# taz.de -- Entscheidung des EuGH: Klimaklage gegen EU gescheitert
       
       > Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hält den „People's Climate Case“
       > für unzulässig. Letzterer scheiterte damit auch in zweiter Instanz.
       
 (IMG) Bild: Luxemburg: EuGH erklärt Klimaklage gegen die EU für unzulässig
       
       FREIBURG taz | Die Klimaklage gegen die EU ist unzulässig. Das entschied an
       diesem Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der
       „People's Climate Case“ scheiterte damit auch in zweiter Instanz.
       
       Elf Familien mit 36 Personen hatten [1][die Klage im Mai 2018 in Luxemburg
       eingereicht]. Die Familien aus sieben Staaten (Deutschland, Frankreich,
       Italien, Portugal, Rumänien, Fidschi und Kenia) leben von der
       Landwirtschaft oder vom Tourismus. Die deutschen Kläger sind Maike und
       Michael Recktenwald, die auf der Nordsee-Insel Langeoog das Restaurant
       Seekrug betreiben. Die Klage wurde von der Organisation „Protect the
       Planet“ finanziert.
       
       Die Kläger griffen ein EU-Gesetzespaket aus dem Jahr 2018 an, das eine
       Verringerung des CO2-Ausstoßes bis 2030 um vierzig Prozent (gegenüber 1990)
       erreichen will. Dies verletze ihre Grundrechte. Erforderlich sei eine
       Reduzierung der Klimagase um mindestens 50 bis 60 Prozent. Doch die Klage
       wurde nicht einmal inhaltlich geprüft. Wie schon das erstinstanzliche
       EU-Gericht (EuG) im Mai 2019 hat nun auch der EuGH die Klage als unzulässig
       zurückgewiesen. Die Kläger seien nicht „individuell“, von der EU-Politik
       betroffen.
       
       Das Anwaltsteam der Kläger, zu dem der emeritierte Bremer Rechtsprofessor
       Gerd Winter und die Hamburger Rechtsanwältin Roda Verheyen gehören, hatte
       argumentiert, die Familien seien ganz unterschiedlich, also individuell,
       vom Klimawandel betroffen: Die einen müssten mit Dürren rechnen, andere mit
       Überflutungen. Der EuGH ließ das aber nicht gelten. Wenn man Individualität
       so weit auslege, dann könne letztlich jeder gegen EU-Gesetzgebung klagen,
       was jedoch von den EU-Verträgen gerade nicht vorgesehen sei.
       
       ## Die Sensation blieb aus
       
       Letztlich ging es den Anwälten der Kläger aber gerade darum, diese engen
       Rechtsschutzmöglichkeiten zu erweitern. Es sei doch „paradox“, dass
       Einzelpersonen gerade dann nicht gegen EU-Recht klagen können, wenn
       besonders viele oder jeder davon betroffen ist. Doch der Appell ging ins
       Leere. Der EuGH verwies auf die EU-Verträge, über die sich Gerichte nicht
       hinwegsetzen dürften. Die Sensation blieb also aus. Gegen die Entscheidung
       des EuGH sind keine weiteren Rechtsmittel möglich.
       
       Bei anderen derzeit laufenden Klimaklagen, [2][etwa am Europäischen
       Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg] und am
       [3][Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe], sind die Zugangshürden für die
       Klagen von Einzelpersonen niedriger. Doch auch dort sind Erfolge nicht
       selbstverständlich.
       
       Denn historisch wurden die Grundrechte entwickelt, damit Einzelne sich
       gegen übermäßige Eingriffe des Staates wehren können. Sie dienen eigentlich
       nicht dazu, dass Einzelne den Staat zu einer bestimmten Politik
       verpflichten können. So geht das Bundesverfassungsgericht zwar davon aus,
       dass der Staat „Schutzpflichten“ für seine BürgerInnen hat. Das
       Verfassungsgericht will dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber aber
       nicht vorschreiben, wie er diese Schutzpflichten konkret erfüllen muss.
       
       25 Mar 2021
       
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       ## AUTOREN
       
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