# taz.de -- Polizei Berlin: Nicht genug ausgeleuchtet
       
       > Todesschuss durch Polizei vor einer Asylunterkunft sollte folgenlos
       > bleiben. Nun muss Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnehmen.
       
 (IMG) Bild: Der Tatort in Berlin-Moabit
       
       Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt – wie so oft, wenn
       Polizisten einen Menschen erschossen haben. Die beschuldigten Beamten
       hätten aus Notwehr oder Nothilfe gehandelt, so die Begründung. Das
       Verfahren um die Tötung des Iraker Hussam H. war damit eigentlich zu Ende.
       Nun aber gibt es eine überraschende Wende.
       
       Der 6. Strafsenat des Berliner Kammergerichts hat die Staatsanwaltschaft
       angewiesen, die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts fortzusetzen.
       Der Beschluss, der am 27. April 2018 erging, liegt der taz vor. Das Gericht
       folgte damit einem Antrag auf Klageerzwingung der Rechtsanwälte Ulrich von
       Klinggräff und Christina Clemm, die die Angehörigen des Getöteten
       vertreten. „In dieser Klarheit ist das ein ganz ungewöhnlicher Beschluss“,
       kommentierte Klinggräff die Entscheidung am Donnerstag gegenüber der taz.
       
       Der Iraker Hussam H. hatte mit seiner Frau und drei Kindern in einer
       Notunterkunft für Flüchtlinge in der Kruppstraße gewohnt. Die Ereignisse
       hatten sich am 29. September 2016 auf dem Platz vor der Traglufthalle, die
       als Flüchtlingsunterkunft diente, abgespielt. Es war in den Abendstunden.
       Die Polizei war angerückt, um einen pakistanischen Staatsbürger
       festzunehmen, der auch in der Notunterkunft lebte. Zeugenaussagen zufolge
       hatte der 27-jährige Tayyab M. kurz zuvor in einem nahegelegenen Park ein
       sechsjähriges Mädchen sexuell missbraucht. Der Tatverdächtige saß bereits
       mit gefesselten Händen im Polizeifahrzeug, als ein aufgebrachter Mann auf
       den Vorplatz stürmte. Es war Hussam H., der Vater des sechsjährigen
       Mädchens.
       
       In der Pressemitteilung der Polizei von damals hieß es, H. sei mit einem
       Messer in der Hand auf den im Polizeifahrzeug sitzenden M. zu gerannt. „Er
       ignorierte mehrmalige Aufforderungen, stehenzubleiben, woraufhin mehrere
       Polizisten auf den Angreifer schossen.“ Drei Polizisten feuerten insgesamt
       vier Schüsse auf den Mann ab. Der einzige, der traf, war ein
       Rumpfsteckschuss. Lebenswichtige Organe wurden verletzt. H. starb kurz
       darauf im Krankenhaus.
       
       Rountinemäßig, wie immer in solchen Fällen, wurde gegen die drei
       Polizeischützen von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags
       eingeleitet. Im Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit
       der Begründung ein, die Beschuldigten hätten in Notwehr beziehungsweise
       Nothilfe gehandelt. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte das, indem sie
       die gegen die Einstellung eingelegte Beschwerde der Anwälte im September
       2017 zurückwies.
       
       Diese Entscheidung hat das Kammergericht nun aufgehoben. Das Tatgeschehen –
       vor allem in Hinblick auf die Rechtfertigungsgründe der Beschuldigten – sei
       in wesentlichen Teilen „noch nicht ausermittelt“, heißt es in dem
       Beschluss. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, „weitere
       sachdienliche Ermittlungen“ durchzuführen.
       
       Auf 16 Seiten hat das Kammergericht die einzelnen Mängel aufgelistet. Die
       Feststellungen beginnen mit einem Paukenschlag: „Nach dem bisherigen
       Ermittlungsergebnis steht nicht fest, ob H. überhaupt mit einem Messer
       bewaffnet war“, heißt es in dem Beschluss wörtlich. „Das bestätigt unsere
       Auffassung“, so Anwalt Klinggräff. „Der Erschossene hatte nach derzeitiger
       Beweislage kein Messer in der Hand.“ Objektiv sei für die schießenden
       Polizisten somit keine Nothilfe gegeben. In Betracht komme nach Auffassung
       des Kammergerichts nur noch, dass die Beamten irrtümlich vom Vorhandensein
       eines Messers ausgegangen seien. „Aber dann hätten sie jedenfalls auf
       weniger gefährliche Körperregionen zielen müssen.“
       
       Der Pakistaner M. ist inzwischen wegen sexuellen Missbrauchs rechtskräftig
       verurteilt worden. Wie das Kammergericht im Beschluss moniert, ist der Mann
       aber nie zu den Vorgängen vernommen worden, die sich nach seiner Festnahme
       vor dem Polizeifahrzeug abgespielt hatten. „Dies ist nachzuholen“, heißt es
       in dem Beschluss.
       
       In ähnlichem Tenor geht es weiter. Punkt für Punkt hat das Kammergericht
       die Versäumnisse thematisiert. Nicht geklärt worden sind demnach ganz
       grundlegende Fragen: Wie nah war H. dem Polizeifahrzeug, als die Schüssen
       fielen? War die Tür des Wagens, in dem M. saß, offen oder zu? Stand H.
       schon auf dem Trittbrett? Hatte er den Türgriff in der Hand? Und warum sind
       die DNA-Abwischungen, die vom Türgriff genommen worden sind, nie
       kriminaltechnisch untersucht worden?
       
       Das alles muss die Staatsanwaltschaft nun nachholen. Erneut vernommen
       werden müssen auch die Beschuldigten und Zeugen. Außerdem regte das
       Kammergericht an, ein Sachverständigengutachten zur Rekonstruktion des
       Tatablaufs einzuholen.
       
       Und was passiert dann? „Nach der ausführlichen Begründung des Beschlusses
       gehen wir davon aus, dass die Ermittlungen nunmehr auch zu einer Anklage
       führen werden“, sagt Klinggräff. Eine Besonderheit wäre das aber schon,
       weil Verfahren gegen Polizisten wegen Körperverletzung oder Tötungsdelikten
       im Amt kaum zur Anklage kämen, so Klinggräff. Entsprechende Statistiken
       belegten das. Zurückzuführen sei das unter anderem auf die institutionelle
       Nähe von Polizei und Staatsanwaltschaft.
       
       18 May 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Plutonia Plarre
       
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