# taz.de -- Coronaregeln in den Bundesländern: Was gilt nun wo?
       
       > Was gerade wo erlaubt ist und was nicht, könnte verwirrender kaum sein.
       > Ein Versuch, Ordnung ins Dickicht der Regeln zu bringen.
       
 (IMG) Bild: Die Neusser Schützen dürfen sich nur treffen, wenn das Land die Veranstaltung genehmigt
       
       Berlin dpa | Die Bundesländer können im Kampf gegen die [1][Coronapandemie]
       weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder aber die
       Lockerung von Auflagen entscheiden. Was ist gerade wo erlaubt – und was
       nicht?
       
       Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen.
       Wichtig: [2][Die Regelungen] erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und
       Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in
       Handel und Nahverkehr.
       
       ## Baden-Württemberg
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und
       kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt.
       Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen
       durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können,
       bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.
       
       Private Feiern: Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen,
       also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern,
       dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100
       Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben.
       
       Kontaktbestimmungen: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus
       mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein
       Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.
       
       Demonstrationen: Versammlungen wie etwa Demonstrationen sind erlaubt –
       allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum
       Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.
       
       ## Bayern
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Allgemein dürfen die Wirte von
       Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle
       Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste
       Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen
       Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei
       zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in
       Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200
       beziehungsweise 100 Menschen. Lokal kann das je nach Infektionslage
       variieren.
       
       Private Feiern: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen
       dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200
       Personen im Freien. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach
       Entwicklung der Corona-Fallzahlen. Wenn der Inzidenzwert von 35 in einer
       Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten Räumen
       dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen
       wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern
       durchzuführen.
       
       Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10
       Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte
       zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so
       begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
       kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
       
       Demonstrationen: Versammlungsorte müssen genügend Platz für den
       Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter
       freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.
       
       ## Berlin
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei
       Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt
       seit Donnerstag bei 1.000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis
       zu 5.000 Menschen zusammenkommen.
       
       Private Feiern: Bei privaten Feiern im Freien gilt eine maximale Zahl von
       50 Teilnehmern. In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch 25 Teilnehmer
       zusammenkommen. Ab 10. Oktober dürfen an privaten Feiern in geschlossenen
       Räumen nur noch maximal 10 Personen teilnehmen.
       
       Kontaktbestimmungen: Noch gibt es grundsätzlich keine
       Kontaktbeschränkungen, sondern Abstands- und Hygieneregeln. Aber das ändert
       sich: Ab 10. Oktober sollen sich im Freien von 23 Uhr bis 6 Uhr nur noch
       fünf Personen oder Menschen aus zwei Haushalten versammeln dürfen.
       
       Demonstrationen: Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese
       Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl
       gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.
       
       ## Brandenburg
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1.000
       Menschen stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein
       geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von
       Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als
       1.000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten. Lokal kann die
       Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
       
       Private Feiern: Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind nur bis zu
       einer Obergrenze von 75 Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten
       oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des
       Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer.
       
       Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und
       Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.
       
       Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen im Freien sind ohne
       Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss
       eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.
       
       ## Bremen
       
       Öffentliche Veranstaltungen: In der Stadtgemeinde Bremen wurde der
       kritische Corona-Inzidenzwert von 50 am Mittwoch erstmals überschritten.
       Damit müssen alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, auf
       maximal 25 Teilnehmer beschränkt werden. Für Veranstaltungen – etwa Theater
       oder Lesungen – ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern.
       Bislang gelten Obergrenzen von 250 in Innen- und 400 im Außenraum.
       Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen. Die
       Maßnahmen gelten so lange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt.
       
       Private Feiern: Privatfeiern müssen auf 25 Teilnehmer begrenzt werden. Für
       private Feiern in Wohnungen gilt zudem die „dringende Empfehlung“, die Zahl
       der Gäste auf 10 zu beschränken. Die Maßnahmen gelten so lange, bis der
       Inzidenzwert stabil unter 50 liegt.
       
       Kontaktbestimmungen: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus
       zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen, ohne den Mindestabstand
       einhalten zu müssen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10
       Menschen aus verschiedenen Haushalten.
       
       Demonstrationen: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum
       Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen
       werden.
       
       ## Hamburg
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Allgemein sind unter Auflagen Veranstaltungen
       mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen
       Räumen zulässig. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St.
       Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind wieder mehr als 1.000
       Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte
       Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35
       und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist.
       
       Private Feiern: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen
       Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit
       eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei
       denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen.
       
       Kontaktbestimmungen: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern
       zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der
       Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten
       begrenzt.
       
       Demonstrationen: Für größere Versammlungen gibt es keine
       Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene-
       und Abstandsregeln geprüft.
       
       ## Hessen
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu
       250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und
       Abstandsregeln. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen
       variieren.
       
       Private Feiern: Steigen die Infektionszahlen, empfiehlt das Land eine
       Begrenzung der Gästezahlen für private Feiern zu Hause, Kontrollen soll es
       aber nicht geben. Bei privat organisierten Feiern in angemieteten Räumen
       sollen künftig strengere Regeln gelten, je nach regionaler Entwicklung der
       Pandemie wird eine maximale Teilnehmerzahl von 50 oder 25 vorgeschrieben.
       
       Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen
       treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der
       Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.
       
       Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind unter Auflagen
       erlaubt.
       
       ## Mecklenburg-Vorpommern
       
       Öffentliche Veranstaltungen: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an
       Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen
       auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Zu
       Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr
       Zuschauer kommen. Volksfeste bleiben verboten.
       
       Private Feiern: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei
       Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei
       Trauungen und Beisetzungen.
       
       Kontaktbestimmungen: Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum gibt
       es nicht.
       
       Demonstrationen: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis
       zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung
       auch mit bis zu 1.000 Teilnehmern.
       
       ## Niedersachsen
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Noch bis mindestens Donnerstag (8. Oktober)
       gilt für Veranstaltungen im Kulturbereich eine Obergrenze von 500 Besuchern
       für Innenräume und 1.000 für Veranstaltungen im Außenbereich. Lokal kann
       die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
       
       Private Feiern: Treffen in den eigenen vier Wänden sind bislang nicht
       beschränkt, im Laufe der Woche soll allerdings eine verpflichtende
       Obergrenze von 25 Teilnehmern drinnen oder 50 Teilnehmern draußen
       beschlossen werden. Im Gegenzug soll die Obergrenze für Treffen in der
       Gastronomie auf 100 Gäste angehoben werden.
       
       Kontaktbestimmungen: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen.
       Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr
       sein.
       
       Demonstrationen: Versammlungen unter freiem Himmel können ohne
       Ausnahmegenehmigung stattfinden.
       
       ## Nordrhein-Westfalen
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen
       müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht
       mehr allein entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden
       Personen gelten verschärfte Vorgaben. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter
       bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Lokal
       kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
       
       Private Feiern: Für private Feiern zu Hause gibt es keine
       Teilnehmerbegrenzung. Wer Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus
       feiern will, darf das mit höchstens 150 Teilnehmern. Die gleiche
       Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Feiern außerhalb der Wohnung müssen
       mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim
       Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden.
       
       Kontaktbestimmungen: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien
       treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. In
       mehreren NRW-Städten gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der
       Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war.
       
       Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich
       erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an
       Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.
       
       ## Rheinland-Pfalz
       
       Öffentliche Veranstaltungen: In Innenräumen dürfen sich allgemein bei
       Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen
       versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich,
       wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Lokal kann
       die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
       
       Private Feiern: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann
       möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75
       Gäste kommen. Nach einem neuen Warn- und Aktionsplan des Landes, der aber
       nur Handlungsempfehlungen gibt, sollen bei steigenden Infektionszahlen
       Beschränkungen in verschiedenen Stufen greifen, auch für die Größe von
       privaten Feiern.
       
       Kontaktbestimmungen: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der
       Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.
       
       Demonstrationen: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.
       
       ## Saarland
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit
       bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.
       Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
       
       Private Feiern: Private Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind
       zugelassen.
       
       Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.
       
       Demonstrationen: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter
       freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.
       
       ## Sachsen
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Großveranstaltungen mit mehr als 1.000
       Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des
       Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der
       Neuinfektionen 20 pro 100.000 Einwohner nicht übersteigt und eine
       Kontaktverfolgung gewährleistet ist. In Jazzclubs oder anderen kleineren
       Lokalitäten können Konzerte stattfinden.
       
       Private Feiern: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen
       sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und
       Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder
       möglich.
       
       Kontaktbestimmungen: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen
       mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen.
       
       Demonstrationen: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von
       Teilnehmern begrenzt.
       
       ## Sachsen-Anhalt
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Bei professionell organisierten
       Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen
       sind unter freiem Himmel bis zu 1.000 Menschen erlaubt. In geschlossenen
       Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, ab 1. November dürfen es
       1.000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer
       Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich
       mehr Teilnehmern möglich sein.
       
       Vom 1. November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen
       nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen.
       Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden.
       Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
       
       Private Feiern: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen.
       Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder
       Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen
       in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit
       bis zu 1.000 Personen stattfinden.
       
       Kontaktbestimmungen: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als
       10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst
       gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.
       
       Demonstrationen: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde
       sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze
       für Teilnehmer gibt es nicht.
       
       ## Schleswig-Holstein
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500
       Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250. Lokal kann
       die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.
       
       Private Feiern: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum
       zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.
       
       Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten
       Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem
       ist Prostitution wieder unter strengen Auflagen erlaubt.
       
       Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500
       Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.
       
       ## Thüringen
       
       Öffentliche Veranstaltungen: Bei öffentlichen Veranstaltungen in
       geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden.
       Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste,
       Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der
       jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien
       Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.
       
       Private Feiern: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem
       jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern
       ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und
       kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen
       erlassen.
       
       Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings
       empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt
       oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.
       
       Demonstrationen: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl
       sind möglich.
       
       8 Oct 2020
       
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