# taz.de -- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Auf die Wohnung kommt es an
       
       > Kläger ohne Fernseher und Radio wollen den wohnungsbezogenen
       > Rundfunkbeitrag nicht bezahlen. Keine Chance, sagen die Leipziger
       > Richter.
       
 (IMG) Bild: Nach Schätzung aus Klägerkreisen verweigern rund 25.000 Menschen die Beitragszahlung.
       
       Der seit 2013 geltende Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
       Das stellte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig fest. Auch
       Personen, die kein Empfangsgerät besitzen, müssen 17,50 Euro pro Monat für
       den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlen.
       
       Früher wurden ARD, ZDF und Deutschlandfunk über die Rundfunkgebühr
       finanziert. Diese musste jeder bezahlen, der ein empfangsbereits Fernseh-
       oder Radiogerät besaß. Seit 2007 gelten auch internetfähige Computer als
       Empfangsgerät. Da mit dem Aufkommmen von Smartphones der Begriff des
       Empfangsgeräts immer schwammiger wurde, entschlossen sich die Länder zu
       einer Reform. 2013 wurde die Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag
       ersetzt, der pro Wohnung bezahlt wird. Auch eine vierköpfige WG zahlt nur
       einmal Rundfunkbeitrag.
       
       Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun über die Klagen von 18 Personen zu
       entscheiden, die den Rundfunkbeitrag gar nicht bezahlen wollen. Sie machten
       vor allem geltend, dass sie keinerlei Empfangsgerät besitzen. Nach
       Schätzung aus Klägerkreisen verweigern bundesweit rund 25 000 Menschen die
       Beitragszahlung.
       
       Wie in den Vorinstanzen scheiterten die Kläger nun aber auch in Leipzig.
       Der Vorsitzende Richter Werner Neumann stellte fest, dass der Staatsvertrag
       der Länder, in dem der Rundfunkbeitrag eingeführt wurde, nicht gegen die
       Verfassung verstößt.
       
       ## Die entscheidende Frage
       
       So könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mehr grundsätzlich in
       Frage gestellt werden, betonte Neumann. Das Bundesverfassungsgericht habe
       ihm eine „Bestands- und Entwicklungsgarantie gegeben“, weil er wichtig für
       die Demokratie ist. Damit verbunden sei auch eine „Finanzierungsgarantie“.
       Der Finanzbedarf werde regelmäßig durch eine unabhängige Kommission (KEF)
       festgestellt.
       
       Die Kläger machten geltend, dass der Rundfunkbeitrag eigentlich eine Steuer
       sei, weil er ohne Gegenleistung erhoben werde. Für eine derartige Steuer
       seien aber nicht die Bundesländer zuständig, weshalb der Staatsvertrag
       nichtig sei. Die Richter folgten dem aber nicht. Die Gegenleistung für den
       Rundfunkbeitrag bestehe in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen
       Rundfunk zu nutzen. Anders als bei einer Steuer fließe das Aufkommen auch
       nicht in den allgemeinen Haushalt, sondern direkt an ARD und Co.
       
       Die entscheidende Frage war, ob der Rundfunkbeitrag an der Wohnung
       festgemacht werden könnte. Die Kläger argumentierten, mit einer Wohnung
       allein könne man weder fernsehen noch Radio hören. Das Gericht sah die
       Wohnung dennoch als geeigneten Anknüpfungspunkt, weil der Inhaber leicht
       festzustellen sei. Ob jemand ein Rundfunkgerät besitze, sei dagegen schwer
       festzustellen, vor allem seit auch Laptops, Tablets und Smartphones als
       Rundfunk-Empfangsgerät gelten.
       
       ## Schutzpatron Verfassungsgericht
       
       Nach statistischen Daten, so Neumann, sei in 97 Prozent aller Wohnungen ein
       Fernseher vorhanden, in 96 Prozent ein Radio und in 77 Prozent ein
       Computer. Maximal drei Prozent der Bevölkerung hätten also gar kein
       Empfangsgerät. Sie durften laut Gericht dennoch zum Rundfunkbeitrag
       herangezogen werden, weil der Gesetzgeber „typisieren“ darf. „Die Erhebung
       des Rundfunkbeitrags ist ein Massengeschäft, bei dem nicht viel ermittelt
       werden muss“, sagte Richter Neumann. „Wer wirklich kein Empfangsgerät hat,
       zahlt jetzt die Zeche dafür, dass sich früher so viele um die
       Rundfunkgebühr gedrückt haben.“
       
       Die Kläger können gegen das Leipziger Urteil noch Verfassungsbeschwerde
       einlegen. Die Erfolgsaussichten in Karlsruhe sind aber gering, da sich das
       Bundesverfassungsgericht als Schutzpatron des öffentlich-rechtlichen
       Rundfunks versteht.
       
       In Leipzig wird es aber auch noch weitere Prozesse um den Rundfunkbeitrag
       geben. Zum einen ist noch offen, ob die Inhaber einer Zweitwohnung zweimal
       Rundfunkbeitrag bezahlen müssen. Zum anderen liegen bereits mehrere Klagen
       von Unternehmen vor, die die Berechnung des Beitrags für Betriebsstätten
       angreifen. Nach dem neuen Modell werden Firmen mit wenigen großen
       Betriebsstätten gegenüber Unternehmen mit vielen kleinen Betriebsstätten
       bevorzugt. Darüber will das Bundesverwaltungsgericht im Herbst entscheiden.
       
       Az.: 6 C 6.15 u.a.
       
       18 Mar 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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