# taz.de -- Karfreitags-Aufreger: Wer lacht, muss Buße tun
       
       > Am Karfreitag wird im Bremer Paradox der Film „Das Leben des Brian“
       > gezeigt – als Protest gegen das Bremische Feiertagsgesetz.
       
 (IMG) Bild: Das Kreuz im Blick: An Karfreitag gilt das Feiertagsgesetz. Oder doch nicht?
       
       Bremen taz | Endlich wird „Das Leben des Brian“ mal wieder öffentlich
       gezeigt. Nicht im richtigen Kino, aber auf der größtmöglichen Leinwand des
       [1][Kommunikationszentrums Paradox] in der Bernhardstraße – am Karfreitag,
       um 19 Uhr. Dadurch wird die Vorführung des Komödienklassikers zum
       Politikum. Sie kann nämlich als Verstoß gegen das Bremische Feiertagsgesetz
       gewertet werden.
       
       Das so genannte Tanzverbot verbietet nämlich viel mehr, als zu tanzen:
       „Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen
       Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist“ sind an [2][Karfreitag
       zwischen 6 und 21 Uhr untersagt]. Das Vorführen von Filmen kann dazu
       gehören. Zuwiderhandlung zieht Strafzahlung nach sich. Höhe: unbekannt.
       
       Denn laut Innensenator sind seit 2016 „derlei Verstöße am Karfreitag nicht
       bekannt“ geworden. Es gebe also „keine Angabe über Bußgelder, da es den
       Fall noch nicht gegeben hat“, so Karen Stroink, Sprecherin der Behörde.
       „Besondere Kontrollen werden in der Regel nicht durchgeführt“, heißt es.
       Und es „liegen zur Zeit für den kommenden Karfreitag keine Anträge auf
       Ausnahmen vor“.
       
       Tatsächlich haben die Veranstalter keine gestellt. Sie sind gespannt, wie
       das Ordnungsamt mit der Vorführung von „Das Leben des Brian“ umgehen wird:
       „Den Film kennen ja alle“, sagt Herbert Thomsen, Sprecher des Säkularen
       Forum Bremen, „der ist jetzt 40 Jahre alt, und gehört sicher zu denen, die
       man schon mal gesehen hat“. Sinn der öffentlichen Vorführung sei „der
       Protest gegen dieses unsinnige Verbot“.
       
       Es sei überhaupt nicht ersichtlich, warum sich jemand dadurch in seiner
       Andacht gestört fühlen kann, dass irgendwo in einem geschlossenen Raum sich
       Menschen einen vergnüglichen Film anschauen. „Es stört sich ja auch keiner
       daran, dass Leute in die Kirchen gehen“, sagt Thomsen. „Das kann ja jeder
       halten, wie ein Dachdecker.“
       
       „The Life of Brian“ ist ein mit Mitteln des Sandalen-Films gestaltetes
       Biopic des fiktiven Brian: Er wird als uneheliches Kind von Mandy Cohen und
       dem römischen Zenturio Nixus Minimax in einem Stall bei Bethlehem geboren
       und infolge von dummen Zufällen und einer religiös-mystischen Grundstimmung
       der Bevölkerung für einen göttlichen Heilsbringer gehalten. Die römische
       Herrschaft bewertet ihn deshalb als Aufwiegler und richtet ihn mit
       zahllosen anderen am Kreuz hin.
       
       Als „aus theologischer Sicht interessant“ bezeichnet selbst eine Sprecherin
       der Bremischen Evangelischen Kirche den Film, weil er „zum Nachdenken und
       zur Diskussion über die Bedeutung des Lebens und Leidens Christi anregen“
       könne. Manche Fachleute gehen da noch weiter: Selbst bei oberflächlicher
       Betrachtung sei offensichtlich, dass „Brian zugleich Jesus ist und
       eindeutig nicht Jesus ist“, stellt der durch seine Forschungen zu den
       Qmran-Rollen berühmte britische Neutestamentler Philip R. Davies klar.
       Dieser Kunstgriff habe „Wurzeln, die in die Grundlagen des Christentums
       selbst zurückreichen“. Folgerichtig regt er an, „The Life of Brian“ als
       „theologischen Text“ zu lesen.
       
       Trotzdem wird in Deutschland meist davon ausgegangen, dass eine
       Kinovorführung von „Das Leben des Brian“ an Karfreitag einen Verstoß gegen
       die Stille Feiertage-Gesetze der Länder darstellt. So hatte die Stadt
       Bochum gegen die Gruppe „Religionsfrei im Revier“ [3][Bußgeldbescheide]
       erlassen, mal über 1.000, mal über 300 Euro: Sie hatte, an Karfreitag, „Das
       Leben des Brian“ gezeigt.
       
       Statt zu zahlen, legte die Ini Rechtsmittel ein: Nachdem sich das örtliche
       Amtsgericht und danach das Oberlandesgericht Hamm mit dem Karfreitagsspaß
       auseinandergesetzt hatten, [4][beschloss das Bundesverfassungsgericht im
       Herbst 2017 allerdings], den Vorgang nicht zur Entscheidung anzunehmen –
       sehr [5][zum Ärger der Religionsbefreiten].
       
       Die Verbote gelten nur fürs Kino: Im TV sind Ablachkomödien, Softporno und
       Splatter-Movies an Karfreitag genauso erlaubt wie immer. Die Einschätzung,
       welche öffentlichen Filmvorführungen dem Ernst der Feiertagslage nicht
       angemessen sind, bleibt dabei willkürlich: Zwar verweist der Innensenator
       auf eine von den PrüferInnen der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) „seit
       1952“ aufgestellte „Liste mit inzwischen über 700 Filmtiteln“. Die ist
       allerdings unzuverlässig: „Es gibt auf dieser Liste jeden nur erdenklichen
       Fehler“, so FSK-Geschäftsführer Stefan Linz.
       
       Versehentlich draufgerutscht sind feiertagsfreie Filme wie „Heidi“ und
       „Mary Poppins“. Filme ohne Freigabe wurden versehentlich nicht erfasst. Und
       gar nicht registriert sind Streifen, für die nie eine beantragt wurde,
       „weil in der geplanten Kinolaufzeit keine Feiertage liegen“, wie Linz
       erklärt.
       
       Gut lässt sich das an der Softporno-Reihe „Schulmädchenreport“ beobachten.
       So steht von der nur deren 13. Folge auf der Liste. In Wirklichkeit sei
       aber auch für die Nummern 1 bis 3 eine Feiertagsfreigabe „vom Prüfausschuss
       abgelehnt“ worden, so Linz, weil „die 'dargestellten sexuellen Situationen’
       als ,feiertagsstörend’ eingeschätzt wurden“.
       
       Keine Handhabe bietet die FSK-Liste indes gegen die Folgen 4 („Was Eltern
       oft verzweifeln läßt“) bis 12 („Junge Mädchen brauchen Liebe“): Für die
       „wurde keine Feiertagsfreigabe beantragt“ und folgerichtig „keine
       diesbezügliche Entscheidung durch die FSK getroffen“. Hier muss nun die
       Behörde kraft ihrer filmwissenschaftlichen und theologischen Kompetenz
       einschreiten – oder es lassen: Der Senator sieht sich nämlich als
       „zuständige Stelle in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Filmvorführung
       erlaubt werden kann oder nicht“. Kriterien: Gibt’s nicht.
       
       Bei der FSK gibt’s welche, aber die sind fließend. Nur die Liste selbst
       steht fest. So schien den JurorInnen der 1970er-Jahre, noch mehr als die
       Hälfte der Filmproduktion das „religiöse und sittliche Empfinden“ zu
       verletzen. Im Jahr 2018 waren es nur noch 0,18 Prozent der Einreichungen.
       Dem Trend zu weniger Zensur folgend hatte man Monty Python’s „Ritter der
       Kokosnuß“ bei einer neuerlichen, kostenpflichtigen Überprüfung 1999 trotz
       Gotteserscheinungen, Grals- und Heiligenwitzchen, anders als beim
       Kinostart, auch für Karfreitag abgesegnet. Für „Leben des Brian“ wurde kein
       entsprechender Antrag gestellt.
       
       17 Apr 2019
       
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 (DIR) [3] https://www.derwesten.de/staedte/bochum/fuer-auffuehrung-der-jesus-satire-in-bochum-am-karfreitag-droht-strafe-id8152665.html
 (DIR) [4] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/11/rk20171109_1bvr148916.html
 (DIR) [5] https://hpd.de/artikel/bundesverfassungsgericht-hat-sich-einer-entscheidung-gedrueckt-15055
       
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