# taz.de -- Krankenschwester vor Gericht: Betriebsrätin schlägt Privatklinik
       
       > Das Arbeitsgericht stimmt der Kündigung einer Krankenpflegerin nicht zu.
       > Der Arbeitgeber hatte ihr vorgeworfen, als Betriebsrätin betrogen zu
       > haben.
       
 (IMG) Bild: Anja C. bekam viel Solidarität. Hier bei einer Kundgebung vor der Klinik
       
       Hamburg taz | Zu viel zu arbeiten ist doch kein Kündigungsgrund – auch
       nicht, wenn die Arbeitsstunden für den Betriebsrat draufgehen. Das hat das
       Arbeitsgericht nun festgestellt. Die Richterin gab damit der
       Krankenpflegerin Anja C. recht, die sich [1][gegen ihren Arbeitgeber, die
       Privatklinik Fleetinsel, hatte verteidigen müssen].
       
       Der Konzern Atos, der die Klinik betreibt, hatte ihr vorgeworfen,
       Tätigkeiten für den Betriebsrat außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit
       verrichtet und dabei auch noch betrogen zu haben. Aufgrund des
       Schichtbetriebs und der [2][Arbeitsabläufe in der Klinik], hatte sie
       Tätigkeiten für den Betriebsrat häufig außerhalb der regulären
       Arbeitszeiten an Feiertagen und Wochenenden erledigt.
       
       Die Konzernführung leitete daraus den Vorwurf des Betrugs und der
       Erschleichung von Arbeitsbefreiung ab, da C. „Zeiten für Betriebsratsarbeit
       vorgetäuscht hat, die sie tatsächlich nicht (…) geleistet hat“ – so
       schrieben es die von Atos beauftragten Anwält*innen dem Gericht.
       
       Sie forderten die Richterin auf, C.s Kündigung zuzustimmen. Eine solche
       gerichtliche Zustimmung [3][braucht eine Arbeitgeber*in, um einer
       Betriebsrätin zu kündigen,] wenn der Betriebsrat – wie in diesem Fall – die
       Zustimmung verweigert. Die Richterin wies den Antrag jedoch mit der
       Begründung ab, der Klinikkonzern habe keine Belege liefern können für die
       harten Vorwürfe.
       
       ## Betriebsrät*innen nicht unter Generalverdacht
       
       Nicht einmal für einen hinreichenden Verdacht sah die Richterin gute
       Gründe. „Natürlich ist der Zeitaufwand für außerhalb der Arbeitszeit
       getätigte Betriebsratstätigkeit für die Arbeitgeberin schwer zu
       überschauen“, schrieb sie in ihrem Beschluss. „Dies kann aber nicht dazu
       führen, dass Betriebsräte sich einem Generalverdacht der Täuschung
       aussetzen.“ Auch Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen seien nicht per se
       verdächtig.
       
       Der Klinikkonzern hat nun noch bis Mitte Mai die Möglichkeit, Beschwerde
       gegen das Urteil einzulegen. C. ist erleichtert: „Ich freue mich über die
       Bestätigung, alles richtig gemacht zu haben“, sagte sie. Sie habe es
       irritierend gefunden, dass ihr Arbeitgeber annahm, sie habe bei den
       Arbeitszeiten betrogen. Offenbar habe der Konzern ein Problem damit, nicht
       bestimmen zu können, wann die Betriebsrät*innen ihrer Arbeit
       nachgingen.
       
       Auch der Verteidiger Simon Dilcher freut sich über den Erfolg. „Es ist gut,
       dass die Arbeitgeber mit ihrem Versuch, eine unbequeme Betriebsrätin
       loszuwerden, nicht durchkommen“, sagt er.
       
       20 Apr 2021
       
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       ## AUTOREN
       
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