# taz.de -- Verstoß gegen Antidiskriminierungsgesetz: Weiterschubsen statt fördern
       
       > Berliner Schüler:innen dürfen das Schuljahr freiwillig wiederholen.
       > Doch Kinder mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sind
       > ausgenommen.
       
 (IMG) Bild: Kein Pandemievorteil: Manche Schüler:innen dürfen nicht freiwillig wiederholen
       
       Berlin taz | Das Berliner Schulgesetz benachteiligt geistig behinderte
       Schüler:innen beim freiwilligen Wiederholen und verstößt damit gegen das
       [1][Antidiskriminierungsgesetz des Landes]. Zu diesem Schluss kommt die
       unabhängige Ombudsstelle, die über die Einhaltung des Gesetzes wacht, in
       einer aktuellen Stellungnahme. Sie liegt der taz exklusiv vor. Darin heißt
       es: „Die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe ist für viele
       Schüler:innen mit einer Behinderung ausgeschlossen.“ Dies stelle eine
       Ungleichbehandlung gegenüber allen Schüler:innen dar, die keine Schule
       mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ besuchen. „Die
       Benachteiligung liegt insbesondere darin, dass die Schüler:innen mit
       Behinderungen aufgrund der pandemiebedingten Situation an den Schulen
       etwaige Lernrückstände nicht nachholen können/dürfen.“
       
       Das Abgeordnetenhaus hatte im Februar beschlossen, dass Schüler:innen
       von Klasse eins bis zehn in diesem Schuljahr freiwillig sitzenbleiben
       dürfen, um den [2][besonderen Umständen in diesem Schuljahr] Rechnung zu
       tragen und ihnen Gelegenheit zu geben, pandemiebedingte Nachteile
       auszugleichen. In der Verordnung vom März hatte die Senatsverwaltung für
       Bildung jedoch Kinder an Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige
       Entwicklung“ ausdrücklich ausgenommen. Für sie ist keine Wiederholung der
       Jahrgangsstufe möglich, „weil die Schule nicht in Jahrgangsstufen
       organisiert ist“, so die Begründung. Förderschulen für Kinder mit geistigen
       Einschränkungen sind in fünf Stufen organisiert. Die Schüler:innen
       rücken laut Sonderpädagogikverordnung nach dem Lebensalter vor, „da die
       Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen und Behinderungen keine sinnvolle
       Normorientierung zulassen“.
       
       Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung, Christine Braunert-Rümenapf,
       hält die Begründung des Senats für „absurd“. Der taz sagte sie: „Gerade
       Schüler:innen mit Behinderung, die aufgrund des Pandemiegeschehens
       zusätzlich einem Nachteil ausgesetzt sind, sollen von der freiwilligen
       Wiederholungsmöglichkeit ausgeschlossen werden. Und zwar nur aufgrund der
       Organisation der Schulform. Diese Regelung muss verändert werden.“ Menschen
       mit Behinderung seien doch besonders auf Unterstützungsangebote angewiesen,
       so die Beauftragte.
       
       Wie die Bildungsverwaltung im Juni in einer Antwort auf eine Anfrage der
       FDP mitteilt, lernen derzeit 2.638 Schüler:innen in Schulen oder Klassen
       mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Auch im
       Einzelfall, beispielsweise auf Vorschlag der Klassenlehrer, sei eine
       Wiederholung für sie ausgeschlossen, heißt in der Antwort, die der taz
       ebenfalls vorliegt. Für den behindertenpolitischen Sprecher der
       FDP-Fraktion, Thomas Seerig, ist das sachlich nicht begründbar. „Der Senat
       redet gern von der individuellen Förderung der Kinder. Die Praxis sieht
       anders aus. Die Wiederholung der Klasse wird im Falle von Förderbedarf
       ‚Geistige Entwicklung‘ kategorisch ausgeschlossen.“ Das sei Schema F statt
       Vertrauen in die Fachleute, so Seerig. Auch er sieht einen klaren Verstoß
       gegen das Landesdiskriminierungsgesetz.
       
       ## Aufrücken in gewöhnlichen Zeiten
       
       Weitere 1.662 Schüler:innen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige
       Entwicklung“ lernen in Regelklassen. Sie dürfen – anders als ihre
       Mitschüler:innen an den Sonderschulen – in diesem Jahr freiwillig
       wiederholen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.
       
       Das Angebot, freiwillig zu wiederholen, gilt für Grundschüler:innen
       erst ab dem Ende der Schulanfangsphase. Das heißt, ab der zweiten oder an
       einigen Schulen ab der dritten Klasse. Kinder, denen Förderbedarf „Geistige
       Entwicklung“ attestiert wurde und die noch nicht das Ende der
       Schulanfangsphase erreicht haben, könnten das Nachsehen haben. Denn während
       „normal“ entwickelte Kinder auf Antrag auch ein Jahr länger in der
       Schulanfangsphase verweilen dürfen, müssen Kinder mit dem Förderstatus
       „Geistige Entwicklung“ laut Sonderpädagogikverordnung in gewöhnlichen
       Zeiten ihrem Alter gemäß weiter aufrücken.
       
       Als „geistig behindert“ gilt auch Benni. Der Zweitklässler besucht eine
       [3][inklusive Schule] in Kreuzberg. Die Schulanfangsphase umfasst hier die
       Klassen eins bis drei. In seiner jahrgangsgemischten Klasse fällt kaum auf,
       dass er erst mit acht Jahren lesen lernt. Er sei ein gut gelaunter Junge,
       der von seinen Mitschülern geschätzt werde, heißt es auf seinem Zeugnis.
       Die Eltern beantragten den Behindertenausweis für Benni auf Anraten der
       Schule kurz nach der Einschulung. So erhalte die Schule zusätzliche Stellen
       und Benni könne besser gefördert werden, hieß es damals.
       
       ## Lieber noch ein Extrajahr
       
       Dann kam die Coronapandemie: [4][Klassen wurden geteilt, Unterricht fiel
       aus und Förderangebote fielen weg]. Auch Bennis Eltern wollten, dass ihr
       Sohn die zweite Klasse wiederholt. Seine Lehrer:innen unterstützten sie
       dabei, denn „durch den pandemiebedingten Unterrichtsausfall konnte eine
       umfängliche Förderung, so wie es der Regelunterricht bietet, nicht
       stattfinden“. So steht es im Protokoll des Beratungsgesprächs. Doch die
       Senatsverwaltung für Bildung lehnte den Antrag mit dem Verweis darauf ab,
       dass sich der Junge noch nicht am Ende der Schulanfangsphase befindet. Und
       die Schule teilte den Eltern bereits mit, dass Benni im nächsten Jahr nicht
       verweilen dürfe, sondern weiter aufrücken müsse. Ohne die Gelegenheit, noch
       ein Extrajahr in der Schulanfangsphase zu bleiben wie seine nicht
       behinderten Mitschüler:innen.
       
       Auf Anfrage der taz teilte die Senatsverwaltung mit, dass die
       Ungleichbehandlung nicht diskriminierend, sondern sachlich durch die
       Organisationsform begründet sei: „Schülerinnen und Schüler, die keiner
       Jahrgangsstufe zugeordnet sind (dies betrifft die Schulen mit dem
       sonderpäd. Förderschwerpunkt GE), können auch keine Jahrgangsstufe
       wiederholen.“
       
       Dass Benni im Laufe des kommenden Schuljahres das durch die Pandemie
       Versäumte aufholt, bezweifeln seine Eltern. Auch in solchen Fällen könnte
       eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, meint die Behindertenbeauftragte
       Braunert-Rümenapf. Sie will sich noch in dieser Woche an Bildungssenatorin
       Sandra Scheeres, SPD, wenden.
       
       4 Jul 2021
       
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