# taz.de -- Entscheidung des BVerfG zu Arbeitskampf: Trommeln auf dem Amazon-Parkplatz
       
       > Verdi mobilisierte auf dem Gelände des Onlinehändlers zum Streik. Amazon
       > muss das akzeptieren, entschied das Verfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Abgesegnet vom Verfassungsgericht: Verdi-Streik bei Amazon in Koblenz 2015
       
       Freiburg taz | Die [1][Gewerkschaft Verdi] darf auf den Betriebsparkplätzen
       von Amazon für einen Streik agitieren – wenn es die einzige Möglichkeit zur
       persönlichen Kontaktaufnahme mit den Amazon-Beschäftigten ist. Dies hat
       jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden und eine Klage von Amazon
       abgelehnt.
       
       Seit 2013 versucht Verdi (Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft)
       vergeblich, mit dem Onlinehändler Amazon in Deutschland einen Tarifvertrag
       abzuschließen. Da Amazon keinem Arbeitgeberverband angehört, muss die
       Gewerkschaft direkt mit dem Unternehmen verhandeln. Doch man kommt sich
       kaum näher. Amazon zahlt die Beschäftigen bisher so, wie es dem
       Tarifvertrag für die Logistikbranche entspricht. Verdi hält jedoch den
       Tarifvertrag für den Versandhandel, der bessere Löhne vorsieht, für
       passender. In Deutschland arbeiten in den 15 Versandzentren von Amazon rund
       13.000 Festangestellte.
       
       Immer wieder versucht Verdi, [2][mit Streiks Druck auf Amazon auszüben]. So
       kam es Ende 2014 im Versandzentrum Kobern-Gondorf (bei Koblenz) zu
       zweitägigen Arbeitsniederlegungen, ebenso im September 2015 bei Amazon in
       Pforzheim (bei Stuttgart). Die Gewerkschaft wollte jeweils zum
       Schichtwechsel die arbeitswillige Mehrheit der Beschäftigten von der
       Teilnahme am Streik überzeugen. Auf dem jeweiligen Firmenparkplatz bauten
       deshalt einige Dutzend Verdi-Mitglieder Stehtische auf, teilweise gab es
       auch große Trommeln.
       
       Gegen diese Aktionen wehrte sich Amazon. Man sei nicht verpflichtet, der
       Gewerkschaft beim Streiken zu helfen, indem man den Betriebsparkplatz für
       Infostände zur Verfügung stellt. Stattdessen klagte Amazon gegen Verdi auf
       Unterlassung. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich. Doch das
       Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied Ende 2018 zugunsten von Verdi. Dagegen
       erhob das Unternehmen Verfassungsbeschwerde, die in Karlsruhe nun aber
       zurückgewiesen wurde. Die Verfassungsrichter konnten im BAG-Urteil keine
       Verletzung der Grundrechte von Amazon erkennen.
       
       ## Unternehmerische Freiheit vs. Koalitionsfreiheit
       
       Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass hier die Rechte von Amazon und
       Verdi gegeneinander abgewogen werden müssten. Amazon berief sich auf seine
       unternehmerische Freiheit und den Schutz des Eigentums. Deshalb könne es
       Kundgebungen von Verdi auf seinem Parkplatz unterbinden. Verdi berief sich
       auf die im Grundgesetz garantierten Gewerkschaftsrechte, die sogenannte
       Koalitionsfreiheit.
       
       In den zwei konkreten Fällen hielt Karlsruhe es für richtig, dass Verdi an
       Streiktagen die beiden Firmenparkplätze von Amazon nutzen konnte. Denn es
       sei die einzige Möglichkeit gewesen, mit den Beschäftigten ins persönliche
       Gespräch zu kommen. Die Mitarbeiter kämen überwiegend mit dem Auto, parkten
       dann auf dem Firmenparkplatz, der direkt ans Firmengelände anschließt.
       
       Zur [3][Gewerkschaftsfreiheit] gehöre es nicht nur, so Karlsruhe, eine
       Gewerkschaft zu gründen, einen Tarifvertrag zu fordern und dafür zu
       streiken, sondern auch für einen Streik zu mobilisieren. Ohne effizientes
       Streikrecht sei das Unternehmen der Gewerkschaft „strukturell überlegen“,
       den Beschäftigten bliebe dann nur das „kollektive Betteln“. Die
       Gewerkschaft nutze den Parkplatz also nicht widerrechtlich zur
       Streikmobilisierung, sondern rechtmäßig.
       
       Die Richter sahen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei
       Auseinandersetzungen auf dem Parkplatz zu Exzessen seitens der
       Gewerkschafter kommen würde. Diese waren daher auch nicht verpflichtet, den
       Arbeitswilligen eine Gasse zum Arbeitsort freizuhalten, sie mussten also
       jeweils die Gruppe der Verdi-Aktivisten durchqueren.
       
       Az.: 1 BvR 719/19 u.a.
       
       5 Aug 2020
       
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