# taz.de -- Entscheidung des Verfassungsgerichts: Nazi durfte diskriminiert werden
       
       > Ex-NPD-Chef Udo Voigt scheitert in Karlsruhe mit einer
       > Verfassungsbeschwerde. Er sah sich von einem Hotel-Hausverbot
       > benachteiligt.
       
 (IMG) Bild: Der Ex-NPD-Chef Udo Voigt scheitert in Karlsruhe
       
       Karlsruhe taz | Ein Wellness-Hotel in Brandenburg* durfte dem damaligen
       [1][NPD-Vorsitzenden] Udo Voigt Hausverbot erteilen. Dadurch wurden keine
       Grundrechte Voigts verletzt, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.
       
       Voigts Frau hatte 2009 einen Ferienaufenthalt im Hotel Esplanade in Bad
       Saarow gebucht. Das Hotel hatte die Buchung zunächst bestätigt, Voigt dann
       aber Hausverbot erteilt. Man wolle jedem Gast „ein exzellentes
       Wohlfühlerlebnis“ bieten, schrieb das Hotel zur Begründung.
       
       Dagegen klagte Voigt und erzielte 2012* vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
       einen Teilerfolg. Der bereits geschlossene Vertrag hätte nicht gebrochen
       werden dürfen, so der BGH. Nur das in die Zukunft zielende Hausverbot wurde
       vom BGH akzeptiert. Voigts Verfassungsbeschwerde richtete sich deshalb nur
       noch gegen das Hausverbot. Er werde aufgrund seiner politischen
       Überzeugungen „diskriminiert“, klagte Voigt.
       
       Voigt scheiterte nun aber vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Grundgesetz
       gebe ihm keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch ein Hotel, so die
       Verfassungsrichter. In dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss ging es
       vor allem um die Frage, in welchen Konstellationen auch Privatpersonen und
       Privatunternehmen an die Grundrechte gebunden sind. Historisch waren
       Grundrechte immer Abwehrrechte gegen den Staat. Daran hielt das
       Verfassungsgericht nun grundsätzlich fest. Im Prinzip könne jede Person
       frei entscheiden, „mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche
       Verträge abschließen“ will, heißt es in dem Beschluss.
       
       ## Nicht bloßgestellt und stigmatisiert
       
       Allerdings könne es hiervon auch Ausnahmen geben, betonten die Richter und
       erinnerten an eine Grundsatzentscheidung von 2018. Damals ging es um
       Stadionverbote von Fußballvereinen für mutmaßliche Hooligans. So seien
       Veranstalter von Großereignissen „mittelbar“ an die Grundrechte gebunden,
       wenn das Ereignis allen offenstehe und für die Teilnahme am öffentlichen
       Leben wichtig ist. Auch Personen und Unternehmen, die über ein Monopol oder
       eine ähnliche Überlegenheit verfügen, seien mittelbar zur Beachtung der
       Grundrechte verpflichtet. Das alles treffe aber für den Urlaub Udo Voigts
       in einem Wellness-Hotel nicht zu, betonten die Richter.
       
       Die Richter ließen offen, ob es möglicherweise zusätzliche Fälle von
       privater Grundrechtsbindung gibt, wenn es um die Diskriminierung
       politischer Ansichten gehe. Im Fall von Voigt spreche aber nichts dafür,
       dass seine Grundrechte durch das Hausverbot des Hotels verletzt sein
       könnten. So sei Voigt nicht öffentlich bloßgestellt und stigmatisiert
       worden. Denn das Hausverbot sei ihm nicht erst an der Rezeption mitgeteilt
       worden, sondern schon vorab per Brief. Auch wurde Voigt nicht von allen
       Hotels boykottiert und sei damit nicht vom öffentlichen Leben
       ausgeschlossen.
       
       Dagegen können sich die Hotelbetreiber auf das Eigentumsgrundrecht und
       „unternehmerische Berufsfreiheit“ berufen, betonten die Verfassungsrichter.
       Ein Wellness-Hotel sei potenziell durch Gäste gestört, die Beschwerden,
       Proteste und „Spannungen im Betriebsablauf“ auslösen können. Dass Voigt
       [2][rassistische und verfassungsfeindliche Haltungen] vertritt, spielte
       dabei keine Rolle. Die Richter nannten seine Positionen lediglich
       „polarisierend“.
       
       Privatpersonen und Unternehmen haben also gewisse Möglichkeiten,
       Rechtsextremisten zu boykottieren. Je erfolgreicher und ausgrenzender ein
       Boykott allerdings ist, desto wahrscheinlicher dürfe das
       Bundesverfassungsgericht doch eine Verletzung der Grundrechte annehmen.
       
       Seit 2002 gilt im Zivilrecht bereits das Allgemeine
       Gleichbehandlungsgesetz. Es schützt vor Diskriminieriung im Arbeitsleben
       und bei Massengeschäften, etwa im Supermarkt oder Restaurant. Allerdings
       sind hier nur bestimmte Diskrimninierungen verboten, etwa wegen des
       Geschlechts und der Religion – nicht aber wegen politischer Anschauungen.
       
       * Korrektur: In einer früheren Version des Textes war irrtümlich von
       Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise 2002 die Rede.
       
       9 Oct 2019
       
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