# taz.de -- Regelungen im Datenschutz: Keine Abfrage ins Blaue
       
       > Das Bundesverfassungsgericht fordert Nachbesserungen am Gesetz zur
       > Bestandsdatenauskunft. Kleinere Vergehen sind kein Anlass dafür.
       
 (IMG) Bild: Setzt dem Datenabfragen Grenzen: Das Bundesverfassungsgericht
       
       Freiburg taz Der Gesetzgeber muss die Datenabfrage der Sicherheitsbehörden
       bei Internet- und Telefonprovidern etwas erschweren. Das hat das
       Bundesverfassungsgericht jetzt auf die Klage der Bürgerrechtler Patrick
       Breyer und Katharina Nocun entschieden. Das Bestandsdatengesetz von 2012
       sei weitgehend verfassungswidrig.
       
       Die Klage betraf die sogenannten Bestandsdaten der Internet- und
       Telefonkunden. Gemeint sind insbesondere Name und Anschrift, mit denen die
       Kunden identifiziert werden. Oft hat die Polizei nur die Telefonnummer, die
       E-Mail-Adresse oder die IP-Adresse eines Verdächtigen und will wissen,
       welche reale Person dahinter steckt. Dann macht sie eine
       Bestandsdaten-Abfrage.
       
       Die Bestandsdaten der Telefonkunden werden jährlich millionenfach im
       automatisierten Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgefragt. Beim
       Bundesverfassungsgericht ging es aber um die so genannte manuelle Abfrage.
       Hier fragen die Sicherheitsbehörden direkt die Internet- und
       Telefonprovider nach Informationen, die der Netzagentur nicht vorliegen. So
       können nur die Internetprovider mitteilen, wem sie zu einem bestimmten
       Zeitpunkt eine IP-Adresse für Aktivitäten im Internet zugewiesen haben. Es
       geht hier um einige zehntausend Abfragen im Jahr, insbesondere im Bereich
       Kinderpornografie.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regeln zur Bestandsdatenauskunft
       bereits 2012 beanstandet. Auch damals war Patrick Breyer der Kläger. In
       diesem Beschluss erfanden die Richter das Doppeltür-Prinzip. Für eine
       Abfrage seien jeweils zwei gesetzliche Regelungen erforderlich. Die erste
       Regelung betrifft die Übermittlung der Daten durch den Provider (Tür 1),
       die zweite Regelung den Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden (Tür
       2).
       
       ## Beschwerde schon 2013
       
       Der Gesetzgeber versuchte, das neue Konzept 2013 im Gesetz zur Neuregelung
       der Bestandsdatenauskunft umzusetzen. Auch gegen dieses erhob [1][Patrick
       Breyer, der inzwischen Europaabgeordneter der Piraten ist,]
       Verfassungsbeschwerde. Mitklägerin ist Katharina Nocun, damals
       Bundesgeschäftsführerin der Piraten, heute Buchautorin („Fake Facts“).
       Unterstützt wurde ihre Sammelklage von 5.827 BürgerInnen. Die Klage hatte
       Erfolg.
       
       Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass der Bundestag die Vorgaben
       von 2012 nicht korrekt umgesetzt hat. Sowohl die Übermittlungsvorschrift im
       Telekommunikationsgesetz (Tür 1) als auch die Abrufvorschriften in den
       Gesetzen der Sicherheitsbehörden (Tür 2) seien unverhältnismäßige Eingriffe
       in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Betroffen sind die
       Gesetze für sechs Sicherheitsbehörden, unter anderem Bundeskriminalamt,
       Bundespolizei und Bundesamt für Verfassungsschutz.
       
       ## „Eingriffsschwellen“ gefordert
       
       In den Gesetzen fehlten vor allem spezifische „Eingriffsschwellen“, so die
       Richter in Karlsruhe. Eine Abfrage „ins Blaue hinein“ dürfe nicht zulässig
       sein. So müsse bei der Abfrage von Passwörtern belegt werden, dass eine
       Berechtigung zur Nutzung der Daten (etwa eines E-Mail-Postfachs) besteht.
       Bei der Zuordnung von IP-Adressen müsse ein „hervorgehobenes Rechtsgut“
       geschützt werden. Nicht jede kleine Ordnungswidrigkeit könne eine Abfrage
       rechtfertigen.
       
       Der Bundestag muss die Vorschriften bis zum Jahresende 2021 nachbessern.
       Patrick Breyer war nur mäßig zufrieden. Er hatte auf einen generellen
       Richtervorbehalt gehofft und auf eine Beschränkung des Abrufs auf schwere
       Straftaten und Gefahren. (Az.: 1 BvR 1873/13).
       
       17 Jul 2020
       
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