# taz.de -- Gerichtsurteil zu US-Drohneneinsatz: Bund muss nicht mehr tun
       
       > Jemeniten hatten verlangt, dass von Ramstein aus gelenkte
       > US-Drohneneinsätze schärfer überwacht werden. Das
       > Bundesverwaltungsgericht weist die Klage ab.
       
 (IMG) Bild: Der Streitpunkt: die Militärbasis der U.S. Airforce in Ramstein
       
       Leipzig afp | Bürger aus Jemen können von Deutschland keine schärfere
       Überwachung der mit Hilfe der Airbase Ramstein gesteuerten
       US-Drohneneinsätze im Jemen verlangen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in
       Leipzig am Mittwoch entschied, reichen die bisherigen diplomatischen
       Aktivitäten der Bundesregierung aus. Eine weitergehende „Schutzpflicht“ für
       die Bürger Jemens könne allenfalls dann entstehen, wenn aufgrund mehrerer
       bisheriger Völkerrechtsverstöße solche Verstöße auch künftig zu erwarten
       seien und diese auch auf einer Datenauswertung in Deutschland beruhten.
       (Az: 6 C 7.19)
       
       Mit ihrer von den Menschenrechtsorganisationen ECCHR und Reprieve
       unterstützten Klage hatten drei Jemeniten gerügt, die in ihrem Heimatland
       geflogenen US-Drohneneinsätze stünden nicht im Einklang mit dem
       Völkerrecht. Dabei bezogen sie sich vorrangig auf einen Angriff 2012, bei
       dem mehrere ihrer Angehörigen getötet worden waren.
       
       Sie verlangten, dass Deutschland dies unterbindet oder gegenüber den USA
       zumindest auf die Einhaltung des Völkerrechts dringt. Die USA flögen im
       Jemen immer wieder Drohnenangriffe gegen mutmaßliche Terroristen, seit
       einigen Jahren auch als sogenannte Signature Strikes. Dafür werden
       Verhaltensmuster ausgewertet, die verdächtig erscheinen, auch wenn die
       Identität der dann Angegriffenen nicht bekannt ist.
       
       Wegen der Erdkrümmung wird die Satellitenrelaisstation der US-Airbase
       Ramstein bei Kaiserslautern bei solchen Angriffen genutzt, um Daten aus den
       USA an die Drohnen zu schicken. [1][In der Vorinstanz verlangte deshalb das
       nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster im März 2019
       von der Bundesregierung schärfere Kontrollen], ob sich die USA an das
       Völkerrecht halten.
       
       Das Bundesverwaltungsgericht rügte nun, dass das OVG nicht geprüft habe, ob
       in Ramstein auch Datenberechnungen stattfinden oder die Rolle der Air Base
       auf eine rein technische Datenweiterleitung beschränkt ist. Eine umfassende
       Schutzpflicht Deutschlands für die Bürger Jemens lasse sich aus dem
       Grundgesetz aber nur bei einem deutlichen, aktiven Bezug zum Bundesgebiet
       ableiten.
       
       Zudem habe das OVG nicht festgestellt, dass die Drohnenangriffe regelmäßig
       gegen das Völkerrecht verstoßen, etwa weil die USA dabei unverhältnismäßige
       Schäden der Zivilbevölkerung in Kauf nehmen würden.
       
       Doch auch eine Schutzpflicht Deutschlands unterstellt, habe die Klage
       keinen Erfolg. Denn die Bundesregierung sei „nicht untätig geblieben“. Sie
       sei in intensive, auch rechtliche Konsultationen mit den USA eingetreten
       und habe „Zusicherungen der USA eingeholt, dass Aktivitäten in
       US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht
       erfolgen“.
       
       Dies könne „nicht als völlig unzulänglich qualifiziert werden“, befanden
       die Leipziger Richter. Weitergehende Schritte, insbesondere eine Kündigung
       der völkervertraglichen Grundlagen für die Nutzung der Airbase Ramstein
       durch die USA, „musste die Bundesregierung wegen der massiven
       nachteilhaften Auswirkungen für die außen-, bündnis- und
       verteidigungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht in
       Betracht ziehen“.
       
       26 Nov 2020
       
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