# taz.de -- Protest gegen Rechts muss sachlich sein: Verdunkeln verboten
       
       > Düsseldorfs OB ließ aus Protest gegen eine rechte Demo das Rathauslicht
       > ausschalten. Das Bundesverwaltungsgericht hält das für unzulässig.
       
 (IMG) Bild: Das verdunkelte Rathaus in der Düsseldorfer Altstadt am 12.1.2015
       
       FREIBURG taz | Bürgermeister dürfen sich mit rechtsradikalen Kundgebungen
       in ihrer Stadt nur sachlich auseinandersetzen. Sie dürfen weder symbolisch
       protestieren noch zur Teilnahme an Gegenkundgebungen aufrufen. Zu einem
       entsprechenden Urteil vom September hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt
       die Begründung vorgelegt. Darin wurden die Handlungsmöglichkeiten von
       Stadtverwaltungen stark eingeschränkt.
       
       Anlass war der Streit um eine Düsseldorfer Demonstration „gegen die
       Islamisierung des Abendlandes“, zu der die rechtsradikale Gruppe „Dügida“
       im Januar 2015 aufgerufen hatte. Im Vorfeld der Demo hatte Düsseldorfs
       Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) angekündigt, dass während der Demo
       die Lichter am Rathaus und anderen städtischen Gebäuden „als Zeichen gegen
       Intoleranz und Rassismus“ ausgeschaltet werden. Er bat Geschäftsleute, dem
       städtischen Beispiel zu folgen. Die Bürger forderte er zur Teilnahme an
       einer Gegendemonstration „für Demokratie und Vielfalt“ auf.
       
       All dies hält das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Eine
       rechtsstaatliche Verwaltung dürfe bei Werturteilen „den sachlich gebotenen
       Rahmen nicht überschreiten“. Ein gewählter Amtsinhaber könne zwar am
       politischen Diskurs teilnehmen, wenn es um örtliche Angelegenheiten geht.
       Dabei sei er aber auf den „Austausch rationaler Argumente“ beschränkt. Er
       dürfe „Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt
       diskreditieren“. Ausnahmsweise sei dies nur erlaubt, wenn die Gegenseite
       verbotene Inhalte propagiere.
       
       ## Nicht „lenkend oder steuernd“ Einfluss nehmen
       
       Das Sachlichkeitsgebot folge auch aus dem Demokratieprinzip, so die
       Leipziger Richter. Ein Amtsträger dürfe auf den politischen
       Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung nicht „lenkend oder steuernd“
       Einfluss nehmen. „Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen
       muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den
       Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen“, heißt es in dem jetzt vorgelegten
       Urteil.
       
       Ein Bürgermeister könne sich auch nicht auf das Grundrecht der
       Meinungsfreiheit berufen, so die Richter, wenn er in hoheitlicher
       Eigenschaft spricht. Grundrechte stünden dem Bürger gegen den Staat zu,
       nicht dem Staat gegen die Bürger.
       
       Die Aktion „Licht-Aus“ von OB Geisel habe dem Sachlichkeitsgebot
       widersprochen, heißt es in der letztinstanzlichen Entscheidung. Das
       symbolische Verdunkeln der Stadt habe „für sich genommen“ nicht erklärt,
       warum die Dügida-Kundgebung zu missbilligen sei. Die Aktion habe die Ebene
       eines rationalen Diskurses verlassen.
       
       Auch der Aufruf des OB, an einer Gegendemonstration gegen Dügida
       teilzunehmen, habe das Sachlichkeitsgebot verletzt. Damit habe Geisel
       „unzulässig in den Wettstreit der politischen Meinungen“ eingegriffen. Der
       „Wettbewerb zwischen gegenläufigen friedlichen Versammlungen“ dürfe nicht
       staatlich beeinflusst werden. (Az.: 10 C 6.16)
       
       18 Dec 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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