# taz.de -- Gutachten zum Kopftuchverbot: Mit Kopftuch programmieren
       
       > Ein Gutachten empfiehlt, dass das Tragen eines Kopftuchs kein
       > Kündigungsgrund sein darf. Ob der EuGH dieser Position folgt, ist noch
       > unklar.
       
 (IMG) Bild: Ein Kopftuch am Arbeitsplatz ist kein Kündigungsgrund, urteilt Generalanwältin Sharpston
       
       KARLSRUHE taz | Private Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten nicht
       pauschal das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Zu diesem
       Schluss kommt Generalanwältin Eleanor Sharpston in einem Verfahren am
       Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Fall hat Bedeutung auch für die
       Rechtslage in Deutschland.
       
       Ausgelöst hat den Rechtsstreit die französische Softwaredesignerin Asma
       Bougnaoui. Sie war im Sommer 2008 von dem großen IT-Beratungsunternehmen
       Micropole als Projektingenieurin eingestellt worden. Doch schon ein Jahr
       später wurde sie wieder entlassen.
       
       Ein Kunde in Toulouse hatte sich beschwert, dass Bougnaoui ihn mit einem
       islamischen Kopftuch aufgesucht hatte. Als die Frau sich weigerte, auf das
       Kopftuch zu verzichten, beendete Micropole das Arbeitsverhältnis. Dagegen
       klagte Bougnaoui, sie fühlte sich diskriminiert. Und da das
       Antidiskriminierungsrecht auf EU-Vorgaben beruht, landete der Fall beim
       EuGH in Luxemburg.
       
       Generalanwältin Sharpston legte jetzt ihr Gutachten vor, das das
       EuGH-Urteil vorbereitet. Sie kam zum Schluss, dass Bougnaoui wegen ihrer
       Religion diskriminiert wurde und dies auch nicht zu rechtfertigen war. Der
       Verzicht auf ein Kopftuch sei für eine Softwaredesignerin keine „berufliche
       Anforderung“. Dass der Arbeitgeber Ärger mit Kunden bekommt und deshalb
       finanzielle Nachteile haben könnte, führe nicht dazu, dass die
       Diskriminierung einer Beschäftigten erlaubt ist.
       
       Urteil erst in einigen Monaten 
       
       Ob der EuGH dieser Position folgt, ist völlig offen. Denn vor wenigen
       Wochen hatte eine andere Generalanwältin in einem ähnlichen Fall eine
       weniger tolerante Haltung empfohlen. Wenn ein Unternehmen ein generelles
       Konzept der „Neutralität“ verfolge, so Generalanwältin Juliane Kokott,
       könne es von Beschäftigten auch den Verzicht auf ein muslimisches Kopftuch
       verlangen. Am Arbeitsplatz könne „eine gewisse Zurückhaltung“ in religiösen
       Dingen verlangt werden. Über beide Fälle wird der EuGH erst in einigen
       Monaten urteilen.
       
       In Deutschland ist bisher ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2002
       maßgeblich. Danach durfte eine Parfümerie-Verkäuferin aus Schlüchtern
       (Hessen) nicht wegen ihres Kopftuchs entlassen werden. Nur wenn es zu
       „nicht hinnehmbaren Störungen“ kommt, wäre eine Kündigung möglich. Die von
       dem damaligen Arbeitgeber geltend gemachte bloße Angst vor Umsatzeinbußen
       genüge nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil ein Jahr später
       bestätigt.
       
       Beim Kopftuch für Lehrerinnen – im Staatsdienst – erlaubte Karlsruhe
       zunächst pauschale Verbote, revidierte diese Haltung jedoch im März 2015.
       Seitdem kann eine Lehrerin wegen ihres Kopftuchs nur entlassen werden, wenn
       es zu „substanziellen“ Konflikten kommt.
       
       13 Jul 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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