# taz.de -- Schulgesetz soll geändert werden: Wiederholung möglich machen
       
       > Behindertenbeauftragte fordert, Schüler:innen mit geistiger
       > Behinderung beim Wunsch, das Schuljahr zu wiederholen, nicht weiter zu
       > benachteiligen.
       
 (IMG) Bild: In der Schule sollten doch alle die gleichen Rechte haben
       
       Berlin taz | Dürfen auch Schüler:innen, die Sonderschulen für geistige
       Entwicklung besuchen, das Corona-Schuljahr pandemiebedingt wiederholen?
       Bislang ist das für die über 2.600 Schüler:innen an diesen Schulen nicht
       möglich, das Schulgesetz nimmt sie ausdrücklich aus. Doch ein Urteil des
       Verwaltungsgerichts Berlin von vergangener Woche macht Hoffnung, dass sich
       das ändert. Das Gericht gab nämlich in einer Eilentscheidung der Klage
       einer Schülerin mit Trisomie 21 statt, deren Antrag auf Wiederholung des
       Abschlussschuljahres [1][die Schulbehörde zuvor abgelehnt hatte]. Die
       Schülerin darf nun den Abschlussjahrgang vorläufig weiterhin besuchen.
       
       Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Christine
       Braunert-Rümenapf, fordert den Senat auf, das Berliner Schulgesetz
       entsprechend zu ändern, sobald das Urteil rechtskräftig sei. Der taz sagte
       Braunert-Rümenapf: „An einer Änderung des Schulgesetzes führt aus meiner
       Sicht kein Weg vorbei. Das Urteil sagt klar, dass Kinder mit geistigen
       Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden dürfen.“
       
       Das Abgeordnetenhaus hatte im Februar beschlossen, dass Schüler:innen
       von Klasse eins bis zehn das Jahr freiwillig wiederholen dürfen, um ihnen
       Gelegenheit zu geben, pandemiebedingte Nachteile auszugleichen. Die
       Senatsverwaltung für Bildung hatte im März eine entsprechende Verordnung
       erlassen. Kinder an Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige
       Entwicklung“ sind aber ausgenommen. Begründung: Für sie sei keine
       Wiederholung der Jahrgangsstufe möglich, „weil die Schule nicht in
       Jahrgangsstufen organisiert ist“.
       
       Diese Begründung verwarf das Gericht in seiner Eilentscheidung. Die
       gegenwärtige Gesetzeslage, wonach sonderpädagogisch Förderberechtigte im
       Bereich „Geistige Entwicklung“ im Gegensatz zu anderen Schülerinnen und
       Schülern keinerlei Ausgleich für pandemiebedingte Nachteile bei der
       Ausbildung im Jahr 2020/2021 erhalten, benachteilige die Betroffene
       entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot der Schlechterstellung von
       Menschen mit Behinderung.
       
       Eine Schlechterstellung lasse sich nicht mit organisatorischen Erwägungen
       rechtfertigen. Entscheidend sei allein, ob die Lernziele der
       Berufsausbildungsvorbereitung pandemiebedingt verfehlt zu werden drohten.
       
       Damit hatte die Klägerin nämlich argumentiert, deren letzten Schuljahre an
       der Sonderschule als zweijährige integrierte Berufsausbildung organisiert
       sind. Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus seien Unterricht und der
       Kontakt zu den Werkstätten stark eingeschränkt gewesen, so die Schülerin.
       
       Der behindertenpolitische Sprecher der FDP, Thomas Seerig, begrüßte das
       Urteil ebenfalls. „Ich hoffe, dass der Senat nun allen Schülerinnen und
       Schülern der Förderschulen Geistige Entwicklung die Möglichkeit der
       Wiederholung gibt. Und nicht nur der Klägerin“, so Seerig zur taz. Es sei
       erschreckend, dass der Senat erst ein Urteil brauche, um diese
       Diskriminierung von Menschen mit kognitiven Einschränkungen zu beenden.
       
       23 Aug 2021
       
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