# taz.de -- Bezahlung für Nachtarbeit: Bonus für Nachteulen
       
       > Wer regelmäßig nachts arbeitet, kann 30 Prozent mehr fordern. Das
       > entschied das Bundesarbeitsgericht zur Klage eines UPS-Fahrers.
       
 (IMG) Bild: Die Angestellten, die in ihren kleinen Kästchen nachts arbeiten, bekommen zukünftig mehr Lohn.
       
       KARLSRUHE taz | Wenn Arbeitnehmer dauerhaft Nachtabeit leisten müssen, sind
       Zuschläge in Höhe von 30 Prozent angemessen. Das hat jetzt das
       Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil entschieden.
       
       Geklagt hatte ein Paketfahrer, der seit 1993 nachts für den Kurierdienst
       UPS Pakete fährt. Sein Stundenlohn beträgt 15,90 Euro plus ein
       Nachtzuschlag von 3,18 Euro. Der Nachtzuschlag entspricht 20 Prozent des
       Stundenlohns. Der Fahrer forderte jedoch einen höheren Nachtzuschlag.
       
       Im deutschen Arbeitszeitgesetz heißt es nur, der Arbeitgeber müsse bei
       Nachtarbeit „angemessene“ Zuschläge zahlen oder Freizeitausgleich gewähren.
       Schon 2009 hat das BAG entschieden, dass ein angemessener
       Nachtarbeitszuschlag regelmäßig 25 Prozent beträgt.
       
       Im aktuellen Urteil klärte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun, dass bei
       dauerhafter Nachtarbeit sogar ein Zuschlag von 30 Prozent angemessen ist.
       Nach „gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“ führe
       Dauernachtarbeit zu einer erhöhten Belastung.
       
       UPS hatte geltend gemacht, dass ein geringerer Zuschlag ausreichend sei, da
       das Unternehmen wegen der Nachtarbeit bereits übertarifliche Grundgehälter
       zahle. Dies ließ das BAG aber nicht gelten. Im Arbeitsvertrag sei nicht
       ersichtlich, dass das Grundgehalt teilweise als Ausgleich für die
       Nachtarbeit dienen solle.
       
       Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge besteht für die Arbeitszeit
       zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er stattdessen
       freie Tage im gleichen Wert gewährt. (Az. 10 AZR 423/14)
       
       10 Dec 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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