# taz.de -- Juristischer Hintergrund zu Themar: Die Crux mit der Versammlung
       
       > Das Grundgesetz schützt den, der mit einer Veranstaltung auf die
       > öffentliche Meinungsbildung abzielt. Laut Gericht galt das auch für das
       > Nazi-Konzert.
       
 (IMG) Bild: Szene aus Themar
       
       Berlin taz | Versammlungen stehen unter dem besonderen Schutz des
       Grundgesetzes. „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
       Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“, heißt es in Artikel 8
       der Verfassung. Doch gilt dies auch für [1][ein Rechtsrock-Festival wie in
       Themar]?
       
       Das Bundesverfassungsgericht legt den Begriff der „Versammlung“ eher eng
       aus. Das Demonstrationsrecht gelte für eine Versammlung nur, wenn die
       Teilnehmer politische Forderungen stellen und so an der öffentlichen
       Meinungsbildung teilnehmen. Es genügt nicht, mittels Musik und Tanz das
       Lebensgefühl einer jugendlichen Subkultur auszudrücken, entschied das
       Bundesverfassungsgericht 2001 im Fall der Berliner Love Parade.
       
       Nun kann man dem Rechtsrock-Festival in Themar nicht absprechen, dass es um
       politische Inhalte ging. „Rock gegen Überfremdung – Identität und Kultur
       bewahren“ sind klare rechtsradikale Aussagen. Sowohl das Landratsamt
       Hildburghausen als auch der Veranstalter gingen daher von einer „gemischten
       Veranstaltung“ aus, die teils politische Versammlung, teils kommerzielle
       Vergnügung ist. Umstritten war nur, was überwiegt. Für die Behörde stand
       das Vergnügen und der Kommerz im Vordergrund, für die Veranstalter die
       politische Botschaft.
       
       ## Präzedenzfall „Fuckparade“
       
       Ein Präzedenzfall, den das Bundesverwaltungsgericht 2005 entscheiden
       musste, war die Berliner „Fuckparade“, eine Anti-Parade zur kommerziellen
       Love Parade. Die Leipziger Richter akzeptierten, dass es sich um eine
       politische Versammlung handelt. Die Rolle der Teilnehmer beschränke sich
       nicht auf das Musikhören und Tanzen. Vielmehr gehe es auch um Teilhabe an
       der öffentlichen Meinungsbildung. Die Kritik der Veranstalter an Schließung
       von Clubs und Auflösung von Partys sei auf Handzetteln und auf
       Transparenten verbreitet worden. Im Zweifel sei eine gemischte
       Veranstaltung als „Versammlung“ einzustufen.
       
       Dem folgten nun auch die Verwaltungsgerichte in Thüringen. Beim „Rock gegen
       Überfremdung“-Festival seien 12 bis 13 Redner mit Beiträgen von 15 bis 30
       Minuten angekündigt gewesen. Auch die Konzerte von sieben Bands stünden im
       Zusammenhang mit dem Veranstaltungsmotto. Sie befassten sich mit Fragen der
       „nationalen Identität“ und richteten sich gegen Ausländer, Muslime und die
       USA. Am „Verkaufstand“ würden ausschließlich szenetypische Waren und
       „Devotionalien“ verkauft. Dass für das Festival ein Eintrittsgeld von 35
       Euro verlangt wurde, ändere nichts am politischen Charakter des Festivals.
       (Az.: 2 E 221/17)
       
       17 Jul 2017
       
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