# taz.de -- Rechtslage beim Coronavirus: Der Staatsschutz
       
       > Das totalitäre China hat nach dem Ausbruch von Corona ganze Städte
       > abgeriegelt. Aber auch die deutsche Regierung kann ähnliche Maßnahmen
       > ergreifen 
       
 (IMG) Bild: Viele der chinesischen Maßnahmen sind auch hier denkbar
       
       Kann nur ein autoritärer Staat wirksam auf eine Epidemie reagieren? Viele
       Beobachter schauten im Januar teils fasziniert, teils sorgenvoll nach
       China, wo schnell drastische Maßnahmen ergriffen wurden. In der Provinz
       Hubei waren Städte mit mehr als 40 Millionen Einwohnern betroffen. Die
       Einwohner durften die Städte nicht verlassen, öffentliche Veranstaltungen
       wurden abgesagt, nur alle zwei Tage durfte ein Familienmitglied zum
       Einkaufen das Haus verlassen.
       
       So etwas wäre in einem freiheitlichen Land wie Deutschland nicht möglich,
       sagten damals viele Kommentatoren. Doch das stimmt nicht. Zur
       Seuchenbekämpfung haben auch westeuropäische Staaten schon immer große
       Eingriffsbefugnisse. In Deutschland sind sie im Infektionsschutzgesetz
       (IfSG) geregelt, das 2001 das alte Bundesseuchengesetz ablöste.
       
       [1][Um eine Epidemie und ihr Ausmaß zu erkennen], gibt es Meldepflichten.
       Die behandelnden Ärzte müssen den Gesundheitsämtern mitteilen, wenn sie
       Fälle von Pest, Cholera, Masern und anderen übertragbaren Krankheiten
       feststellen (§ 6 und § 8). Bei neu auftretenden Viren kann die Liste der
       meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger per Verordnung schnell
       ergänzt werden (§ 15).
       
       Bei Verdacht auf eine Erkrankung können Ermittlungen vorgenommen werden, um
       die Gefahr zu prüfen. Hierzu ist es Behörden erlaubt, die Wohnung zu
       betreten, Unterlagen zu kopieren und Proben zu nehmen (§ 16).
       
       Menschen, die infiziert sind beziehungsweise sein könnten, dürfen zu
       Untersuchungen aufs Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie müssen bei Bedarf
       Röntgenaufnahmen oder Blutentnahmen dulden (§ 25).
       
       Um eine Ausbreitung von Krankheiten zu vermeiden, [2][kann das
       Gesundheitsamt das öffentliche Leben einschränken]. Dazu gehört das Verbot
       von Veranstaltungen sowie eine Schließung von Kindergärten und Schulen (§
       28).
       
       Die Behörden könnten außerdem eine Impflicht anordnen (§ 20). Allerdings
       gibt es gegen das Coronavirus noch keine passende Impfung.
       
       [3][Kranke und Verdachtsfälle können in Quarantäne genommen werden], um
       weitere Ansteckungen zu vermeiden. Konkret heißt dies, dass sie in einem
       Krankenhaus „abgesondert“ behandelt werden. Diese Maßnahme ist auch
       zwangsweise durchsetzbar. Um eine Flucht zu verhindern, können ihnen
       persönliche Gegenstände abgenommen werden. Die Behörden dürfen die
       Kommunikation der Betroffenen mit der Außenwelt mitlesen (§ 30).
       
       Als milderes Mittel können die Behörden gegen sie ein zeitweises
       Berufsverbot verhängen (§ 31).
       
       Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und
       Gemeindebunds, behauptete am Freitag, es gebe in Deutschland keine
       gesetzliche Grundlage für die Abriegelung ganzer Städte. Das ist nicht
       richtig. Zwar ist eine so massive Maßnahme im Gesetz nicht ausdrücklich
       erwähnt.
       
       Allerdings haben die Gesundheitsbehörden die Kompetenz, „alle notwendigen
       Maßnahmen“ zu treffen (§ 28). Die ausdrücklich aufgeführten Befugnisse sind
       nur Beispiele hierfür. Die Landesregierungen können zur Verhütung und
       Bekämpfung übertragbarer Krankheiten per Rechtsverordnung entsprechende Ge-
       und Verbote aussprechen (§ 17 und § 32).
       
       Die Grundrechte gelten natürlich auch dann, wenn in Deutschland eine
       Epidemie wütet. Allerdings sieht das Grundgesetz vor, dass Grundrechte zur
       „Bekämpfung der Seuchengefahr“ eingeschränkt werden dürfen. Etwa in Form
       einer verordneten Quarantäne, die einen dazu verpflichtet, den
       vorgeschriebenen Aufenthaltsort nicht zu verlassen.
       
       Die gesetzlichen Regelungen sehen aber an vielen Stellen Beschränkungen
       zugunsten der Bürger vor. So dürfen die erhobenen Daten ausschließlich zur
       Seuchenbekämpfung genutzt werden (§ 16). Untersuchungen mit invasiven
       Eingriffen und solche unter Betäubung sind nur mit Zustimmung des
       Betroffenen möglich (§ 25). Eine zwangsweise Therapie ist verboten (§ 28).
       
       Die größte Einschränkung ist aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das
       für staatliches Handeln im Rechtsstaat immer gilt. Maßnahmen müssen
       geeignet, erforderlich und angemessen sein. So ist die Abriegelung ganzer
       Dörfer nur dann erlaubt, wenn Virologen davon überzeugt sind, auf diese
       Weise tatsächlich eine Ausbreitung des Virus wirksam einschränken zu
       können.
       
       Gegen sämtliche behördlichen Maßnahmen können Betroffene die
       Verwaltungsgerichte anrufen. Klagen haben allerdings keine aufschiebende
       Wirkung (§ 16). Nach den üblichen Regeln des Prozessrechts kann jedoch per
       Eilantrag ein Stopp von mutmaßlich rechtswidrigen Maßnahmen beantragt
       werden.
       
       28 Feb 2020
       
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