# taz.de -- Änderungen im Sozialgesetzbuch: Seltener zum Jobcenter gehen
       
       > Hartz IV soll künftig für ein ganzes Jahr bewilligt werden. Doch in dem
       > Gesetzentwurf dazu findet sich auch viel Problematisches.
       
 (IMG) Bild: Schlange stehen für einen Antrag auf Arbeitslosengeld: Manche sollen nun schneller bearbeitet werden.
       
       BERLIN taz | Man kann mit dem Guten anfangen: Junge Leute auf Hartz IV, die
       ein Studium beginnen, müssen bald nicht mehr monatelang ohne Geld dastehen,
       weil das Jobcenter nicht mehr zahlt und das Bafög-Amt sich Monate Zeit
       lässt, bis das erste Geld kommt. Für die Überbrückungszeit wird demnächst
       vom Jobcenter weiter Geld gewährt. „Das ist eine echte Verbesserung“, sagt
       Harald Thomé, Sozialrechtsexperte beim Verein Tacheles in Wuppertal.
       
       Die Verbesserung gehört zu einem Gesetz zur „Rechtsvereinfachung“ im
       Sozialgesetzbuch II, dessen Entwurf am Mittwoch kommender Woche ins
       Kabinett soll. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) erklärte, sie
       sei „froh“, es trage zur „Entbürokratisierung in den Jobcentern“ bei: „Die
       Jobcenter warten auf die Erleichterungen, die das Gesetz vorsieht.“
       
       Hartz-IV-Leistungen zum Lebensunterhalt sollen künftig in der Regel nicht
       mehr nur für sechs, sondern für zwölf Monate bewilligt werden, sieht der
       Gesetzentwurf vor. Eine „positive Änderung“, meint der Deutsche
       Gewerkschaftsbund. Geschenke „in Geldeswert“ für Hartz-IV-Empfänger werden
       in Zukunft nicht mehr auf die Regelleistung angerechnet. Dabei handelt es
       sich um Sachgeschenke: „Etwa, wenn die Großmutter dem Enkel, der
       Hartz-IV-Empfänger ist, ein Auto oder eine Waschmaschine schenkt“, erklärt
       Thomé. Bisher gab es Fälle, in denen die Jobcenter den Geldwert des
       Geschenks ausrechneten und diesen häppchenweise vom Regelsatz abzogen.
       
       Doch es gibt im Entwurf auch viel Problematisches: Der Gewerkschaftsbund
       lehnt die Möglichkeit, eine „Gesamtangemessenheitsgrenze“ für die
       Bruttowarmmiete von Hartz-IV-Empfängern festzulegen, statt die Heizkosten
       nach dem individuellen Bedarf festzulegen, „entschieden ab“. Damit könnten
       die Besonderheiten von Wohnungen mit schlechter Wärmedämmung nicht mehr
       berücksichtigt werden, so der Gewerkschaftsbund.
       
       Auch die Neuregelung zum Unterhalt für Kinder, die von getrennt lebenden
       Eltern im Hartz-IV-Bezug abwechselnd betreut werden, wird moniert. Bisher
       bekommen beispielsweise Väter, die das Kind nur acht Tage im Monat haben,
       für jeden Tag Betreuung einen Anteil am Regelsatz ausgezahlt. Eine
       entsprechende Summe wird dem Haushalt der Mutter abgezogen.
       
       Nach dem Gesetzentwurf wird das Kind künftig nur dann, wenn die Eltern es
       in annähernd gleichem zeitlichen Umfang betreuen, als zu beiden
       Bedarfsgemeinschaften gehörend betrachtet. Jeder Elternteil bekommt dann
       die Hälfte des Regelsatzes für das Kind. Hat der Vater den Nachwuchs aber
       nur einige wenige Tage im Monat, erhält er keinen Anteil mehr vom
       Regelsatz.
       
       „Die Zuordnung des Kindes zu der Bedarfsgemeinschaft, in der sich das Kind
       überwiegend aufhält (...) führt dazu, dass die andere umgangsberechtigte
       Person, die die geringere Umgangszeit wahrnimmt, alle Leistungen für das
       Kind während der eigenen Umgangszeiten aus seinem Regelbedarf aufbringen
       muss“, heißt es in der Stellungnahme des Gewerkschaftsbundes. Das sei auch
       verfassungsrechtlich problematisch. Die Gerichte werden weiterhin zu tun
       haben.
       
       26 Jan 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Barbara Dribbusch
       
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