# taz.de -- Neue Corona-Einschränkungen in Berlin: Was ist noch erlaubt?
       
       > Die neue Corona-Verordnung des rot-rot-grünen Senats ist teilweise
       > drakonisch formuliert. Fragen und Antworten, was jetzt noch erlaubt ist.
       
 (IMG) Bild: So ist's recht: Immer schön auf Abstand. Aber sitzen da nicht drei Menschen auf einer Bank?
       
       Berlin dpa | Seit Montag gelten in Berlin neue Ausgangsbeschränkungen.
       Demnach müssen sich alle Berliner „ständig in ihrer Wohnung oder
       gewöhnlichen Unterkunft“ aufhalten. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, die
       Arztbesuche, den Einkauf, das Gassi-Gehen mit dem Hund oder Sport und
       Spaziergänge an der frischen Luft ermöglichen sollen – solange sich im
       Freien keine Ansammlungen von mehr als zwei Personen bilden. Für viele
       Berliner stellen sich nun [1][allerdings etliche ganz praktische Fragen].
       
       1. Darf ich im Supermarkt meiner Wahl einkaufen oder muss es der
       nächstgelegene sein? 
       
       Dazu gibt es in der [2][am Sonntag vom Senat beschlossenen „Verordnung]
       über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen
       Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin“ keine Festlegungen. Die Rede ist
       lediglich von „Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen“.
       Man kann also, statt zum Discounter oder Späti in der Nähe auch zum
       Beispiel zu weiter weg gelegenen großen Verbrauchermärkten fahren, um sich
       mit Lebensmitteln oder Drogerieartikeln einzudecken.
       
       2. Wo genau darf ich noch Spazierengehen, Joggen oder Fahrradfahren? 
       
       Auch hierzu gibt es in der Verordnung keine Definition. Man kann um den
       Block laufen, in den Park um die Ecke gehen oder sich auch in einen anderen
       Stadtteil begeben, um sich an der frischen Luft zu bewegen. Wichtig dabei:
       Keine Grüppchen von mehr als zwei Leuten bilden – zu dritt oder zu viert
       dürfen nur Menschen unterwegs sein, die zusammen leben und wohnen. Und: Zu
       anderen Personen 1,5 Meter Sicherheitsabstand wahren.
       
       3. Was ist, wenn ich zum Arzt muss? 
       
       Das ist und bleibt erlaubt, ebenso medizinisch notwendige Besuche etwa beim
       Zahnarzt oder Psychotherapeuten.
       
       4. Wie will die Polizei die Regeln durchsetzen? 
       
       Sie will vor allem kleinere und größere Gruppen von Menschen kontrollieren.
       Wer einzeln oder zu zweit unterwegs ist, steht nicht im Fokus der
       Kontrollen, wie die Polizei am Montag bei Twitter schrieb. „Wer heute an
       die frische Luft will, muss nicht ständig fürchten, in eine Kontrolle zu
       geraten. Unsere (Kollegen) kontrollieren vor allem Gruppen über 2 Personen,
       in denen deutlich gegen die Abstandsregelung verstoßen wird“, hieß es.
       
       5. Muss ich den Ausweis dabei haben, wenn ich meine Wohnung verlasse? 
       
       Ja, Berliner sind jetzt dazu verpflichtet. Die Polizei kann verlangen, den
       Ausweis zu sehen, etwa um feststellen, ob die Gruppe von mehr als zwei
       Leuten, in deren Begleitung man unterwegs ist, tatsächlich zu der Familie
       gehört, bei der man lebt. Auf dem Ausweis ist die Anschrift vermerkt, die
       dann abgeglichen werden kann.
       
       6. Im Freien sind Ansammlungen von mehr als zwei Leuten verboten – was ist
       mit der Wohnung? Darf ich die Familie meines Nachbarn zum Essen einladen? 
       
       Das ist laut Verordnung nicht erlaubt. Unter den dort aufgeführten
       Ausnahmen vom Kontaktverbot ist ein Besuch der Nachbarn nicht explizit
       erwähnt – also verboten. Fraglich ist, wie das durchgesetzt werden soll.
       Wenn sich nicht gerade ein anderer Nachbar etwa über Lärm beschwert, dürfte
       das keiner mitbekommen.
       
       7. Darf ich in einen anderen Kiez fahren, um einen Freund oder eine
       Freundin zu besuchen? 
       
       Das sollte möglich sein. Denn grundsätzlich darf ja jeder alleine überall
       unterwegs sein, die Begründung dafür dürfte nicht allzu schwer sein:
       Bewegung, Einkaufen, Arztbesuch. Und die Polizei will ja – wie bereits
       erwähnt – nicht jeden Menschen auf der Straße kontrollieren. Klar ist auch:
       Besuche etwa beim kranken Vater in dessen Wohnung sind möglich und erlaubt.
       
       8. Darf man kranke Angehörige oder Freunde im Krankenhaus besuchen? 
       
       Nein. Generell ist das nicht mehr erlaubt. Wer im Krankenhaus liegt, darf
       keinen Besuch empfangen.
       
       9. Gibt es wenigstens Ausnahmen von der Regel? 
       
       Ja, aber nur sehr begrenzt: Wer schwerstkrank ist oder unter 16 Jahren,
       kann einmal am Tag Besuch bekommen. Dann aber auch nur von einer einzelnen
       Person und nur eine Stunde lang. Und der Besucher darf keine
       Atemwegsinfektion haben.
       
       10. Wie ist das, wenn hochschwangere Frauen ins Krankenhaus kommen – muss
       ihr Partner dann draußen bleiben? 
       
       Nein, werdende Mütter dürfen sich zur Geburt ihres Kindes von einer Person
       eigener Wahl begleiten lassen, also zum Beispiel von ihrem Partner. Nach
       der Geburt gilt auch für sie: Besuch ist einmal am Tag erlaubt, allerdings
       nicht von Kindern. Mit einer Ausnahme: die Geschwister des Neugeborenen.
       Und auch hier gilt die Regel: Besucher mit Atemwegsinfektionen sind tabu.
       
       11. Darf man Angehörige im Pflegeheim besuchen? 
       
       Ja, das ist nach der neuen Verordnung erlaubt, aber ebenfalls nur in sehr
       engen Grenzen: Wer im Pflegeheim lebt, darf einmal am Tag von einer
       einzelnen Person Besuch bekommen, die nach einer Stunde wieder gehen muss.
       Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht unter den Besuchern
       sein und auch keine Menschen mit Atemwegsinfektion.
       
       12. Ist es erlaubt, sterbende Angehörige im Hospiz zu besuchen? 
       
       Ja, das lässt die Verordnung zu. Für Menschen in Einrichtungen der
       Sterbebegleitung gibt es keine Beschränkungen für den Empfang von Besuch.
       
       13. Und was ist zum Beispiel mit Trauerfeiern? 
       
       Hierbei handelt es sich laut Verordnung um „Zusammenkünfte im privaten oder
       familiären Bereich von bis zu 10 Personen“ aus zwingenden Gründen – die
       ausnahmsweise erlaubt sind. Was noch unter diese Ausnahmeregelung fällt,
       ist unklar. Aber klar ist: Die maximale Teilnehmerzahl solcher Treffen
       liegt bei zehn Personen.
       
       14. Was ist mit Demonstrationen? Sind die auch verboten? 
       
       Große Demos ja. Ausnahmen sollen „für Versammlungen unter freiem Himmel von
       bis zu 20 Teilnehmenden“ im Einzelfall möglich sein, wenn die
       Ansteckungsgefahr gering bleibt. Darüber befindet die Versammlungsbehörde
       nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt – nach welchen Kriterien, ist noch
       unklar. Hintergrund: Die Versammlungsfreiheit ist ein besonders hohes Gut
       in einer Demokratie.
       
       23 Mar 2020
       
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