# taz.de -- Politisches Gerichtsurteil: Kein Asyl für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge
       
       > Schleswiger Oberverwaltungsgericht entscheidet: Syrische Flüchtlinge, die
       > keine politische Verfolgung nachweisen können, bekommen nur begrenztes
       > Bleiberecht
       
 (IMG) Bild: Kein dauerhaftes Asyl für alle Syrer, befand das Gericht in Schleswig
       
       SCHLESWIG taz | Aus Syrien geflohen zu sein ist allein kein Grund, in
       Deutschland Politisches Asyl zu bekommen. Das entschied am Mittwoch der 3.
       Senat des Schleswiger Oberverwaltungsgerichts (OVG). Die Vorsitzende
       Richterin Uta Strzyz begründete den Beschluss damit, dass es keine
       gesicherten Anhaltspunkte dafür gebe, dass nach Syrien zurückkehrenden
       Flüchtlingen, die zuvor politisch nicht verfolgt wurden, Repressionen
       drohten.
       
       Nur Schutzsuchende, die politische Verfolgung nachweisen können oder denen
       sie bei Rückkehr droht, könnten als Asylbewerber anerkannt werden, ein
       dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland erhalten und ihre Familie nachholen.
       Alle anderen Geflüchteten genössen nur ein zeitlich begrenztes Bleiberecht
       als Bürgerkriegsflüchtlinge und könnten auch ihre Familie zunächst nicht
       nachholen. „Keiner hat vor, einen Syrer jetzt abzuschieben, darum geht es
       in diesem Verfahren nicht“, stellte Strzyz klar.
       
       Konkret verhandelte das Gericht am Mittwoch den Fall einer 33-jährigen
       Syrerin. Sie hatte einen Asylantrag gestellt, vom Bundesamt für Migration
       und Flüchtlinge (BAMF) aber lediglich einen „subsidiären“, und damit
       zeitlich begrenzten Schutzstatus zuerkannt bekommen – für ein Jahr und ohne
       die Chance, ihre vier Kinder nachzuholen. Während bis März dieses Jahres
       fast alle aus Syrien Geflüchteten vom BAMF als Flüchtlinge im Sinne der
       Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden, gab es danach einen
       politisch motivierten Kurswechsel – vor allem, um die Familiennachzüge zu
       begrenzen.
       
       In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Schleswig der Frau den
       vollen Schutzstatus zuerkannt. Schon eine Flucht, so begründete das Gericht
       seine Entscheidung, werde in Syrien „als Ausdruck einer
       regierungsfeindlichen Gesinnung“ bewertet. Zurückgeschobene Flüchtlinge
       müssten deshalb „mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen“. Das BAMF war gegen
       diese Entscheidung in Berufung gegangen.
       
       Das Schleswiger OVG hatte nun zur Beweisaufnahme Gutachten des Auswärtigen
       Amts und des Orient-Instituts eingeholt. Die Fragestellung: „Wie hoch ist
       die Gefahr, dass jemand, der vor seiner Flucht nicht politisch verfolgt
       wurde, nach seiner Rückkehr allein aufgrund seiner Flucht nun
       Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist?“ Dass das regelmäßige Praxis in Syrien
       sei, konnten weder das Amt noch das Institut bestätigen.
       
       Dass das Urteil „präjudizierende Wirkung“ für die deutsche Rechtssprechung
       haben dürfte, bestätigt Gerichtssprecherin Birgit Voß-Güntge. Denn zum
       ersten Mal urteilte nun ein Oberverwaltungsgericht zu dem Thema. Rund
       113.500 Geflüchteten – darunter allein 94.000 Syrern – hat das BAMF nur
       subsidiären Schutz zuerkannt. 32.500 von ihnen klagen derzeit. Allein in
       Schleswig-Holstein sind derzeit noch 111 weitere Verfahren anhängig.
       
       Geflohene SyrerInnen, die vor den Schrecken des Bürgerkriegs flohen, aber
       nicht glaubhaft nachweisen können, politisch verfolgt worden zu sein, haben
       nach der neuen OVG-Rechtssprechung nun keinen Anspruch mehr auf mindestens
       dreijähriges Asyl und Familiennachzug.
       
       Die Klägerin selbst hatte vor Gericht eine Doppelstrategie verfolgt: Sie
       hatte nicht nur einen generellen Schutz aller syrischen Flüchtlinge – wie
       vom Verwaltungsgericht bestätigt – angemahnt, sondern auch beansprucht, in
       Syrien politisch verfolgt worden zu sein. Die Geschichte, welchen
       Repressionen sie und ihre Familie in ihrer Heimat ausgesetzt waren, hatte
       sie allerdings weder in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch in den
       Schriftsätzen der bisherigen Gerichtsverfahren erwähnt.
       
       Ihre Begründung, sie „sei dazu nicht gefragt worden“ und hätte zudem „Angst
       gehabt“ durch ihre Ausführungen ihre Familie in Gefahr zu bringen, fand das
       Gericht nicht plausibel und nahm ihr deshalb ihre Verfolgungsgeschichte
       nicht ab. So erkannte der 3. Senat auch keine individuellen Gründe für
       einen dauerhaften Schutzstatus.
       
       23 Nov 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Marco Carini
       
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