# taz.de -- Prozess am Bundesarbeitsgericht: Kein Facebook ohne den Betriebsrat
       
       > Wollen Firmen in Online-Netzwerken werben, müssen sie die
       > Mitarbeitervertretung fragen. Anlass für das Urteil ist ein Streit beim
       > Roten Kreuz.
       
 (IMG) Bild: Arbeitgeber aufgepasst: Der Betriebsrat schaut zu!
       
       Freiburg taz | Der Betriebsrat muss zustimmen, wenn ein Unternehmen auf
       seiner Facebook-Seite das Posten von Kommentaren zulässt. Das entschied am
       Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil. Der
       „Überwachungsdruck“ für die Mitarbeiter wachse, so BAG-Präsidentin Ingrid
       Schmidt, wenn bei Facebook jedermann die Mitarbeiter öffentlich kritisieren
       könne.
       
       Konkret ging es um den Blutspendedienst West des Deutschen Roten Kreuzes
       (DRK), ein Unternehmen mit 1.300 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen,
       Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Seit 2013 hat der Blutspendedienst West
       auch eine Facebook-Präsenz. Gleich in den ersten Tagen wurde auf der
       virtuellen Pinnwand deutliche Kritik an einzelnen Mitarbeitern geübt.
       
       Eine Krankenschwester solle erst mal lernen, wie man eine Spritze setzt,
       hieß es. Auch ein Arzt wurde kritisiert, weil er angeblich eine ältere Frau
       vor der Blutspende nicht richtig untersucht habe, worauf diese bei der
       Blutabnahme kollabiert sei. Mitarbeiter beschwerten sich daraufhin beim
       Betriebsrat über den virtuellen Pranger. Der Konzernbetriebsrat forderte
       daraufhin, die Facebook-Seite abzuschalten, solange er nicht zugestimmt
       habe.
       
       Die entscheidende Frage war also, ob die Einrichtung einer Facebook-Präsenz
       nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich ist. Der Konzernbetriebsrat des
       Blutspendedienstes berief sich auf eine Klausel im
       Betriebsverfassungsgesetz. Danach kann der Betriebsrat mitbestimmen, wenn
       „technische Einrichtungen“ eingeführt werden, „die dazu bestimmt sind, das
       Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Dies gelte
       auch für diese Facebook-Seite, weil hier die Blutspender zu einer
       zusätzlichen Kontrollinstanz würden.
       
       ## Urteil betrifft alle
       
       Der DRK-Dienst fand das jedoch abwegig. Auf Facebook gehe es um Marketing,
       nicht um Überwachung. Man schaffe einen zusätzlichen Kanal für den Dialog
       mit den Blutspendern. Es mache doch keinen Unterschied, ob ein
       unzufriedener Spender eine E-Mail oder einen Brief schreibe oder ob er
       seinen Unmut bei Facebook poste.
       
       Das BAG folgte nun aber im Kern dem Betriebsrat. Immer wenn auf der
       Facebook-Seite eines Unternehmens die Posting-Funktion freigeschaltet ist,
       muss der Betriebsrat gefragt werden, erklärte BAG-Präsidentin Schmidt. Nur
       eine Facebook-Seite ohne Kommentarfunktion kann das Unternehmen
       mitbestimmungsfrei in Betrieb nehmen.
       
       Unternehmen und Betriebsrat müssen jetzt über die Modalitäten verhandeln,
       zum Beispiel ob Kritik an einzelnen Mitarbeitern grundsätzlich entfernt
       werden muss. Falls kein Konsens möglich ist, muss eine arbeitsrechtliche
       Einigungsstelle entscheiden. „Das Urteil betrifft alle Unternehmen, die
       bereits eine Facebook-Präsenz haben oder eine einrichten wollen“, sagte
       Wolfgang Reinfelder, der Sprecher des BAG.
       
       13 Dec 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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