# taz.de -- Jens Riewa gegen Queer.de: #NoHomo
       
       > Mit den Klagen gegen die Andeutungen über seine sexuelle Orientierung
       > beweist Jens Riewa vor allem eins: seine Homofeindlichkeit.
       
 (IMG) Bild: Wehrt sich seit 20 Jahren gegen Gerüchte: Jens Riewa
       
       Aufgrund von Andeutungen über die sexuelle Orientierung des
       Nachrichtensprechers Jens Riewa erhielt das Internetportal queer.de nun
       eine Abmahnung. Das LGBT-Magazin hatte über das Spiel „Wer bin ich?“ in der
       [1][ZDF-Satiresendung „Neo Magazin Royale“ berichtet]. Gastgeber Jan
       Böhmermann musste dort durch Fragen an den Studiogast Ingo Zamperoni
       erraten, dass er in dem Spiel „Tagesschau“-Sprecher Jens Riewa ist. „Weiß
       man nicht so ganz genau, ob ich hetero oder homo bin?“, fragte Böhmermann,
       „Ich glaub’, man weiß es eigentlich“, antwortete Zamperoni.
       
       queer.de nahm dies zum Anlass für einen Bericht über die seit zwanzig
       Jahren andauernden Versuche Riewas, sich gegen Andeutungen über seine
       sexuelle Orientierung zu wehren. Dies führte neben der zitierten Abmahnung
       jetzt auch zu einer einstweiligen Verfügung, die Riewa vor dem Landgericht
       Hamburg erwirkte und die der taz vorliegt.
       
       Die Überschrift musste unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000
       Euro bei Zuwiderhandlung gelöscht werden. Gegenstand des Verbots ist eine
       Passage, die Zitate des Bunds Lesbischer & Schwuler JournalistInnen sowie
       eines taz-Artikels von Jan Feddersen aus dem Jahr 2002 enthalten. Der
       Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.
       
       ## „Eingriff in die Pressefreiheit“
       
       queer.de-Geschäftsführer Micha Schulze hält dies für einen „starken
       Eingriff in die Pressefreiheit“. „Hier geht es um unabhängige
       Einschätzungen seines Verhaltens und seiner Klagen gegen Szeneverlage“,
       sagt er im Gespräch mit der taz. Riewa selbst reagierte auf eine Anfrage
       der taz nicht.
       
       Das LGBT-Portal will sich rechtlich gegen die einstweilige Verfügung
       wehren. „Wir haben weder gegen Persönlichkeitsrecht noch gegen etwas
       anderes verstoßen und es bleibt uns nichts anderes übrig, als das
       gerichtlich feststellen zu lassen. Wir thematisieren nicht seine sexuelle
       Orientierung, sondern seinen merkwürdigen, homophoben Umgang damit“, so
       Schulze.
       
       Riewa scheint es tatsächlich als einen Makel oder gar als eine Verleumdung
       zu empfinden, dass seine Heterosexualität infrage gestellt wird. Bereits
       1998 erstritt er 15.000 DM Schmerzensgeld, nachdem das Magazin Adam dies
       tat. Der schwul-lesbische Querverlag musste im gleichen Jahr 5.000 DM an
       den Moderator zahlen, da Riewa im Nachschlagewerk „Out! 500 Lesben, Schwule
       und Bisexuelle“ genannt wurde.
       
       Mit Berufung auf seine Persönlichkeitsrechte will Riewa jetzt verbieten,
       dass bestimmte Einschätzungen über seinen Umgang mit den Spekulationen neue
       Verbreitung finden. 1998 hatte er allerdings selbst darüber gesprochen. In
       einem Focus-Interview behauptete Riewa damals, dass „die organisierte
       Schwulenbewegung“ ihn „als Spielball ihrer Machtkämpfe instrumentalisieren“
       wolle. Gegen „solche Verleumdungen“ würde sich jeder heterosexuelle Mann
       wehren.
       
       ## Weder Beleidigung, noch Verleumdung
       
       „Wenn man als schwul bezeichnet wird und das nicht stimmt, kann man darüber
       lachen und das richtigstellen. Das ist keine Beleidigung und nichts,
       wogegen man gerichtlich vorgehen sollte“, sagt Schulze von queer.de.
       Tatsächlich haben Strafgerichte in Prozessen von Privatpersonen immer
       wieder festgestellt, dass es weder Beleidigung noch Verleumdung ist,
       jemanden als schwul zu bezeichnen.
       
       Beispielsweise urteilte das Landgericht Tübingen 2012, dass es
       diskriminierend gegenüber Schwulen und Lesben sei, die Bezeichnung
       „Homosexueller“ als Ehrverletzung zu werten. Bezeichnungen sexueller
       Orientierungen seien gleich zu werten, „und zwar völlig unabhängig davon,
       ob der Erklärungsempfänger der betreffenden Personengruppe angehört“.
       
       Ob Zivilgerichte diesem Urteil folgen werden, wird der kommende Prozess
       zeigen. Das betroffene LGBT-Magazin queer.de kündigt an, notfalls durch
       alle Instanzen zu gehen.
       
       17 Jul 2017
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.queer.de/detail.php?article_id=28873
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Frederik Schindler
       
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