# taz.de -- Rechtsstaatlichkeit in Polen: Abschreckung für Richter:innen
       
       > Die polnische Disziplinarkammer verstößt gegen EU-Recht. Zu diesem
       > Ergebnis kommt ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofes.
       
 (IMG) Bild: Protest vor dem Obersten Gericht in Warschau gegen die Justizreform in Polen
       
       Freiburg taz | Aufgaben und Zusammensetzung der Disziplinarkammer am
       polnischen Obersten Gericht sind mit dem Prinzip einer unabhängigen Justiz
       nicht vereinbar. Zu diesem Schluss ist der unabhängige Generalantwalt
       Ewgeni Tanchew in einem Verfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH)
       gekommen und hat die Verurteilung Polens empfohlen.
       
       Seit 2015 regiert in Polen die nationalkonservative Partei PiS und
       versucht, die bis dahin unabhängige Justiz unter ihre Kontrolle zu bringen.
       Eines der wichtigsten Instrumente ist die Disziplinarkammer am Obersten
       Gericht, die 2017 eingerichtet wurde. Sie ist direkt zuständig für
       Disziplinarverfahren gegen Richter:innen an diesem Gericht und als
       Berufungsinstanz für Disziplinarverfahren gegen alle übrigen polnischen
       Richter:innen.
       
       Die EU-Kommission leitete im Oktober 2019 wegen dieser Disziplinarkammer
       ein [1][Vertragsverletzungsverfahren] gegen Polen ein. Zum einen sei ihre
       Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet, da die
       Richter:innen vom Landesjustizrat ausgewählt wurden, der seinerseits
       unter Kontrolle der PiS-geführten Regierungsmehrheit steht. Außerdem sei es
       auch bedenklich, dass der Inhalt der Rechtsprechung und die Vorlage einer
       Sache zum EuGH ein Disziplinarverfahren gegen die Richter:innen auslösen
       kann.
       
       In diesem Verfahren nahm nun der unabhängige Generalanwalt Ewgeni Tanchew
       Stellung und unterstützte die [2][EU-Kommission]. Schon allein die
       Möglichkeit, dass Richter wegen des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen
       mit Disziplinarmaßnahmen überzogen werden könnten, habe zweifellos
       abschreckende Wirkung und sei mit dem Grundsatz der richterlichen
       Unabhängigkeit nicht vereinbar. Aus diesem und anderen Gründen empfahl
       Tanchew daher eine Verurteilung Polens. Der EuGH wird in einigen Wochen
       entscheiden. (C-791/19)
       
       ## Weiteres Verfahren
       
       Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Disziplinarkammer bereits
       Gegenstand eines anderen EuGH-Verfahrens war. Im November 2019 entschied
       der EuGH auf Anfrage des polnischen Obersten Gerichts, dass es gegen
       EU-Recht verstößt, wenn Rechtstreitigkeiten über EU-rechtliche Fragen in
       die Zuständigkeit einer Einrichtung fallen, die kein unabhängiges und
       unparteisches Gericht ist. Auf dieser Basis entschied das Oberste Gericht
       Polens im Dezember 2019 und im Januar 2020, dass die Disziplinarkammer kein
       unabhängiges Gericht ist – weder nach EU-Recht noch nach polnischem Recht.
       
       Dennoch arbeitete die Disziplinarkammer weiter. Deshalb beantragte die
       EU-Kommission Ende Januar 2020 eine einstweilige Anordnung gegen Polen. Die
       Disziplinarkammer solle bis zum Ende des Vertragsverletzungsverfahrens ihre
       Tätigkeit einstellen. Der EuGH erließ die beantragte Anordnung am 8. April
       2020.
       
       Polen ignorierte jedoch diesen Eil-Beschluss des EuGH. Die
       Disziplinarkammer arbeitete weiter. Die EU-Kommission hätte nun zwar ein
       Zwangsgeld gegen Polen beantragen können, verzichtete aber darauf.
       
       Stattdessen leitete die EU-Kommission Ende März 2021 ein neues
       Vertragsverletzungsverfahren gegen die polnische Justizreform ein. Diesmal
       ging es gegen das so genannte „Maulkorb-Gesetz“, das es polnischen
       Gerichten verbietet, die richterliche Unabhängigkeit anderer polnischer
       Gerichte zu prüfen und eine Vorabentscheidung des EuGH zu beantragen.
       
       ## Einstweilige Anordnung
       
       In diesem Gesetz, das bereits im Februar 2020 in Kraft getreten war, wurde
       ausdrücklich die Weiterarbeit der Disziplinarkammer am Obersten Gericht
       angeordnet. (C-204/21)
       
       Neben dem erneuten Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission auch
       in diesem Verfahren eine einstweilige Anordnung des EuGH beantragt. Ein
       Beschluss des EuGH steht noch aus. Der Kampf um die polnische
       Disziplinarkammer geht also auf mehreren Ebenen weiter.
       
       6 May 2021
       
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