# taz.de -- Abschiebungen in den Iran: Bedeutung nicht erkannt
       
       > Bisher gibt es keinen Abschiebestopp für iranische Asylsuchende. Ein
       > Gericht urteilte 2017, dass das Ablegen des Kopftuchs nicht asylrelevant
       > sei.
       
 (IMG) Bild: Roya Mosayebi (r.) wurde im Jahr 2000 in Nürnberg von der Polizei mit Gewalt ein Kopftuch angezogen
       
       In nur wenigen Tagen haben die Proteste gegen die Herrschaft der Mullahs im
       Iran explosive Kraft gewonnen. Nachdem die Kurdin Mahsa Amini am 16.
       September nach ihrer Festnahme durch die Religionspolizei in der Hauptstadt
       Teheran starb, gehen Menschen in Massen [1][gegen das islamistische Regime
       auf die Straße]. Im Zentrum der Proteste steht dabei das Kopftuch, das zu
       tragen die Mullahs alle Frauen seit der „Islamischen Revolution“ im Jahr
       1979 ab dem Alter von neun Jahren zwingen. Wer sich nicht daran hält, muss
       mit schweren Strafen rechnen.
       
       Die Linken-Chefin Janine Wissler [2][forderte angesichts der jüngsten
       Proteste „unkompliziertes Asyl“] für Menschen, die vor Misshandlungen oder
       Tod aus dem Iran fliehen.
       
       Welche Aussichten haben Menschen, die sich den Mullahs entgegengestellt
       haben, in Europa Zuflucht zu finden? Bisher keine allzu guten: Momentan
       gibt es keinen formalen Abschiebestopp, weder auf Bundes- noch auf
       Länderebene. In diesem Jahr haben bis Ende August rund 3.500
       Iraner:innen einen Asylantrag gestellt. Etwa ein Drittel wurde vom
       Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt, 2021 war es nur ein
       gutes Viertel. Die meisten müssen Gnade vor den Verwaltungsgerichten
       erhoffen.
       
       Sind die entrechtenden Normen des Mullah-Regimes, wie etwa der
       Kopftuchzwang, ein Asylgrund für Frauen, die sich diesen nicht beugen
       wollen? Die Diskussion um diese Frage reicht lange zurück. Deutsche
       Behörden haben sie meist mit Nein beantwortet.
       
       2006 brachte das Verwaltungsgericht Düsseldorf diese Haltung auf den
       eiskalten Satz: „Es ist ihr zuzumuten, sich hiermit abzufinden.“ Geklagt
       hatten damals zwei Iranerinnen, denen die Abschiebung drohte. Sie hatten
       unter anderem argumentiert, sich im Iran den religiösen
       Bekleidungsvorschriften unterwerfen zu müssen. Die kulturrelativistische
       Haltung des Gerichts lautete, dass das Kopftuch im Iran zur „öffentlichen
       Moral“ gehöre und deshalb keinen individuellen Schutzanspruch begründen
       könne.
       
       ## Der Kopftuchzwang sei „weltanschaulich neutral“
       
       In jener Zeit kannten viele Ausländerbehörden und Gerichte keinerlei
       Skrupel, wenn es darum ging, Iranerinnen in ihre Heimat zurückzuschicken.
       Traurige Berühmtheit erlangte dabei der Fall der Iranerin Roya Mosayebi.
       Sie sollte im Jahr 2000 für ihre eigene Abschiebung bei der
       Ausländerbehörde Nürnberg Passfotos abgeben, damit die Behörde bei der
       Botschaft einen Pass beschaffen könne.
       
       Allerdings akzeptiert die Islamische Republik für diesen Zweck nur
       Passfotos mit Kopftuch. Mosayebi verachtete das Kopftuch und schickte Fotos
       mit offenem Haar. Die Ausländerbehörde ließ Mosayebi von der Polizei zur
       Wache bringen und ihr mit Gewalt ein Kopftuch anlegen. So wurde sie
       fotografiert – Zwangsverschleierung made in Germany.
       
       Einige Wochen später kam ein ähnlicher Vorfall aus Bremen ans Licht: Die
       [3][Bremer Ausländerbehörde] manipulierte das Foto einer iranischen
       Asylsuchenden. Von ihr hatte die Ausländerbehörde verlangt, Passfotos
       vorzulegen, auf denen sie verschleiert ist. Die Frau hatte das verweigert
       und Fotos ohne Kopftuch abgegeben. Die Behörde retuschierte mit Photoshop
       einen Schleier auf ihr Foto.
       
       In einem Eilverfahren billigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die
       Praxis der Stadt Nürnberg. Damals entschied das Gericht, dass die
       Religionsfreiheit der beiden Frauen nicht verletzt worden sei, da der
       iranische Kopftuchzwang „weltanschaulich neutral“ sei. So gehöre das
       Kopftuch nicht zum Kern der islamischen Glaubensüberzeugung, selbst wenn
       die entsprechenden Passbestimmungen religiös motiviert sein sollten. Ein
       Lichtbild mit Schleier werde von jeder iranischen Staatsangehörigen
       unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit verlangt.
       
       Die Zeiten haben sich allerdings geändert. In Deutschland ist seit
       Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 auch die geschlechtsspezifische
       Verfolgung ein anerkannter Asylgrund. Iranerinnen haben bessere Aussichten,
       mit Verweis auf die islamistische Rechtsordnung im Iran in Deutschland
       Schutz zu erlangen.
       
       Sicher ist das nicht: Noch 2017 urteilte das Verwaltungsgericht Nürnberg,
       dass Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen Kleidungsvorschriften nicht
       asylrelevant, sondern „Verfolgung wegen eines allgemeinen Straftatbestandes
       ohne politische Bedeutung“ sei. Es lehnte deshalb die Klage einer 2015
       [4][aus Iran nach Deutschland geflüchteten Frau] ab.
       
       27 Sep 2022
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Anhaltende-Proteste-in-Iran/!5883516
 (DIR) [2] https://www.rnd.de/politik/tod-von-mahsa-amini-im-iran-linken-chefin-wissler-fordert-unkompliziertes-asyl-6MWFHXS4M3SWDH2CGMYLV46OSQ.html
 (DIR) [3] /Abschiebung-in-ein-unbekanntes-Land/!5815987
 (DIR) [4] /Nach-dem-Tod-von-Mahsa-Zhina-Amini/!5881370
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Jakob
       
       ## TAGS
       
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