# taz.de -- Kommentar Kirchliches Arbeitsrecht: Nicht jenseits des Gesetzes
       
       > Die Kirche darf von ihren Beschäftigten keine Loyalität einfordern. Das
       > Urteil des Bundesarbeitsgerichts schränkt die kirchliche Macht nicht
       > wirklich ein.
       
 (IMG) Bild: Beschäftigte, die anders leben wollen, als es den Kirchenoberen gefällt, leben in Unsicherheit
       
       Der Prozess hat rund zehn Jahre gedauert. Deshalb ist das Urteil des
       Bundesarbeitsgerichts (BAG) aber noch lange kein Grundsatzurteil. Dass ein
       katholischer Chefarzt, der ein zweites Mal geheiratet hat, nicht gekündigt
       werden durfte, weist das [1][kirchliche Arbeitsrecht] nicht generell in die
       Schranken. Hier ging es vielmehr nur um seine konkrete Tätigkeit. Und es
       ging um ein Krankenhaus, an dem katholische ÄrztInnen anders behandelt
       wurden als evangelische oder konfessionslose KollegInnen.
       
       Das eigentliche Grundsatzurteil ist schon im vergangenen September beim
       Europäischen Gerichtshof gefallen. Der hat das EU-Antidiskriminierungsrecht
       so ausgelegt, dass Kirchen von ihren katholischen Beschäftigten nur dann
       spezielle private Loyalitätsverpflichtungen verlangen dürfen, wenn dies für
       die konkrete Tätigkeit „wesentlich“ ist. Das Bundesarbeitsgericht hat diese
       Vorgabe nun lediglich auf einen konkreten Fall angewandt.
       
       Was für MitarbeiterInnen katholischer Kindergärten und Eheberatungsstellen
       gilt, muss in neuen Fällen erst noch entschieden werden. Praktisch relevant
       sind vor allem zwei Vorgaben der katholischen Kirche: das Verbot einer
       erneuten Heirat nach einer Scheidung und das [2][Verbot einer homosexuellen
       Ehe].
       
       Die neue Rechtsprechung ist aber nicht nur für alte Fälle von Belang. Zwar
       hat die katholische Kirche ihre „Grundordnung“ für kirchliche
       Arbeitsverhältnisse [3][2015 reformiert]. Heute kommt es darauf an, ob die
       Wiederheirat geeignet ist, ein „erhebliches Ärgernis“ zu erzeugen. Wer sich
       nicht exponiert, hat also in der Regel nichts mehr zu befürchten. Völlig
       verschwunden ist der Konflikt aber nicht. Beschäftigte, die anders leben
       wollen, als es den Kirchenoberen gefällt, leben immer noch in Unsicherheit,
       müssen sich verstecken.
       
       Im Konfliktfall können Arbeitsgerichte künftig helfen – wenn es der Kirche
       nicht gelingt zu zeigen, warum konkrete Anforderungen für einen konkreten
       Beruf erforderlich sind. Die Kirche ist damit immer noch ein besonderer
       Arbeitgeber, aber sie steht endlich nicht mehr über dem Gesetz. Diese
       Entwicklung ist auch nicht mehr aufzuhalten. Auch die Kirchenmitgliedschaft
       kann von kirchlich Beschäftigten nur noch verlangt werden, wenn sie für
       einen bestimmten Posten „erforderlich“ ist, so jüngst der EuGH. Die Kirche
       muss lernen zu argumentieren. Die Berufung auf Gott reicht nicht mehr aus.
       
       20 Feb 2019
       
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