# taz.de -- Kommentar Zschäpes Vertrauensverlust: Die Angeklagte darf schweigen
       
       > Beate Zschäpe ist unzufrieden mit ihrer Verteidigerin. Ihre Begründung
       > für das Zerwürfnis bleibt vage. Das kann man ihr nicht vorwerfen.
       
 (IMG) Bild: Zum zweiten Mal hat Beate Zschäpe einen Antrag gestellt
       
       Wie geht der Rechtsstaat mit seinen mutmaßlich schlimmsten Feinden um? Das
       war nicht nur bei den RAF-Prozessen in den 70er und 80er Jahren ein großes
       Thema. Auch im Münchener NSU-Verfahren gegen Beate Zschäpe stellt sich die
       Frage – allerdings deutlich weniger dramatisch.
       
       Zschäpe erkennt das Gericht an, sie beschimpft nicht die Richter, sie ist
       lediglich mit ihren Verteidigern unzufrieden. Zum zweiten Mal hat sie jetzt
       einen sogenannten Entbindungsantrag gestellt, diesmal aber nur gegen die
       Anwältin Anja Sturm.
       
       Die Begründung, warum Zschäpe ihrer – einst ja selbst gewählten –
       Verteidigerin nicht mehr vertraut, bleibt vage. Doch kann man ihr das
       vorwerfen? Vor Gericht darf Zschäpe ja schweigen, sie hat diese Strategie
       bisher auch gewählt. Muss sie nun denselben Richtern wirklich Details des
       Verhältnisses zu ihrer Anwältin offenbaren?
       
       Das wirkt widersprüchlich, zumal die Gründe für das Zerwürfnis ja nicht nur
       den Richtern bekannt würden, sondern auch den Nebenklägern, ihren Anwälten
       und damit alsbald auch der gesamten Öffentlichkeit.
       
       Man könnte also den Satz „im Zweifel für die Angeklagte“ sinngemäß auch
       hier anwenden.
       
       Doch was ist, wenn Zschäpe in einem Vierteljahr dann mit ähnlich vager
       Begründung auch die beiden anderen Anwälte, Heer und Stahl, ablehnt? Und
       alsbald auch deren Nachfolger? Die Möglichkeit, bei Vertrauensverlust den
       Pflichtverteidiger zu wechseln, soll ja nicht dazu dienen, dass die
       Angeklagte jederzeit den Prozess torpedieren kann.
       
       Es spricht deshalb manches dafür, das Verfahren zu überdenken und
       gesetzlich neu zu regeln. Nur wenn ganz andere Richter über den
       Verteidigerwechsel entscheiden, ist es legitim, eine umfassende Darlegung
       des Konflikts zu verlangen.
       
       15 Jun 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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