# taz.de -- Kommentar NSU-Prozess: Aussage gegen Aussage
       
       > Ob Ralf Wohlleben seine Ausführungen am Ende nützen, hängt davon ab, ob
       > er glaubwürdiger ist als sein Ex-Kumpan Carsten S.
       
 (IMG) Bild: Wohlleben (Hintergrund) wirft dem ebenfalls angeklagten Carsten S. falsche Darstellungen vor.
       
       Der Angeklagte im Strafprozess darf schweigen oder lügen. Ein Nachteil darf
       ihm daraus nicht erwachsen (jedenfalls solange er dabei niemand falsch
       beschuldigt). Andererseits kann ein Angeklagter aber ein milderes Strafmaß
       erwarten, wenn er gesteht, reinen Tisch macht, Reue zeigt und so den
       Rechtsfrieden ein Stück weit wieder herstellt. Warum aber gestehen dann
       nicht alle (zurecht beschuldigten) Angeklagten, wenn das so günstig ist?
       Noch günstiger ist es natürlich, wenn man gar nicht verurteilt wird oder
       nur wegen eines Teils der Anklagepunkte.
       
       So scheinen nun wohl auch Beate Zschäpe und Ralf Wohlleben zu denken. Ihre
       Aussagen sind zwar umfangreich, aber erwecken nicht den Eindruck, als
       wollten sie reinen Tisch machen. Vielmehr würde ein großer Teil der
       Anklagevorwürfe entfallen, wenn die Realität wirklich so war, wie Zschäpe
       und Wohlleben sie schildern.
       
       Wohlleben zum Beispiel ist wegen Beihilfe zum Mord angeklagt, weil er im
       Auftrag des NSU-Trios den ebenfalls angeklagten Carsten S. die spätere
       Tatwaffe besorgen ließ und selbst auch noch 2500 Mark zur Finanzierung
       beisteuerte. Wohlleben dagegen behauptet, dass er von geplanten Morden
       nichts ahnte und an der Beschaffung der Ceska-Pistole nur peripher
       beteiligt war, jedenfalls kein Geld dafür bereitstellte.
       
       Letztlich steht Aussage gegen Aussage. Denn Carsten S. belastet Wohlleben.
       Deshalb wirft Wohlleben seinem ehemaligen Gesinnungsgenossen S. falsche
       Darstellungen vor. Es ist also eine Frage der Glaubwürdigkeit. Dabei kommt
       es auf Konstanz und Stimmigkeit der Aussage an, und natürlich auch darauf,
       ob es weitere Beweise für die eine oder andere Version gibt.
       
       Während im NSU-Prozess bisher Zeugen und Beweismittel nur daraufhin geprüft
       wurden, ob sie die Anklage stützen, müssen sie jetzt auch mit den Versionen
       von Zschäpe und Wohlleben abgeglichen werden. Bisher schien das Gericht
       zwar an der Anklage nicht zu zweifeln. Doch bis zum Urteil gilt die
       Unschuldsvermutung. Und beim Urteil gilt das Gebot „Im Zweifel für den
       Angeklagten“ - auch bei Neonazis.
       
       17 Dec 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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