# taz.de -- Urteil in Karslruhe: Erfolg für Thomas Fischer
       
       > Ex-Bundesrichter Fischer hat gegen die Journalistin Mayr vor Gericht im
       > Wesentlichen gewonnen. Es ging um ihre Kritik seiner Kommentierung zum §
       > 219a.
       
 (IMG) Bild: Am Landgericht Karlsruhe wurde das Urteil im Kommentierungsstreit gefällt
       
       Karlsruhe taz | Die Journalistin Gaby Mayr muss drei von vier umstrittenen
       Äußerungen über Fischers Kommentar zum Strafgesetzbuch künftig unterlassen.
       Das entschied jetzt das Landgericht Karlsruhe. Vermutlich werden aber beide
       Seiten Rechtsmittel einlegen.
       
       Der Konflikt begann im Jahr 2018. Deutschland diskutierte über [1][§ 219a
       Strafgesetzbuch (StGB)], der „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“
       mit Strafe bedroht. Die Journalistin Gaby Mayr stellte im Frühjahr 2018 in
       zwei Beiträgen im Deutschlandfunk und in der taz die These auf, dass für
       die Verurteilung von Ärztinnen wie Kristina Hänel der Kommentar von Thomas
       Fischer zum Strafgesetzbuch mitverantwortlich sei, weil er eine Erläuterung
       des Vor-Autors Herbert Tröndle übernommen habe. Tröndle war ein fanatischer
       „Lebensschützer“, der gegen jede Liberalisierung der Rechtslage beim
       Schwangerschaftsabbruch gekämpft hat.
       
       Fischer stellte später klar, dass das von Mayr monierte Zitat gar nicht von
       Tröndle stammte, sondern aus der Begründung des Gesetzgebers von 1974.
       Journalistin Mayr erhob daraufhin einen neuen Vorwurf gegen Fischer, Dieser
       habe die Gesetzesbegründung selektiv zitiert und einen wichtigen Satz
       weggelassen. Dieser Satz zeige, dass der Gesetzgeber sachliche
       Informationen über Schwangerschaftsabbrüche nicht bestrafen wollte. Mayr
       warf Fischer nun „grobe handwerkliche Schlamperei“ vor.
       
       Das wollte Thomas Fischer, bis 2017 Vorsitzender Richter am
       Bundesgerichtshof, nicht auf sich sitzen lassen und [2][verklagte Mayr
       zivilrechtlich beim Landgericht Karlsruhe] auf Unterlassung, Widerruf und
       Schadensersatz.
       
       ## Erfolg in drei von vier Punkten
       
       Mit drei von vier Punkten hatte Fischer Erfolg. Folgende Aussagen muss
       Journalistin Mayr laut Landgericht Karlsruhe künftig unterlassen: – „Die
       Kommentierung von Herbert Tröndle zum Schwangerschaftsabbruch lebt im
       Kommentarwerk des Klägers weiter.“ – „Der Einsatz des Strafrechtskommentars
       der beiden Juristen Herbert Tröndle und Thomas Fischer durch
       Staatsanwaltschaften und Gerichte im Zusammenhang mit dem Thema
       Schwangerschaftsabbruch ist schlecht für die Rechtsprechung.“ – „An der
       Kommentierung zum Paragrafen 219a StGB hat der Kläger auch in der 65. Aufl.
       von 2018 nichts verändert, außer der Rechtschreibung.“
       
       Die erste und dritte Äußerung muss Mayr zusätzlich „durch schriftliche
       Erklärung“ gegenüber Fischer widerrufen. Außerdem muss sie Fischer
       Schadensersatz in bisher nicht bezifferter Höhe bezahlen. Nur in einem
       Punkt wurde Fischers Klage abgewiesen. Mayr darf weiter behaupten, Fischers
       Kommentar zu § 219a beruhe auf „grober handwerklicher Schlamperei“.
       
       Aus der schriftlichen Urteilsbegründung, die der taz vorliegt, ergibt sich
       folgendes: Das Landgericht stuft die Behauptung, Tröndles Kommentierung zum
       Schwangerschaftsabbruch lebe in Fischer Kommentar fort, als „unwahre
       Tatsachenbehauptung“ ein. Denn Fischer habe die Kommentierung zum
       Abtreibungsrecht „grundlegend geändert“, so das Landgericht, und vertrete
       nun „inhaltliche Positionen, die denen des Vorautors Tröndle diametral
       widersprechen“.
       
       ## „Recht zum Gegenschlag“
       
       Die Aussage, dass Fischers Kommentar im Zusammenhang mit
       Schwangerschaftsabbrüchen „schlecht für die Rechtsprechung“ sei, wertet das
       Landgericht zwar als Werturteil. Dieses Werturteil basiere jedoch auf der
       falschen Tatsachenbehauptung, dass Tröndles Kommentierung zu diesem Thema
       in Fischers Kommentar weiterlebe.
       
       Die Formulierung, dass Fischer an Tröndles Kommentierung zu § 219a nichts
       geändert habe außer der Rechtsschreibung, wird vom Landgericht wiederum als
       „unwahre Tatsachenbehauptung“ gesehen. Das war zu erwarten. Anwalt Lehr
       hatte in der mündlichen Verhandlung auch schon die Klarstellung angeboten,
       dass sich Mayrs Aussage nur auf den Anfang der Kommentierung beziehe.
       
       Allerdings hat das Landgericht den Vorwurf der „groben handwerklichen
       Schlamperei“ als rechtmäßig eingestuft. Dies sei eine Meinungsäußerung, die
       auf dem wahren Tatsachenkern beruhe, dass Fischer den Satz aus der
       Gesetzesbegründung nicht oder nicht vollständig zitiert habe.
       
       Mayrs Schlamperei-Vorwurf sei auch zulässig, so das Landgericht, weil sie
       sich auf ein „Recht zum Gegenschlag“ berufen könne. Fischer hatte zuvor
       über Mayr geschrieben: „Mayr, Journalistin, weiß nicht, wovon sie spricht.
       Sie hat, so drängt sich auf, nichts nachgelesen, kein Zitat geprüft, nichts
       verstanden, und keine Ahnung vom juristischen Veröffentlichungswesen.“
       
       27 Sep 2019
       
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