# taz.de -- Religiöse Neutralität am Arbeitsplatz: Kopftuchverbot im Job zulässig
       
       > Einer belgischen Muslimin wurde gekündigt, weil sie bei der Arbeit ein
       > Kopftuch tragen wollte. Die Generalanwältin des EuGH hält das für
       > rechtens.
       
 (IMG) Bild: Am Arbeitsplatz soll ein Kopftuchverbot zulässig sein, sagt die EuGH-Generalanwältin
       
       Brüssel epd | Das Tragen des Kopftuches darf muslimischen Frauen am
       Arbeitsplatz nach Ansicht der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof
       (EuGH) grundsätzlich verboten werden. Ein Verbot könnte die Frauen zwar
       mittelbar religiös diskriminieren, räumte Generalanwältin Juliane Kokott am
       Dienstag in ihren Schlussanträgen zu einem aktuellen Fall aus Belgien ein.
       Dies sei aber zu rechtfertigen, wenn das Unternehmen damit eine
       „Unternehmenspolitik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität“
       durchsetzen wolle, wie es in den Schlussanträgen der deutschen Juristin an
       dem Luxemburger EU-Gericht heißt. (AZ: C-157/15)
       
       In dem Fall ging es um eine Frau muslimischen Glaubens. Samira A. war bei
       einer belgischen Firma beschäftigt, die Sicherheits- und Rezeptionsdienste
       erbringt, wie der EuGH in einer Presseerklärung zu den Schlussanträgen
       mitteilte. Samira A. hatte schon drei Jahre als Rezeptionistin für die
       Firma gearbeitet, als sie darauf bestand, künftig mit einem islamischen
       Kopftuch zur Arbeit zu kommen. Daraufhin wurde ihr gekündigt.
       
       Das Unternehmen berief sich auf eine Betriebsvorschrift, wonach das Tragen
       sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen bei der
       Arbeit generell verboten sei, wie das Gericht weiter erklärte.
       
       Die Frau verklagte die Firma auf Schadenersatz. Nach einem Rechtsstreit
       durch mehrere Instanzen landete der Fall beim belgischen Kassationshof.
       Dieser wandte sich an den EuGH, damit das EU-Gericht das Verbot religiöser
       Diskriminierung konkretisiert. Denn dieses ist in einem EU-Gesetz aus dem
       Jahr 2000 verbrieft.
       
       Die Generalanwältin prüft in den Schlussanträgen unter anderem, ob das
       Verbot die Frau direkt als Muslima trifft. Dies sei der fraglichen
       Betriebsvorschrift zufolge nicht der Fall. Denn diese könnte zum Beispiel
       „genauso gut den männlichen Arbeitnehmer jüdischen Glaubens treffen, der
       mit einer Kippa zur Arbeit erscheint“, oder die Christen, „die sich ein
       deutlich sichtbares Kreuz umhängen oder ein T-Shirt mit der Aufschrift
       ‚Jesus is great‘ zur Arbeit anziehen wollen“.
       
       ## Neutralitätspflicht gilt auch für Atheisten
       
       Darüber hinaus verbiete die Betriebsregelung auch Zeichen nichtreligiöser
       Weltanschauungen oder politischer Zugehörigkeit und treffe so zum Beispiel
       auch überzeugte Atheisten. „Was bleibt, ist also im vorliegenden Fall
       allein eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die eine bestimmte
       Überzeugung – sei sie religiöser, politischer oder philosophischer Natur –
       aktiv zum Ausdruck bringen wollen, und ihren Kollegen, die dieses Bedürfnis
       nicht verspüren.“
       
       Darin liege aber keine unmittelbare religiöse Diskriminierung, argumentiert
       die deutsche Juristin. Ganz anders läge der Fall, wenn das Verbot zum
       Beispiel auf Vorurteilen gegenüber Muslimen oder religiösen Menschen
       generell beruhte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.
       
       Die Schlussanträge der Generalanwältin sind noch kein Urteil. Dieses folgt
       erst später, gewöhnlich im Abstand von einigen Monaten. Die Generalanwältin
       hat mit den Schlussanträgen den Auftrag, dem EuGH in völliger
       Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag zu machen, dem dieser dann
       häufig folgt.
       
       Letztlich hat dann im Lichte des EuGH-Urteils die belgische Justiz über den
       Fall zu entscheiden. Diese muss dabei die Umstände genau berücksichtigen,
       hieß es in der Mitteilung des EuGH. Zu den Umständen zählten die
       „Auffälligkeit des religiösen Zeichens“ der Muslima, ihre genaue Tätigkeit
       bei der Firma und die „nationale Identität Belgiens“.
       
       31 May 2016
       
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