# taz.de -- Urteil des BGH über Dashcams: Videos können als Beweis gelten
       
       > Datenschützer kritisieren permanentes Filmen des Straßengeschehens. Der
       > BGH sieht es ähnlich, verbietet die Aufnahmen aber nicht ganz.
       
 (IMG) Bild: In Deutschland haben derzeit erst acht Prozent der Autofahrer eine Dashcam. Sie wird aber beliebter
       
       Karlsruhe taz | Die Nutzung permanent aufzeichnender Minikameras an der
       Windschutzscheibe von Kraftwagen ist verboten. Dennoch dürfen Aufnahmen
       solcher sogenannter Dashcams vor Gericht als Beweismittel verwertet werden.
       Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einem
       Grundsatzurteil.
       
       Datenschützer kritisieren die permanent filmenden Dashcams schon lange und
       halten sie für unzulässig. Sie fürchten, dass Leute zu Hause die Aufnahmen
       auswerten und peinliche Momente zum Beispiel auf Youtube posten. Bald
       könnte Gesichtserkennungs-Software sogar identifizieren, wer im Einzelnen
       auf den Dashcam-Filmen zu sehen ist.
       
       Der BGH bestätigte nun die Position der Datenschützer: „Eine permanente
       anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der
       Fahrstrecke ist unzulässig“, erklärte der Vorsitzende Richter Gregor Galke,
       sie verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Ein langfristiges
       Aufzeichnen sei auch nicht erforderlich, um bei einem Unfall Beweise
       vorlegen zu können. Denn es gebe inzwischen auch Dashcams, die ihre
       Aufnahmen „in kurzen Abständen“ überschreiben und nur bei einem Aufprall
       oder einem heftigen Bremsen dauerhaft aufzeichnen. Unter welchen
       Bedingungen solche datensparsamen Dashcams zulässig sind, ließ der BGH
       allerdings offen, da im strittigen Fall eine konventionelle Dashcam benutzt
       wurde.
       
       Im zweiten Schritt stellte der BGH nun fest, dass auch rechtswidrige
       Dashcam-Aufnahmen vor Gericht berücksichtigt werden können. Das deutsche
       Prozessrecht schließe die Verwertung von unzulässig erlangten Beweismitteln
       nicht aus. Vielmehr komme es auf eine Abwägung der Interessen an. Diese
       Abwägung spreche dafür, illegal angefertigte Dashcam-Aufnahmen vor Gericht
       als Beweis zuzulassen. Schließlich gehe es um Aufnahmen auf öffentlichen
       Straßen, also um Vorgänge, die ohnehin jeder sehen könne. Gleichzeitig
       könnten die Aufnahmen einem Unfallopfer bei Beweisnot helfen. Und der
       Unfallgegner sei gesetzlich eh verpflichtet, auf Verlangen seinen Namen und
       seine Anschrift anzugeben.
       
       Für Dashcam-Nutzer ist die Botschaft also zwiespältig: Wenn sie die
       Aufnahmen bei der Polizei und vor Gericht vorlegen, riskieren sie erst
       einmal ein Bußgeld. Eine BMW-Fahrerin aus München musste jüngst 150 Euro
       bezahlen. Auf der anderen Seite sind die Summen, über die in einem
       Schadensersatzprozess gestritten werden, meist deutlich höher als 150 Euro.
       Die vom BGH nur angedeutete Möglichkeit, dass datensparsame Dashcams legal
       sein könnten, wird vermutlich so lange wenig Wirkung zeigen, wie der BGH
       keine konkreten Anforderungen dafür nennt.
       
       Das Urteil ist kein Freibrief für „Hobbypolizisten und selbsternannte
       Hilfssheriffs“, sagte Arnold Plickert, Vizechef der Gewerkschaft der
       Polizei. Für die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs sei nach wie
       vor die Polizei zuständig.
       
       15 May 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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