# taz.de -- Kein Urteil zu IP-Adressen-Speicherung: Meine IP gehört mir
       
       > Website-Betreiber speichern die IP-Adressen von Nutzern. Ob das deren
       > Grundrechte verletzt, will der Bundesgerichtshof nicht entscheiden.
       
 (IMG) Bild: Patrick Breyer (Piratenpartei) hoffte im Gerichtssaal auf ein Urteil zur Speicherung von IP-Adressen
       
       Karlsruhe taz | Der Streit um die Speicherung von IP-Adressen geht wohl in
       eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird den Streit
       voraussichtlich ans Landgericht Berlin zurückverweisen. Das zeichnete sich
       nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag ab.
       
       Derzeit speichern die meisten Internet-Seiteninhaber die IP-Adressen ihrer
       Nutzer. Sie wollen damit zum Beispiel die Seiten gegen Hackerangriffe
       schützen und die Strafverfolgung von Angreifern erleichtern. Der Kieler
       Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer sieht darin jedoch eine Art private
       Vorratsdatenspeicherung. Er glaubt, dass die Speicherung von IP-Adressen
       einschüchternde Wirkung hat.
       
       In einem Musterprozess hat Breyer deshalb schon 2008 die Bundesregierung
       verklagt, weil auch viele Ministerien auf ihren Seiten IP-Adressen
       speichern. Breyer berief sich dabei auf das deutsche Telemediengesetz.
       Danach sind personenbezogene Daten der Nutzer nach Abschluss der Verbindung
       zu löschen, wenn sie nicht für eine Abrechnung benötigt werden – was aber
       beim Besuch von Webseiten meist nicht der Fall ist.
       
       Lange war umstritten, ob IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten sind.
       Die Bundesregierung hatte dies verneint, da die Zahlenfolgen (etwa
       107.231.37.19) bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden. Auf
       Anfrage des BGH entschied der Europäische Gerichtshof jedoch im Oktober
       2016, dass IP-Adressen tendenziell personenbezogen sind, weil sie von der
       Polizei mithilfe der Internet-Provider (etwa der Deutschen Telekom) einem
       Nutzer zugeordnet werden können.
       
       ## Datenschutz zu eng ausgelegt
       
       Über diesen Erfolg konnte Breyer sich aber nicht freuen. Denn der EuGH
       stellt zudem fest, dass das deutsche Telemediengesetz bisher zu eng
       ausgelegt wurde. Bei einem „berechtigten Interesse“ erlaube die
       EU-Datenschutz-Richtlinie durchaus auch die Speicherung von
       personenbezogenen Daten nach Abschluss der Nutzung. So könne es ein
       berechtigtes Interesse sein, die Funktionsfähigkeit von Webseiten zu
       schützen.
       
       Nun war also wieder der BGH am Zug. Er sollte jetzt eigentlich die
       Interessen der Webseitenbetreiber mit Breyers Grundrechten abwägen. Doch
       vermutlich wird der BGH den Streit zunächst an das Berliner Landgericht
       zurückverweisen, um Sachfragen zu klären. Wie es weitergeht, will der BGH
       aber erst am 16. Mai verkünden.
       
       Falls der Fall zurückverwiesen wird, müsste das Landgericht feststellen,
       welchen Nutzen die IP-Adressen beim Schutz von Webseiten überhaupt haben
       können. Pirat Breyer hält die vorsorgliche Protokollierung aller
       IP-Adressen zum Schutz von Webseiten für unnötig und unverhältnismäßig. Es
       genüge, wenn mit Speicherung und Blockade erst im Falle eines Cyberangriffs
       begonnen werde.
       
       14 Feb 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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