# taz.de -- Ausnahme für Anwohner: Cornerverbot gekippt
       
       > Hamburger Verwaltungsgericht beschränkt ein mit Corona begründetes
       > Alkoholverbot – zumindest für vier Anwohner:innen aus dem
       > Schanzenviertel.
       
 (IMG) Bild: Für vier Anwohner:innen gilt es nur noch eingeschränkt: Alkoholverbot in Hamburg
       
       Hamburg taz | Das Alkoholverbot im Hamburger Schanzenviertel ist nur
       teilweise verhältnismäßig. Vor dem Verwaltungsgericht hatten vier
       Anwohner:innen aus dem Ausgehviertel einen Eilantrag gegen die Regelung
       eingereicht. Nun hat das Gericht das geltende Verbot teilweise aufgehoben.
       Demzufolge dürfen die Anwohner:innen nun unter der Woche an bestimmten,
       überwiegend im Schanzenviertel gelegenen Orten ihr Bierchen trinken.
       
       Bislang gilt an einigen Orten in Hamburg, so auch [1][im Schanzenviertel,
       ein Alkoholverbot]. Lediglich montags bis freitags zwischen sechs Uhr
       morgens und 14 Uhr ist es erlaubt, alkoholische Getränke zu verzehren.
       Geregelt ist das in der [2][Hamburgischen Corona-Eindämmungsverordnung].
       
       Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, ist das Verbot im Grundsatz nicht zu
       beanstanden. Es diene dem legitimen Zweck, Infektionen mit dem Coronavirus
       zu verhindern. „Eine Beschränkung auf die geltenden Abstandsgebote,
       Kontaktbeschränkungen sowie auf die unter bestimmten Voraussetzungen im
       Freien bestehende Maskenpflicht sei nicht gleichsam effektiv.“
       
       Die Anwohner:innen würden durch das Verbot nur wenig eingeschränkt.
       Daher sei es für Orte und Zeiten geeignet und erforderlich, an denen sich
       regelmäßig Menschen versammelten und gemeinschaftlich tränken.
       
       ## Grundsätzlich rechtmäßig
       
       Trotz der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Verordnung war der Antrag der
       Anwohner:innen in Teilen erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist
       ein [3][Verbot nämlich nur dann gerechtfertigt], soweit es nur an
       Freitagen, Samstagen und Tagen, auf die ein Feiertag folgt, gilt. Zudem
       müsste es auf die Zeit von 20 Uhr bis sechs Uhr am Folgetag beschränkt
       sein. Für andere Zeiträume sei nicht davon auszugehen, dass regelmäßig
       Abstandsgebote und Kontaktverbote verletzt würden.
       
       Sollte es trotzdem zu „größeren Menschenansammlungen und gemeinsamem
       Alkoholkonsum“ kommen, sei die Stadt angehalten, auf „einzelfallbezogene
       Maßnahmen“ zurückzugreifen, schreibt das Gericht. Auf Anfrage bestätigen
       Innenbehörde und Polizei, dass diesbezüglich keine besonderen Maßnahmen
       geplant sind.
       
       Wie Max Plog, Sprecher der Verwaltungsgerichte, erklärte, werde die
       zugrunde liegende Eindämmungsverordnung durch den vom Gericht
       veröffentlichten Beschluss nicht für unwirksam erklärt. Stattdessen gelte
       die Entscheidung lediglich für die Beteiligten des Verfahrens. Folglich
       sind nur die vier Anwohner:innen vom pauschalen Alkoholverbot
       ausgeschlossen. Um die Eindämmungsverordnung entsprechend der Entscheidung
       anzupassen und Anträgen weiterer Anwohner:innen zuvorzukommen, müsste
       die Stadt also handeln.
       
       Auf taz-Anfrage wollte die zuständigen Behörde weder zum Urteil noch zu
       möglichen Folgen Stellung beziehen. Martin Helfrich, Pressesprecher der
       Gesundheitsbehörde, betonte lediglich, dass die Eindämmungsverordnung bis
       zum 20. November gültig sei. „Welche Änderungen sich ergeben, wird sich im
       Laufe der Woche zeigen – gerade auch in Anbetracht der gesetzlichen
       Änderung im Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene.“
       
       Es sei davon auszugehen, dass sich in der kommenden Woche einiges tun werde
       – nicht durch das Urteil, sondern weil sich die Rahmenbedingungen sowieso
       ändern würden, sagt Helfrich.
       
       Die Anwohner:innen hatten mit ihrem Eilantrag auch versucht, das
       Alkoholverkaufsverbot sowie das Verbot, an bestimmten öffentlichen Orten
       Alkohol mitzuführen, anzugreifen. In beiden Fällen sah es das Gericht
       jedoch nicht als notwendig an, die bestehenden Regelungen einzuschränken.
       
       Die Anwohner:innen seien vom Verkaufsverbot nur mittelbar betroffen und
       könnten somit nicht wie unmittelbar betroffene Kioskbesitzer vor Gericht
       ziehen. Das Verbot, Alkohol bei sich zu tragen, gelte ohnehin nur am
       Wochenende. Zudem seien Anwohner:innen unter bestimmten Voraussetzungen
       davon ausgenommen.
       
       Gegen den Gerichtsbeschluss können sowohl die Antragsteller:innen als
       auch der Senat Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht
       einlegen. Ob die Stadt diese Möglichkeit nutzen werde, wollte Helfrich
       nicht kommentieren.
       
       11 Nov 2021
       
       ## LINKS
       
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