# taz.de -- Haftbefehl des IStGH: Kommt Putin vor Gericht?
       
       > Der Internationale Strafgerichtshof hat Haftbefehl gegen Putin erlassen.
       > Doch bislang wurde in Den Haag noch nie ein Präsident im Amt verurteilt.
       
 (IMG) Bild: Wladimir Putin
       
       Berlin taz | Am 17. März hat [1][der Internationale Strafgerichtshof
       (IStGH) in Den Haag Haftbefehl] gegen Russlands Präsidenten Wladimir Putin
       und seine Kinderrechtsbeauftragte Maria Lwowa-Belowa erlassen. Vorgeworfen
       wird ihnen die Deportation von Kindern sowie „Bevölkerungstransfer“ aus der
       Ukraine nach Russland.
       
       Gemäß Artikel 8 des [2][Römischen Statuts], das die Arbeit des IStGH
       regelt, gilt dies als ein Kriegsverbrechen, für das das Weltgericht
       zuständig ist. Im Wortlaut ist von „rechtswidriger Vertreibung oder
       Überführung“ die Rede sowie von „Vertreibung oder Überführung der
       Gesamtheit oder eines Teils der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb
       desselben oder aus diesem Gebiet“.
       
       Die beiden Gesuchten hätten, so der IStGH, diese Verbrechen gemäß Artikel
       25 des Römischen Statuts „selbst, gemeinschaftlich mit einem anderen oder
       durch einen anderen“ begangen. Putin wird darüber hinaus
       „Vorgesetztenverantwortung“ durch Unterlassen zur Last gelegt, gemäß einer
       Klausel von Artikel 28 über „Verbrechen, die von Untergebenen unter seiner
       tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines Versäumnisses
       begangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese Untergebenen
       auszuüben“.
       
       Es geht also um die Duldung von Verbrechen, die er hätte verhindern können.
       
       Ohne die Begriffe der Vorgesetztenverantwortung sowie der gemeinschaftlich
       begangenen Straftat, genannt „Joint Criminal Enterprise“, wären
       internationale Kriegsverbrecherprozesse gar nicht möglich. Denn vor
       internationale Gerichte kommen in der Regel nie direkte Täter, also
       einfache Soldaten. Das Völkerstrafrecht setzt in der Tradition der
       Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse ganz oben an, bei den
       Verantwortungsträgern, die Verbrechen planen und anordnen.
       
       Doch beim Versuch, diese „großen Fische“ zu packen, ist der IStGH schon
       mehrmals gescheitert. Sowohl Laurent Gbagbo, ehemals Präsident der
       Elfenbeinküste, als auch Jean-Pierre Bemba, ehemals Rebellenchef und später
       Vizepräsident in der Demokratischen Republik Kongo, verließen Den Haag als
       freie Männer. Zwar waren die Verbrechen, für die sie laut Anklage
       Verantwortung trugen, unstrittig – aber ihre strafrechtliche Verantwortung
       dafür, ob durch Anordnung oder durch Unterlassen einer gegenteiligen
       Anordnung, war letztlich nicht nachweisbar.
       
       Liberias ehemaliger Präsident Charles Taylor wurde vor einem Sondertribunal
       zu Sierra Leone zwar schuldig gesprochen, aber lediglich wegen „Beihilfe“
       zu Kriegsverbrechen.
       
       ## Warum nicht Butscha?
       
       Noch nie ist es gelungen, einen amtierenden oder ehemaligen Staatschef
       wegen der unter seiner Ägide verübten Verbrechen nach den Prinzipien des
       Völkerstrafrechts zu verurteilen – auch nicht in Ruanda, Kambodscha oder
       Jugoslawien.
       
       Das ist wohl auch ein Grund, wieso der Haftbefehl gegen Putin zunächst auf
       ein Kriegsverbrechen beschränkt bleibt, das auf den ersten Blick wenig
       zentral erscheint: die Kinderverschleppung und nicht etwa das Massaker in
       Butscha. Die Kinderverschleppung aus der Ukraine fußt auf präsidialen
       Dekreten und Anordnungen, so ist eine Zuordnung zum russischen Präsidenten
       und zu seiner Kinderbeauftragten offenbar möglich.
       
       Bei Verbrechen des russischen Militärs wie in Butscha müssten hingegen
       konkrete Taten auf konkrete Befehle zurückgeführt werden, um
       strafrechtliche Verantwortung festzustellen. Zivilen Amtsträgern wie Putin
       militärische Befehle zuzuordnen, gelingt meist nicht.
       
       Um weiterzugehen, müsste man Putin den Krieg als solchen vorwerfen. Hierauf
       zielen Überlegungen, Putin wegen Völkermords anzuklagen oder ein
       Sondertribunal zum Angriffskrieg einzurichten. Behauptet der Kreml nicht
       gern, die „Spezialoperation“ in der Ukraine verlaufe „nach Plan“?
       
       Das Schuldbekenntnis existiert also. Fehlt nur die Anklage. Und natürlich
       der Beklagte. Den Haag hätte seinen Haftbefehl gegen Putin wohl nie
       öffentlich gemacht, wenn es ernsthaft damit rechnete, seiner habhaft werden
       zu können.
       
       24 Mar 2023
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and
 (DIR) [2] https://www.un.org/depts/german/internatrecht/roemstat1.html#T28
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Dominic Johnson
       
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