# taz.de -- Streikrecht von Berufsgewerkschaften: Tarifeinheitsgesetz nicht gestoppt
       
       > Drei kleine Gewerkschaften, darunter Cockpit, scheitern mit einem
       > Eilantrag vor dem Verfassungsgericht. Eine Entscheidung fällt erst Ende
       > 2016.
       
 (IMG) Bild: Auch die Ärztegewerkschaft Marburger Bund hatte den Eilantrag gestellt.
       
       Karlsruhe taz | Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz bleibt vorerst in
       Kraft. Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Eilantrag von drei
       Gewerkschaften ab, das Gesetz per einstweiliger Anordnung sofort zu
       stoppen. Die Richter kündigten ein Urteil bis Ende 2016 an.
       
       Das Tarifeinheitsgesetz ist seit Juli in Kraft. Es will vermeiden, dass in
       einem Betrieb zwei unterschiedliche Tarifverträge gelten. Wenn es keine
       freiwillige Einigung gibt, dann soll künftig nur der Vertrag der
       Gewerkschaft wirken, die im Betrieb mehr Mitglieder hat. Die
       Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Arbeitsgerichte Streiks von
       Minderheitsgewerkschaften künftig als unverhältnismäßig verbieten werden -
       da deren Tarifverträge eh wirkungslos bleiben.
       
       Dagegen haben mehrere Berufsgewerkschaften geklagt, die sich in ihrer
       Existenz bedroht sehen. Drei Gewerkschaften haben auch einen Eilantrag
       gestellt: Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die Pilotenvereinigung
       Cockpit und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV).
       
       Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte eine Aussetzung des
       Gesetzes nun ab. Die Verfassungsbeschwerden seien zwar weder unzulässig
       noch unbegründet, für die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes bis zum
       Urteil müssten jedoch besonders schwere Nachteile drohen, die nicht oder
       nur sehr schwer revidiert werden können. Erforderlich wäre zum Beispiel,
       dass eine Gewerkschaft keine Tarifverträge mehr schließen könnte oder dass
       sie so stark an Mitgliedern verliert, dass ihre Tariffähigkeit gefährdet
       ist. Die Gefahr derartiger Entwicklungen konnten die klagenden
       Gewerkschaften nicht aufzeigen.
       
       Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass die betroffenen
       Berufsgewerkschaften jederzeit einen neuen Eilantrag stellen können, wenn
       sich Konflikte zuspitzen. Faktisch hat Karlsruhe die Arbeitgeber und die
       großen DGB-Gewerkschaften damit aufgefordert, das Gesetz bis zur
       Entscheidung im nächsten Jahr möglichst wenig anzuwenden.
       
       (Az. 1 BvR 1571/15 u.a.)
       
       9 Oct 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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