebeskummer
       ausgeschlossen.
       
       Mein Plädoyer: Wir benötigen kein neues Gesetz, vielmehr Respekt vor dem
       Intimraum von Arzt und Patient*in und Vertrauen in ärztliches
       Urteilsvermögen; und mehr Ärzte, die sich dem Anliegen nachvollziehbarer
       Suizidbeihilfe ihrer Patient*innen öffnen.
       
       14 Jun 2023
       
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 (DIR) Michael De Ridder
       
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