# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: „Die Zeit“ verliert gegen ZDF-Satire
       
       > Zeit-Herausgeber Joffe und Redakteur Jochen Bittner hatten sich gegen
       > einen Beitrag der „Anstalt“ gewehrt. In finaler Instanz bekam diese
       > Recht.
       
 (IMG) Bild: Sie sind im Recht: Max Uthoff und Claus von Wagner
       
       Karlsruhe taz | Im Streit zwischen Zeit und ZDF hat der Fernsehsender einen
       klaren Erfolg errungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass
       kritische Äußerungen in der ZDF-Satiresendung „Die Anstalt“ keine
       Persönlichkeitsrechte von Zeit-Journalisten verletzt hatten.
       
       Konkret ging es um die Ausgabe der „Anstalt“ aus dem April 2014. Damals
       unterhielten sich die ZDF-Kabarettisten Max Uthoff und Claus von Wagner
       über die Unabhängigkeit von Journalisten – am Beispiel von Zeit-Herausgeber
       Josef Joffe. Mit Hilfe eines Schaubildes wurde dargestellt, dass Joffe mit
       zahlreichen US-nahen sicherheitspolitischen Organisationen (etwa der
       Atlantik-Brücke) verbunden sei, als „Mitglied, Beirat oder Vorstand“. Das
       Schaubild legte nahe, dass es sich um acht Organisationen handele. Diese
       Zahl bestritt Joffe jedoch.
       
       Das Landgericht Hamburg kam beim Nachzählen auf sieben Organisationen,
       erklärte den Unterschied aber für irrelevant. Schließlich gehe es hier um
       eine Satire-Sendung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg gab im September
       2015 dagegen Joffe Recht. Bei etwas strengerer Auslegung seien es nämlich
       nur sechs transatlantische Organisationen, mit denen Joffe verbandelt sei.
       Wenn es aber um nur sechs statt acht Organisationen gehe, dann sei die
       „verfälschende Abweichung“ so groß, dass sie „geeignet wäre, den sozialen
       Geltungsanspruch des Klägers zu beeinträchtigen.“
       
       ## Sechs, sieben, acht … egal
       
       Als letzte Instanz entschied der BGH nun aber doch für das ZDF. Denn ein
       unvoreingenommener Fernsehzuschauer habe wohl kaum mitbekommen, ob es hier
       um sechs, sieben oder acht Organisationen ging. Um den Aussagegehalt
       korrekt zu erfassen, müsse eine Äußerung im jeweiligen Gesamtzusammenhang
       beurteilt werden. Hierzu gehöre, dass satirische Beiträge stets eine
       gewisse Verfremdung aufweisen. Im Wesentlichen lasse sich dem Beitrag
       deshalb nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen Joffe
       und den in der Sendung genannten Organisationen. „Und diese Aussage ist
       zutreffend“, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke.
       
       Zweiter Kläger war der Zeit-Redakteur Jochen Bittner. Ihm unterstellten die
       Kabarettisten Verbindungen zu drei Organisationen. Nach Ansicht des OLG
       Hamburg hatte er allenfalls zu einem der genannten Vereine engere
       Beziehungen. Auch bei Bittner urteilte der BGH jedoch, dass es nicht auf
       die Details der Fernseh-Aussage ankomme.
       
       Außerdem hatte sich Bittner gegen den Vorwurf gewehrt, er habe an der
       Vorbereitung einer Rede von Bundespräsident Joachim Gauck mitgewirkt, über
       die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat. Die Rede hielt
       Gauck vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014.
       
       ## Inkonsequente Herangehensweise
       
       Wie der BGH jetzt feststellte, hatten die Kabarettisten nicht behauptet,
       Bittner habe direkt an Gaucks Rede mitgewirkt. Sie hatten vielmehr
       beschrieben, dass Bittner an einem Strategiepapier des German Marshall
       Funds mitgeschrieben hatte, das dann wohl von Gauck in seiner Rede
       aufgegriffen wurde.
       
       Auch hier sei die Darstellung der Kabarettisten „wohl zutreffend“ gewesen,
       sagte Galke in der Verhandlung. Bei diesem Punkt stellte der BGH also nicht
       auf den groben Eindruck eines unvorbereiteten Zuschauers ab, sondern
       analysierte dann doch die Details der ZDF-Darstellung.
       
       Insofern wirkte die Herangehensweise des BGH etwas widersprüchlich. Neue
       Maßstäbe für die kabarettistische Arbeit lassen sich dem Urteil deshalb
       nicht entnehmen.
       
       Az.: VI ZR 561/15
       
       10 Jan 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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