# taz.de -- Ärztliche Aufklärungspflicht: BGH stärkt Rechte von Organspendern
       
       > Ärzte können sich nicht auf eine „hypothetische Einwilligung“ berufen.
       > Eine korrekte Aufklärung sei wichtig, entschied der Bundesgerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Einem Lebendspender wird eine Niere entnommen: vorab muss über die Risiken aufgeklärt werden
       
       Freiburg taz | Lebendorganspender sind künftig besser vor ärztlichen
       Aufklärungsfehlern geschützt. Künftig können sie auch dann Schadenersatz
       bekommen, wenn sie unabhängig von der korrekten Aufklärung wohl auf jeden
       Fall ein Organ gespendet hätten. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof
       (BGH). So werde das Vertrauen in die Transplantationsmedizin gestärkt, hieß
       es.
       
       Jährlich werden in Deutschland mehr als 600 Organe lebend gespendet. Dabei
       handelt es sich überwiegend um Nieren, weil diese im Körper doppelt
       vorhanden sind. Eine Lebendspende ist nur an Ehegatten, Kinder und andere
       sehr nahe stehende Personen erlaubt.
       
       Der Ingenieur Ralf Zietz spendete 2010 seiner Frau, die auf Dialyse
       angewiesen war, eine Niere. Danach erkrankte er am Erschöpfungssyndrom und
       ist nur noch sehr beschränkt arbeitsfähig.
       
       Seiner Frau ging es dank der erhaltenen Niere zunächst besser. Jedoch war
       ihr Immunsystem so geschwächt, dass ihr nach einem unfallbedingten
       Knieschaden ein Bein amputiert werden musste.
       
       Zietz klagte gegen das Transplantationszentrum der Essener Uniklinik auf
       Verdienstausfall und Schmerzensgeld – bisher ohne Erfolg. Zwar stellten die
       Gerichte einerseits fest, dass er schlecht über die Risiken aufgeklärt
       worden war. Sie lehnten seine Klage dennoch ab, denn sie unterstellten,
       dass Zietz seiner Frau auch bei guter Aufklärung eine Niere gespendet
       hätte.
       
       ## Hypothetische Einwilligung
       
       Eine solche „hypothetische Einwilligung“ ist zwar im Arzthaftungsrecht
       zulässig. Bei Lebendorganspenden soll sie künftig aber ausgeschlossen sein,
       entschied jetzt der Bundesgerichtshof Bei der Lebend-Spende sei die
       korrekte Aufklärung des Spenders nämlich besonders wichtig.
       
       Da er einem Angehörigen helfen will, müsse er „vor sich selbst geschützt“
       werden, so die Vorsitzende Richterin Vera von Pentz. Dieser Schutz würde
       aber leerlaufen, wenn Ärzte sich nach mangelhafter Risikoaufklärung auf die
       hypothetische Einwilligung berufen könnten.
       
       „Das ist eine Superentscheidung“, sagte Zietz’ Anwalt Martin Wittke.
       „Künftig können sich die Transplantationszentren nicht mehr leisten, die
       Risiken einer Lebendspende herunterzuspielen.“
       
       Die Klage von Zietz (und ein Parallelfall) müssen jetzt vom
       Oberlandesgericht Hamm erneut verhandelt werden. Wenn der Organspender über
       die eigenen Risiken oder über die Risiken für den Empfänger nicht
       ausreichend aufgeklärt wurde, macht dies die Einwilligung zur Organspende
       unwirksam.
       
       Das heißt: Die Transplantation war dann rechtswidrig und das Klinikum muss
       für alle Schäden aufkommen. Wenn über die Aufklärung kein Protokoll
       angefertigt wurde und beim Gespräch kein neutraler Arzt mit dabei war,
       macht dies allein die Einwilligung zwar noch nicht unwirksam, erklärte der
       Bundesgerichtshof. Dies müsse künftig aber als „starkes Indiz“ für eine
       unzureichende Aufklärung gewertet werden.
       
       29 Jan 2019
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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