# taz.de -- Härtere Strafe für Upskirting: Keine Chance für Spannerfotos
       
       > Künftig ist es strafbar, Frauen unter den Rock oder in die Bluse zu
       > fotografieren. Solche Taten werden jetzt als Sexualdelikt eingestuft.
       
 (IMG) Bild: Jetzt absolutes Tabu: Spannerfotos unter Röcken
       
       BERLIN taz | – Der Bundestag hat in der Nacht zum Freitag unanständige
       Fotos für strafbar erklärt. Wer anderen Menschen [1][unter die Kleidung
       fotografiert oder Verstorbene zur Schau] stellt, muss künftig mit Geld-
       oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.
       
       Konkret ist es künftig strafrechtlich verboten, „von den Genitalien, dem
       Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden
       Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme“ herzustellen –
       „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“. Wenn ein Mensch also
       einen Rock trägt, darf nicht unter den Rock fotografiert werden. Und wenn
       eine Frau eine Bluse trägt, dann darf nicht von oben ihre Brust oder der BH
       geknipst werden.
       
       „So etwas können wir nicht länger dulden“, sagte Johannes Fechner, der
       rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, bei der Debatte im Bundestag.
       „Eigentlich verbietet schon der Anstand solche Angriffe auf die
       Intimsphäre. ASAber den Anstand haben viele verloren“, so Fechner, deshalb
       müsse jetzt der Staat das Strafrecht einsetzen.
       
       [2][Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf von Justizministerin Christine
       Lambrecht] (SPD) sollte das „Upskirting“-Verbot in Paragraf 201a des
       Strafgesetzbuchs eingefügt werden – einem Paragraf, der
       Persönlichkeitsrechte schützt. Dies kritisierten in einer Anhörung Ende Mai
       aber mehrere Sachverständige, darunter Hanna Seidel, die das Verbot mit
       einer Petition auf den Weg gebracht hatte. Das Upskirting verletze die
       sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen und sei daher ein Sexualdelikt.
       
       ## Auch besserer Schutz für Verstorbene
       
       Von dieser Kritik ließ sich die große Koalition überzeugen und schuf nun im
       Abschnitt der Sexualstraftaten einen neuen Paragraf 184k („Verletzung des
       Intimbereichs durch Bildaufnahmen“). Die Verschiebung bringt auch
       prozessuale Vorteile: Das Opfer kann so im Verfahren auch als Nebenkläger
       auftreten. Eine sexuelle Motivation des Täters muss aber weiterhin nicht
       nachgewiesen werden. „Auch wenn es um eine Mutprobe oder kommerzielle
       Interessen geht, wird ja die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers
       verletzt“, sagte der CDU-Abgeordnete Ingmar Jung.
       
       FDP und Linke hatten beantragt, dass auch unerwünschte Nacktaufnahmen unter
       Strafe gestellt werden sollten. Die FDP sprach vom Fotos beim
       Kleiderwechsel am Strand, die Linke von Aufnahmen unter der Dusche bei
       einem Musikfestival. CDU-Mann Jung räumte ein, dass es bei Nacktaufnahmen
       jetzt „Strafbarkeitslücken“ gebe. Wegen ungeklärter „Detailprobleme“ plant
       die Koalition hierzu aber später ein neues Gesetz.
       
       Nicht umstritten war dagegen der bessere Schutz für Verstorbene. Künftig
       soll sich strafbar machen, wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt, „die
       in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt“. Das
       [3][Verbot zielt auf Gaffer ab], die nach Verkehrsunfällen die Opfer
       fotografieren, um damit anzugeben. Dieses Verbot wird wie geplant in
       Paragraf 201a eingefügt. Bisher sind dort nur Aufnahmen verboten, „die die
       Hilflosigkeit einer anderen Person“ zur Schau stellen. Gemeint waren damit
       zum Beispiel Betrunkene, aber eben keine Toten.
       
       Der Bundestag beschloss die Reform am sehr späten Donnerstagabend um 0.15
       Uhr als letzten Tagesordnungspunkt. Für das Gesetz stimmten CDU/CSU, SPD
       und Linke. Dagegen votierten AfD und FDP. Die Grünen enthielten sich.
       
       3 Jul 2020
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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