# taz.de -- Rechte von Schichtarbeitern: Kein Zwang zur Nachtarbeit
       
       > Schicht im Schacht, wer nachts nicht arbeiten kann? Nein, urteilt das
       > Bundesarbeitsgericht. Wenn's an die Gesundheit geht, müssen Arbeitnehmer
       > tagsüber eingsetzt werden.
       
 (IMG) Bild: Geklagt hatte eine Krankenschwester, die nachts aufgrund von Medikamenteneinnahme nicht mehr arbeiten konnte.
       
       ERFURT dpa | Kann ein Schichtarbeiter aus gesundheitlichen Gründen keine
       Nachtdienste leisten, so ist er deswegen nicht arbeitsunfähig. Vielmehr
       müsse der Arbeitgeber die Arbeit möglichst so organisieren, dass der
       Betroffene nur tagsüber eingesetzt werde, entschied das
       Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt.
       
       Geklagt hat eine Krankenschwester, die seit 1983 im Schichtdienst an einem
       Krankenhaus in Potsdam arbeitet. Wegen einer Erkrankung musste sie zuletzt
       Medikamente nehmen, die sie schläfrig machen. Daher konnte sie keine
       Nachtdienste mehr schieben. Ihr Arbeitgeber erklärte sie deswegen als
       arbeitsunfähig. Er berief sich dabei auf Bestimmungen im Haustarifvertrag,
       wonach die Beschäftigten verpflichtet seien, Schichtarbeit auch nachts
       sowie an Sonn- und Feiertagen zu leisten.
       
       „Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die
       Arbeitsleistung unmöglich geworden“, stellten dagegen die obersten
       deutschen Arbeitsrichter klar. Vielmehr könne sie alle Tätigkeiten einer
       Krankenschwester ausüben – nur eben nicht nachts. Das Krankenhaus müsse
       daher bei der Schichteinteilung auf sie Rücksicht nehmen. Dies sei
       angesichts der Größe des Betriebs mit rund 2000 Beschäftigten zumutbar.
       Auch die Vorinstanzen hatten der Frau recht gegeben. Dagegen hatte der
       Arbeitgeber Revision eingelegt.
       
       Nach Gerichtsangaben hatte die Klinik die Frau nach dem Urteil der ersten
       Instanz wieder beschäftigt. Mit dem Erfurter Urteil muss ihr der
       Arbeitgeber nun entgangene Vergütung von gut 6100 Euro nachzahlen.
       
       Bei der Dienstleistungsgewerkschaft verdi stieß der Richterspruch auf
       Zustimmung. "Damit müssen die Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber den
       Beschäftigten wahrnehmen und die Tätigkeit entsprechend ausgestalten",
       betonte eine Sprecherin. Das Urteil hat nach Angaben einer Sprecherin des
       Bundesarbeitsgerichts eine „wegweisende Wirkung“ für alle Schichtarbeiter
       und ist nicht allein auf die Krankenpflege beschränkt. (Az. 10 AZR 637/13)
       
       9 Apr 2014
       
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