# taz.de -- Urteil über Sammelklagen gegen Facebook: Schrems muss in Wien allein klagen
       
       > Der Europäische Gerichtshof lässt eine Sammelklage gegen Facebook nicht
       > zu. Die 25.000 KlägerInnen müssten das Unternehmen also einzeln angehen.
       
 (IMG) Bild: Max Schrems bei einer Gerichtsverhandlung im Jahr 2015, auch schon vor dem EuGH
       
       Luxemburg taz | Der Wiener Datenschutzaktivist Max Schrems kann zwar in
       Österreich gegen das Social-Network-Unternehmen Facebook klagen, aber nur
       für sich selbst. Eine Sammelklage im Namen von 25.000 anderen
       Facebook-Nutzern kann Schrems nicht an seinem Heimatgericht einreichen. Das
       entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH).
       
       Schon seit Jahren kämpft Schrems gegen Datenmissbrauch und laxen
       Datenschutz bei Facebook. Derzeit klagt der 30-jährige Wiener im Rahmen der
       Initiative Europe-versus-Facebook gegen das Unternehmen und verlangt einen
       symbolischen Schadenersatz in Höhe von 500 Euro pro Person. Damit sollen
       die Mängel beim Datenschutz ausgeglichen werden.
       
       Der Klage haben sich nach seinen eigenen Angaben mehr als 25.000 Personen
       weltweit angeschlossen, das heißt, sie haben ihre Ansprüche an Schrems
       abgetreten. Schrems reichte die Klage in seiner Heimatstadt Wien ein. Die
       österreichische Justiz wollte nun vom EuGH wissen, ob Schrems tatsächlich
       in Wien klagen kann.
       
       Welches Zivilgericht bei internationalen Sachverhalten verantwortlich ist,
       regelt eine EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Jahr
       2001. Danach ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Beklagten zuständig.
       Eine Ausnahme gibt es aber für sogenannte Verbraucher. Wenn diese etwas
       kaufen oder sonst einen kommerziellen Vertrag abschließen, dann ist das
       Gericht an ihrem Heimatort zuständig. Das EU-Recht geht davon aus, dass
       Verbraucher tendenziell die schwächeren Vertragspartner sind. Sie sollen
       nicht dazu verpflichtet werden, vor ausländischen Gerichten gegen Händler
       und andere kommerzielle Vertragspartner klagen zu müssen.
       
       ## Individuell und am Heimatort
       
       Facebook argumentierte nun, für Max Schrems passe der Begriff „Verbraucher“
       nicht mehr. Er schreibe Bücher über Facebook, halte Vorträge und gründe
       Vereine. Er kämpfe praktisch beruflich gegen Facebook, so der Konzern.
       Deshalb müsse er in Dublin, am europäischen Sitz des Unternehmens, klagen.
       Das hat der EuGH abgelehnt. Auch wenn ein Verbraucher wie Schrems zum
       Experten werde, bleibe er doch Verbraucher. Er kann also in Wien klagen.
       
       Allerdings gilt das Verbraucherprivileg nur für ihn persönlich und seine
       eigenen Angelegenheiten. Er kann also nicht vor dem Wiener Gericht die
       25.000 abgetretenen Ansprüche anderer Verbraucher einbringen. Diese könnten
       nur an ihrem eigenen Heimatort klagen und nicht via Schrems in Wien.
       
       Weil das Privileg für Verbraucher eine Ausnahme von der allgemeinen Regel
       sei, müsse es eng ausgelegt werden, so der EuGH. Nur derjenige sei im
       Prozess ein „Verbraucher“, der direkt mit verklagten Unternehmen einen
       Vertrag geschlossen hat. Schrems habe einen anderen Status, wenn er 25.000
       abgetretene fremde Ansprüche geltend mache.
       
       Was dahintersteht, hatte der EuGH-Generalanwalt im November in seinem
       Schlussantrag deutlich gemacht. Das EU-Recht wolle zwar, dass Verbraucher
       an ihrem Heimatort klagen können, aber nicht, dass sie sich den Gerichtsort
       frei auswählen, indem sie ihre Ansprüche an jeweils örtliche Mittelsmänner
       abtreten. Sonst würde bald nur noch dort geklagt, wo man sich die besten
       Chancen verspreche. (Az.: C-498/16)
       
       25 Jan 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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