# taz.de -- Debatte Kontrolle der Geheimdienste: Reformieren statt auslagern
       
       > Das Parlament muss die Dienste besser kontrollieren. Doch die Figur eines
       > Geheimdienstbeauftragten ist dafür nicht geeignet.
       
 (IMG) Bild: Wer überwacht die Überwacher? Symbolbild Geheimdienst
       
       Die überraschende Abberufung von BND-Chef Schindler am vergangenen Dienstag
       hat den Ruf nach Reformen bei den Nachrichtendiensten wieder lauter werden
       lassen. Dringend reformbedürftig ist insbesondere die parlamentarische
       Kontrolle, die nur als ein Witz bezeichnet werden kann. Als „Deus ex
       machina“ bringen viele jetzt die Institution eines Geheimdienstbeauftragten
       ins Spiel. Auf so eine Figur haben sich auch die Koalitionspartner in einem
       Grundsatzpapier geeinigt.
       
       Ein vom Parlament bestellter hauptberuflicher Beauftragter könne – ähnlich
       wie der Datenschutzbeauftragte oder der Wehrbeauftragte mit einem
       entsprechenden Mitarbeiterstab und effizienten Kontrollbefugnissen
       ausgestattet – den Geheimdienst deutlich besser kontrollieren als das
       gegenwärtig zuständige parlamentarische Gremium.
       
       Der Vorschlag klingt verführerisch insbesondere für Parlamentarier: Die
       Tätigkeit der Nachrichtendienste verantwortungsvoll und ernsthaft zu
       kontrollieren, das erfordert einen gewaltigen Arbeitseinsatz, der zudem
       wenig öffentliches Lob verspricht. Schließlich gibt es eine strenge
       Geheimhaltungspflicht. Viel Arbeit, ohne darüber reden zu dürfen – für
       Politiker ist das die Höchststrafe.
       
       Das Amt eines Geheimdienstbeauftragten mag verlockend klingen. Es sollte
       aber nicht eingeführt werden – damit sich das Parlament nicht seiner
       besonderen Verantwortung entziehen kann. Geheimdienst und Haushalt sind
       Kernbereiche parlamentarischer Kontrolle. Bei der Geheimdienstkontrolle
       folgt das daraus, dass das Parlament in diesem Bereich praktisch und
       rechtlich die Justiz ersetzt. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in
       seinen Rechten verletzt, so steht ihm nach dem Grundgesetz der Rechtsweg
       offen.
       
       Er oder sie kann die Gerichte beanspruchen. Wenn Geheimdienste verdeckt
       erhobene personenbezogene Daten sammeln, greifen sie in den Schutzbereich
       des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein. Der Gang zum
       Gericht kommt für die Betroffenen jedoch meist aus praktischen Gründen
       nicht in Betracht – sie erfahren erst gar nichts von ihrer Beobachtung.
       
       Der Schutz der bürgerlichen Grundrechte liegt somit in den Händen des
       Parlaments. Wenn die Parlamentarier nicht willens oder in der Lage sind,
       ihre Kontrolltätigkeit gewissenhaft auszuüben, sind die Bürgerinnen und
       Bürger dem Überwachungseifer der Nachrichtendienste schutzlos preisgegeben.
       
       Diese wichtige Funktion ist vielen Abgeordneten offensichtlich nicht
       bewusst. Sie übersehen, dass ihnen mit ihrer parlamentarischen
       Kontrollfunktion auch der millionenfache Grundrechtsschutz im Bereich der
       Geheimdienstkontrolle anvertraut ist. Für den Schutzbereich des in Artikel
       10 des Grundgesetzes geregelten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist
       die Justiz ersetzende Funktion des Parlaments sogar offenkundig. Das
       Grundgesetz bestimmt dort ausdrücklich, dass das Parlament statt der
       Gerichte für die „Nachprüfung“ zuständig ist.
       
       Deshalb käme es einer Arbeitsverweigerung gleich, wenn das Parlament
       beschließen würde, seine „Hausaufgaben“ an einen unabhängigen
       Geheimdienstbeauftragten zu delegieren. So wie bislang niemand gefordert
       hat, die im Haushaltsausschuss vorgenommene parlamentarische Kontrolle
       durch einen „Haushaltskontrollbeauftragten“ zu ersetzen, sollte auch dieser
       Kernbereich parlamentarischen Wirkens nicht outgesourct werden.
       
       Gegen einen Geheimdienstbeauftragten spricht auch, dass seine
       Möglichkeiten, in seinem Aufgabenbereich entscheidenden Einfluss zu nehmen,
       äußerst gering wären. Als Außenstehender könnte er – das zeigen alle
       bisherigen Erfahrungen im parlamentarischen Alltag – niemals allein mit der
       Kraft guter Argumente gegen die Regierung und die sie tragenden
       Parlamentsfraktionen gesetzgeberische Veränderungen erreichen. Nur wenn
       Parlamentarier am eigenen Leib im Kontrollgremium erleben, wie demütigend
       es sein kann, von den Nachrichtendiensten vorgeführt zu werden, können sie
       Restelemente parlamentarischen Selbstverständnisses entdecken. Und bereit
       sein, gesetzgeberische Veränderungen, auch gegen die Regierung, umzusetzen.
       
       Diese Einschätzung belegen die Erfahrungen in der 16. Legislaturperiode:
       2009 setzten die Gremiumsmitglieder Röttgen und Scholz Verschärfungen des
       Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle durch – gegen den erklärten
       Willen der Regierung. Damals hatten sich, was höchst ungewöhnlich war, die
       betroffenen Minister Steinmeier, Schäuble und Jung in einem Brief an die
       Regierungsfraktionen gewandt. Und vergeblich darum gebeten, den
       Gesetzentwurf so nicht zu verabschieden.
       
       ## Persönliche Empörung
       
       Dieser galt schon deshalb als ungewöhnlich, weil er ohne Unterstützung der
       betroffenen Ministerien aus der Mitte des Parlaments eingereicht wurde.
       Ohne persönliche Empörung der Gremiumsmitglieder Rötttgen und Scholz über
       das Verhalten der Nachrichtendienste wäre ein solcher Affront gegenüber der
       Regierung nicht möglich gewesen.
       
       Die Möglichkeiten eines Geheimdienstbeauftragten wären auch nicht mit denen
       des Datenschutz- oder Wehrbeauftragten vergleichbar. Deren Wirkungskraft
       erschöpft sich in erster Linie darin, als kritische Mahner in die
       öffentliche Diskussion einzugreifen und dabei auf Schwachpunkte und
       Missstände in ihrem Fachbereich hinzuweisen. Das aber könnte ein
       Geheimdienstbeauftragter gar nicht, der strengen Geheimhaltungspflicht in
       seinem Bereich wegen.
       
       Gegen die Schaffung eines neuen Amts spricht zudem die Erfahrung, dass
       bislang bei der Besetzung der Ämter von Beauftragten häufig nicht fachliche
       Eignung und öffentliche Überzeugungskraft bestimmend waren, sondern
       vornehmlich Versorgungsmotive. Eine Reform der parlamentarischen Kontrolle
       ist bitter nötig, darüber besteht offenbar parteiübergreifend Konsens. Über
       die Wege, diese Reform zu erreichen, gibt es unterschiedliche Auffassungen.
       Der Weg des Geheimdienstbeauftragten ist, ganz klar, ein Irrweg.
       
       2 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Wolfgang Neskovic
       
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