# taz.de -- Bundesgerichtshof zu Ruanda-Völkermord: Wer Mörder aufstachelt, ist Mittäter
       
       > Der Bundesgerichtshof kippt das erste Ruanda-Völkermordurteil eines
       > deutschen Gerichts. Er kritisiert es als ungenügend und fehlerhaft.
       
 (IMG) Bild: Onesphore Rwabukombe bei seiner erstinstanzlichen Verurteilung in Frankfurt, 28. Februar 2014.
       
       BERLIN taz | Der erste Prozess in Deutschland wegen des Völkermords in
       Ruanda muss neu aufgerollt werden und dürfte dann mit einer höheren Strafe
       enden. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kippte am Donnerstag die
       Verurteilung des Ruanders Onesphore Rwabukombe wegen Beihilfe zum
       Völkermord durch das Oberlandesgericht Frankfurt im Februar 2014 und
       verwies das Verfahren an das Gericht zurück.
       
       Moniert wurde vom Bundesgerichtshof (BGH), dass Rwabukombe nicht wegen
       Mittäterschaft beim Völkermord verurteilt worden war, sondern lediglich
       wegen Beihilfe. Damit wurde im Februar 2014 nicht lebenslange Haft gegen
       ihn verhängt, sondern nur 14 Jahre. Dieses Urteil wurde nun teilweise
       aufgehoben, weil „die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei
       lediglich Gehilfe und nicht Täter des Völkermordes gewesen, rechtlicher
       Prüfung nicht standhält“, so die Bundesrichter.
       
       Rwabukombe war in Ruanda bis 1994 Bürgermeister der Gemeinde Muvumba
       gewesen und lebte im April 1994, als der Völkermord an den Tutsi begann,
       ebenso wie meisten Bürger seiner Gemeinde als Flüchtling im Dorf Murambi,
       an Wochenenden auch in der ruandischen Hauptstadt Kigali, wo er mit
       bekannten Befürwortern der Auslöschung der Tutsi verkehrte, darunter Führer
       der Hutu-Miliz Interahamwe, die eine führende Rolle bei den Massakern
       spielen sollte.
       
       In Murambi arbeitete Rwabukombe als Bürgermeister seiner Flüchtlinge
       weiter, in Kooperation mit Murambis Bürgermeister Jean-Baptiste Gatete –
       mittlerweile vom UN-Ruanda-Völkermordtribunal zu lebenslanger Haft
       verurteilt. „Der Angeklagte behielt in seiner Funktion als Bürgermeister
       die Kontrolle über die Mitarbeiter seiner Gemeindeverwaltung, die
       Gemeindepolizisten und die Kämpfer der Interahamwe-Miliz“, so 2014 das OLG
       Frankfurt in seinem Urteil; „die Bevölkerung Murambis sowie die
       Interahamwe-Milizionäre betrachteten ihn als Respektsperson, seine
       Anweisungen wurden von den Bürgern und den Interahamwe befolgt.“
       
       ## „Mindestens 400 Menschen qualvoll getötet“
       
       Nach Beginn der landesweiten Massaker an Tutsi am 7. April 1994 flohen
       viele Tutsi in Kirchen, auch nach Kiziguro in Murambi. Am 10. April
       beschlossen die Bürgermeister, darunter Rwabukombe, den Sturm auf das
       Gelände. Der erfolgte am nächsten Tag. Am Vormittag kamen die
       Bürgermeister, „um den Angriff auf das Kirchengelände zu befehligen und zu
       koordinieren“, so das Urteil von 2014.
       
       Wie der BGH zusammenfasst, wurden in Kiziguro „mindestens 400 Menschen
       überwiegend mit Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen oder Hacken
       zumeist auf qualvolle Art und Weise getötet. Der Angeklagte, der bereits am
       Vortag in die Organisation des Massakers eingebunden gewesen war, rief den
       Angreifern zu Beginn der Aktion Aufforderungen zu wie ’Arbeitet‘ oder
       ’Fangt mit eurer Arbeit an‘, erkundigte sich später nach dem Stand der
       Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Hutu zu dem
       Kirchengelände und forderte die Angreifer auf, weiter zu töten.“
       
       All dies habe das Frankfurter Gericht zutreffend festgestellt, so der BGH.
       Damit sei Rwabukombe als Mittäter zu verurteilen. Der Frankfurter Richter
       Sagebiel hatte zwar 2014 bereits zugestanden, Rwabukombes Tatbeitrag
       erreiche den „Grenzbereich zur Mittäterschaft“. Allerdings hielt er es
       nicht für erwiesen, dass das Massaker von Rwabukombes Befehl abhing, ebenso
       wenig, dass Rwabukombe „in der Absicht handelte, die Gruppe der Tutsi als
       solche ganz oder teilweise zu zerstören“ – das ist zur Feststellung des
       subjektiven Tatbestandes des Völkermordes nötig.
       
       Diese Wertung nennt der BGH jetzt eine „rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung“
       und gibt damit den Revisionsanträgen der Bundesanwaltschaft und der zivilen
       Nebenklage statt. Der Revisionsantrag des Angeklagten wird verworfen. Die
       Beweisaufnahme an sich wird vom BGH als „rechtsfehlerfrei“ gelobt.
       
       Ein anderer Senat des OLG Frankfurt muss sich nun mit dem Fall befassen.
       Dabei werden nicht die Taten neu beleuchtet, sondern lediglich die Schlüsse
       daraus. „Es steht eine Verurteilung wegen Täterschaft mit der Folge einer
       lebenslangen Haftstrafe im Raum“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter
       Jörg-Peter Becker. Völkermordabsicht – aus der zwingend die Verurteilung
       als Mittäter folgt – bestehe auch dann, wenn Völkermord als Mittel zu einem
       anderen Zweck verübt werde. Bei Rwabukombe geht es darum, dass er durch
       seinen Einsatz seine Position als Bürgermeister retten wollte.
       
       21 May 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Dominic Johnson
       
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